Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 127/2000 vom 4. Oktober 2000
Dazu Beschlüsse vom 21. September 2000 - Az. 1 BvR 661/96, 1 BvR 514/97, 1 BvR 2069/98 -
Zur Zulassung ehemaliger DDR-Richter als Rechtsanwalt/Notar
Die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat über mehrere
Verfassungsbeschwerden (Vb) entschieden, die die Zulassung ehemaliger
DDR-Richter als Rechtsanwalt oder Notar betrafen.
I.
1. Der Beschwerdeführer (Bf) im Verfahren 1 BvR 514/97 war von 1974 bis
1990 Richter in der DDR, anschließend bis Mitte 1991 weiter als Richter
tätig. Wegen der von ihm mit zu verantwortenden Verurteilungen von
DDR-Bürgern wegen politischer Straftaten wurde zunächst gegen ihn ein
Strafverfahren eingeleitet, später aber eingestellt.
Der erste, 1991 gestellte Antrag des Bf auf Zulassung als Rechtsanwalt
wurde abgelehnt. Die zuständige Rechtsanwaltskammer vertrat die
Auffassung, nach so kurzer Zeit sei die erforderliche innere
Unabhängigkeit des Bf noch nicht gewährleistet.
Der zweite, 1993 gestellte Zulassungsantrag fand die Zustimmung der
Rechtsanwaltskammer. Die Landesjustizverwaltung befand den Bf jedoch
weiterhin wegen seiner strafrichterlichen Tätigkeit für unwürdig, den
Anwaltsberuf auszuüben. Der Anwaltsgerichtshof Sachsen-
Anhalt und der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigten diese Ablehnung.
2. Die Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 661/96 (Bf'in) war von 1980
bis 1990 Richterin in der DDR, davon von 1985 bis 1988 Strafrichterin.
Im Februar 1990 schied sie aus dem Justizdienst aus und betreibt seither
nach entsprechender Fortbildung gemeinsam mit einem Kollegen ein
Notariat. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz enthob sie mit
Wirkung vom 1. Januar 1993 ihres Amtes, weil sie in der Zeit von 1985
bis 1988 menschenrechtsverletzende Verurteilungen ausgesprochen habe.
Die Amtsenthebung ist bisher nicht vollzogen worden. Vor dem
Oberlandesgericht (OLG) hatte die Bf'in mit ihrem Rechtsmittel Erfolg.
Der Senat für Notarverwaltungssachen in Sachsen hielt sie auch
angesichts der gegen sie vorgebrachten Vorwürfe nicht für ungeeignet als
Notarin.
Der BGH hat die Amtsenthebung jedoch bestätigt.
II.
Die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat in beiden Fällen die den
Bf nachteiligen Entscheidungen aufgehoben und dies im Wesentlichen
folgendermaßen begründet:
Das BVerfG hat bereits mehrfach entschieden, dass es mit der
Berufsfreiheit vereinbar ist, wenn die Zulassung zur Anwaltschaft davon
abhängig gemacht wird, ob ein Bewerber sich eines Verhaltens schuldig
gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf eines
Rechtsanwalts auszuüben. Wenn einem Bewerber Verstöße gegen die
Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit vorzuwerfen sind,
ist er als Rechtsanwalt ungeeignet. Gleiches gilt für Notare. Diese sind
nach der verfassungsrechtlich unbedenklichen Vorschrift (§ 6 des
Gesetzes zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und
Berufungen ehrenamtlicher Richter - RNPG) des Amtes zu entheben, wenn
sie bei ihrer Bestellung nach ihrer Persönlichkeit für das Notaramt
nicht geeignet waren, weil sie gegen die Grundsätze der Menschlichkeit
oder der Rechtsstaatlichkeit, insbesondere im Zusammenhang einer
Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des
Staatssicherheitsdienstes verstoßen haben.
Die Würdigung, dass beide Bf durch ihre Tätigkeit als Strafrichter in
der DDR gegen diese Grundsätze verstoßen haben, ist jedoch mit Art. 12
Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren.
Alleine die Tätigkeit als Strafrichter gilt - im Gegensatz zur Tätigkeit
als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des
Staatssicherheitsdienstes - nach dem Willen des Gesetzes nicht als Indiz
für solche Verstöße. Obwohl aus heutiger Sicht die Anwendung der
politischen Straftatbestände rechtsstaatlichen Strafen regelmäßig nicht
entsprach, werden die damaligen Entscheidungsträger wegen ihrer
strafrichterlichen Tätigkeit nicht ohne Weiteres zur Verantwortung
gezogen. Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der
Rechtsstaatlichkeit kann deshalb nur dann angenommen werden, wenn
konkrete Umstände hinzutreten und ein Richter durch schuldhaftes
Verhalten entweder selbst fundamentale Schutzgüter verletzt hat oder es
für ihn absehbar gewesen ist, dass solche Verletzungen die Folge seines
Handelns sein werden. Weder im Einigungsvertrag noch im RNPG hat der
Gesetzgeber ein generelles Unwerturteil über die Strafrichter der DDR
gesprochen, obwohl ihm deren Einbindung in das System durch eine
Vielzahl von Vorschriften, Erlassen und organisatorischen Maßnahmen
bekannt war, wie die Kammer anhand umfangreicher Literaturnachweise
darstellt.
Es ist daher eine Prüfung des Einzelfalles geboten, um einen ehemaligen
DDR-Richter der Verstöße gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und
Rechtsstaatlichkeit für schuldig zu befinden. Mit einer solchen
Einzelfallprüfung ist es unvereinbar, die Strafurteile aus der DDR an
dem im bundesdeutschen Recht geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
zu messen. Dieser Grundsatz galt in der DDR nicht.
Hinsichtlich der Bf stellt die Kammer fest, dass die Bf'in im Verfahren
1 BvR 661/96 nach DDR-Maßstäben als eher milde hinsichtlich der
ausgeurteilten Strafen und der Aussetzung derselben zur Bewährung
einzuordnen ist. Ihr Verhalten war gekennzeichnet durch ihren Wunsch, im
Richterdienst zu verbleiben; die hierfür notwendige und übliche
Loyalität hat sie an den Tag gelegt. Schwerwiegende und individuelle
Schuldvorwürfe ergeben sich hieraus nicht. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass es im DDR-Strafrecht keine Anknüpfung für eine begrenzende
Auslegung und Anwendung der Strafrechtsnormen gab. Das Strafrecht im
Zusammenhang mit Ausreisebegehren wurde kontinuierlich verschärft, der
Strafrahmen erhöht, der Tatbeginn auf Vorbereitungshandlungen vorverlegt
und die gemeinschaftliche Begehung als schwerer Fall eingeführt. In
diesem Rechtsverständnis ist die Bf'in ausgebildet worden. Andere
Maßstäbe hat sie nicht kennen gelernt. Schließlich bestand auf dem Boden
der DDR schon seit 1933 unter ganz unterschiedlichen politischen
Verhältnissen kontinuierlich kein Rechtsstaat mehr.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich die Ausreisefreiheit nicht zu
einem unverbrüchlichen individuellen Menschenrecht verfestigt hat. Weder
ist sie im Völkerrecht verankert noch im Grundgesetz enthalten. Auch in
der Bundesrepublik Deutschland sind Ausreiseverbote im Einzelfall
verhängt worden.
Schließlich waren die Richter in der DDR nicht - wie in der
Bundesrepublik - durch die institutionell abgesicherte richterliche
Unabhängigkeit geschützt. Sie waren vielmehr durch die
Wiederwahlanforderungen, die ständige inhaltliche Kontrolle ihrer Arbeit
und die jederzeitige Absetzbarkeit in hohem Maße vom Wohlwollen der
Parteiführung abhängig. Sie hatten zudem fast keine Möglichkeiten, in
andere Berufe auszuweichen, weil insbesondere die frei gewählte
Niederlassung als Rechtsanwalt ausschied.
Endlich ist nach den Grundentscheidungen im Einigungsvertrag und im RNPG
die individuelle Schuld der DDR-Richter nicht daran zu messen, wie viel
Widerstand sie dem DDR-Justizsystem entgegengesetzt haben, sondern nur
daran, welche Ergebnisse sie zu verantworten haben. Dabei ist auch die
tatsächliche Vollstreckung der Strafen einzubeziehen. Insbesondere ist
zu berücksichtigen, dass den Richtern anhand der Kennzeichnung der Akten
häufig bekannt war, welche Angeklagten nach ihrer Verurteilung vom
Westen "freigekauft" werden würden. Dies war in 90 bis 95% aller Fälle
zu erwarten.
Die Berücksichtigung dieser Umstände führt auch hinsichtlich des Bf im
Verfahren 1 BvR 514/97 dazu, dass ihm ein individueller Vorwurf schwerer
Schuld nicht gemacht werden kann. Er hat als Jüngster in einem Senat
gemeinsam mit seinen Kollegen einstimmig die Rechtsmittel verworfen.
Sein Verhalten beruht im Wesentlichen auf der Einbindung in das
Kollegialorgan, seinem Hinzutreten als Jüngster und einer der Hierarchie
geschuldeten Loyalität. Er hätte mit Widerstand gegen bestehende
Strukturen versuchen können, mildere Strafurteile zu erreichen. Dies
unterlassen zu haben, begründet keinen schweren Schuldvorwurf.
Hinsichtlich beider Bf ist zudem ihre weitere Entwicklung zu
berücksichtigen. Eine derart schwerwiegende Entscheidung wie der
Ausschluss aus dem gewählten Beruf kann nicht getroffen werden, ohne dem
Betroffenen die Chance der Bewährung einzuräumen. Die
Rechtsanwaltskammer hat den Bf vier Jahre nach den letzten politischen
Strafurteilen nicht mehr für unwürdig gehalten, als Rechtsanwalt
zugelassen zu werden. Ihm ist auch nicht sofort nach der Wende nahe
gelegt worden, den richterlichen Dienst zu quittieren. Er ist vielmehr
für geeignet gehalten worden, noch Aufbauarbeit zu leisten.
Die Bf'in wiederum arbeitet seit Jahren unbeanstandet als Notarin. Ihr
kann die Eignung zum Notarberuf nur abgesprochen werden, wenn ihr aus
der Vergangenheit weiter ein schwerer Makel anhaftet. Das ist aus den
von ihr zu verantwortenden Urteilen nicht abzuleiten.
III.
Eine weitere Vb einer ehemaligen DDR-Richterin, die ihre Zulassung als
Rechtsanwältin begehrt, ist von der Kammer nicht zur Entscheidung
angenommen worden. Diese Bf'in ist wegen Rechtsbeugung verurteilt
worden.
Beschlüsse vom 21. September 2000 - Az. 1 BvR 661/96, 1 BvR 514/97, 1
BvR 2069/98 -
Karlsruhe, den 4. Oktober 2000
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