Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 125/2000 vom 27. September 2000
Dazu Beschluss vom 12. September 2000 - 2 BvR 1466/00 -
Verhängung einer Missbrauchsgebühr wegen erfolgloser
Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat eine
Verfassungsbeschwerde (Vb) nicht zur Entscheidung angenommen, die eine
strafrechtliche Verurteilung betraf. Sie hat zudem eine
Missbrauchsgebühr von 4.000 DM gegen den Beschwerdeführer (Bf)
verhängt.
1. Der Bf, ein Rechtsanwalt aus Freiburg, war vom Landgericht (LG)
wegen Betruges, Missbrauchs von Titeln und Urkundenfälschung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Er hatte von
1990 bis 1999 unberechtigt den Doktortitel, u.a. auch als
Strafverteidiger in Verfahren wegen unerlaubten Führens akademischer
Grade, geführt. Verschiedenen Behörden legte er dabei Urkunden vor, die
tatsächlich gefälscht waren oder von nicht zur Verleihung der
Doktorwürde autorisierten Stellen stammten. Zudem hatte der Bf drei
gutgläubigen anderen Personen die Möglichkeit der Beschaffung
akademischer Titel vorgespiegelt und hierfür insgesamt 350.000 DM
erhalten.
Das LG hat in der Verurteilung wegen einer eingetretenen
Verfahrensverzögerung die Einzelstrafen wegen Betruges und
Urkundenfälschung gemildert. Eine Strafmilderung wegen
Verfahrensverzögerung hinsichtlich des Vergehens des Titelmissbrauchs
hat es abgelehnt, da dieses Dauerdelikt auch während des
Strafverfahrens weiter begangen worden war. Die Revision des Bf blieb
erfolglos.
Mit der Vb hat der Bf die Verletzung diverser Grundrechte gerügt, weil
das LG eine Verfahrensverzögerung hinsichtlich des Missbrauchs von
Titeln abgelehnt und einen gebotenen Hinweis unterlassen habe.
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat die Vb nicht zur
Entscheidung angenommen, da sie mangels hinreichender Begründung
unsubstantiiert ist. Insbesondere sei nicht ausreichend dargelegt
worden, warum für die Verfahrensdauer auch im Blick auf den Missbrauch
von Titeln von Verfassungs wegen eine Strafmilderung geboten sei, wenn
das schwebende Strafverfahren den Bf nicht davon abgehalten habe, das
Dauerdelikt weiter zu begehen. Die Kammer hat zudem dem Bf eine
Missbrauchsgebühr gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG in Höhe von 4.000 DM
auferlegt und zur Begründung ausgeführt:
Ein Missbrauch liegt u.a. dann vor, wenn die Vb offensichtlich
unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem
Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Die Kammer
führt aus, warum das hier der Fall ist. Das BVerfG muss nicht
hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich
grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das
Staatsleben und die Allgemeinheit wichtig sind, und - wo nötig - die
Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch substanzlose Vb
behindert wird.
Beschluss vom 12. September 2000 - Az. 2 BvR 1466/00 -
Karlsruhe, den 27. September 2000
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