Bundesverfassungsgericht
- Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 127/99 vom 26. November 1999
Verzögerungen bei der Briefbeförderung dürfen nicht dem Bürger
angelastet werden
Die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat in einem
Verfassungsbeschwerde (Vb)-Verfahren einstimmig entschieden, daß im
Wiedereinsetzungsverfahren Verzögerungen der Briefbeförderung durch die
Deutsche Post AG nicht dem Bürger als Verschulden zugerechnet werden
dürfen.
I.
In einem zivilgerichtlichen Verfahren hatte die Beschwerdeführerin (Bf)
die Begründung ihrer Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts einen
Tag vor Ablauf der Frist zur Post gegeben. Da das Schreiben nicht
rechtzeitig beim Landgericht (LG) eintraf, verwarf dieses Gericht ohne
Nachfrage bei der Post die Berufung und wies einen Antrag der Bf auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung zurück, daß
selbst bei störungsfreiem Betrieb mit einer Postlaufzeit von bis zu drei
Tagen gerechnet werden müsse.
II.
Die Entscheidungen des LG verletzen die Bf in ihrem Recht auf Gewährung
rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
In einem Wiedereinsetzungsverfahren dürfen Verzögerungen der
Briefbeförderung nicht dem Bürger angelastet werden. Dieser darf darauf
vertrauen, daß die nach den organisatorischen und betrieblichen
Vorkehrungen der Post für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten
eingehalten werden. Im Verantwortungsbereich des Bürgers liegt es
lediglich, das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Post zu
geben, daß es bei normalem Verlauf der Dinge den Empfänger fristgerecht
erreichen kann. Bei Zweifeln ist eine Auskunft der Post einzuholen, wie
lange die Postlaufzeit nach deren organisatorischen und betrieblichen
Vorkehrungen bemessen ist. Differenzierungen danach, ob die Verzögerung
auf einer zeitweise besonders starken Beanspruchung der
Leistungsfähigkeit der Post, etwa vor Feiertagen, oder auf einer
verminderten Dienstleistung der Post, etwa an Wochenenden, beruht, sind
unzulässig.
Beschluß vom 11. November 1999 - Az. 1 BvR 762/99 -
Karlsruhe, den 26. November 1999
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