Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 128/2000 vom 10. Oktober 2000
Dazu Beschluss vom 28. August 2000 - 1 BvR 1307/91 -
Zum Einsichtsrecht der Presse in das Grundbuch
Die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat auf die
Verfassungsbeschwerde eines Verlages hin entschieden, dass Journalisten
bei berechtigtem Interesse ein Einsichtsrecht in das Grundbuch haben.
1. Die Beschwerdeführerin (Bf) gibt die Zeitschrift "Wirtschaftswoche"
heraus. Sie beantragte beim Grundbuchamt - zunächst ohne weitere
Darlegungen ihres Rechercheinteresses -, einer Redakteurin Einsicht in
bestimmte Grundbuchblätter zu gewähren. Das Amtsgericht wies sie darauf
hin, dass Voraussetzung für die Gewährung der Grundbucheinsicht die
Anhörung des in den betreffenden Grundbüchern eingetragenen Eigentümers
und die Abwägung der von der Presse wahrgenommenen öffentlichen
Interessen mit dem Individualinteresse des Eigentümers sei. Nach der
Ablehnung des Antrags durch das Amtsgericht legte die Bf im
Beschwerdeverfahren beim Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) zwar
"vorsorglich" dar, in welchem Zusammenhang sie für eine Recherche über
die als Grundstückseigentümerin eingetragene KG die Einsichtnahme
begehre. Unter keinen Umständen solle jedoch die
Grundstückseigentümerin nach Konkretisierung des Recherchevorhabens
unterrichtet und zur Interessenabwägung angehört werden.
Das OLG wies die Beschwerde zurück. Zwar könne auch der Presse das
Recht auf Grundbucheinsicht nach § 12 Grundbuchordnung (GBO) zustehen,
da auch ein öffentliches Interesse als berechtigtes Interesse im Sinne
dieser Norm anzuerkennen sei. In solchen Fällen müsse aber der
Eigentümer vor Gestattung der Einsicht zur sachgerechten Abwägung
seiner Interessen mit denen des Antragstellers angehört werden.
Mit der Vb rügt die Bf die Verletzung der Pressefreiheit in Gestalt der
Freiheit der Informationsgewinnung. Gebe das Grundbuchamt die ihm
gegenüber dargelegten Informationen an den Betroffenen weiter, sei
dieser in die Lage versetzt, die weitere Recherche zu unterlaufen,
insbesondere Mitwisser zum Schweigen zu veranlassen.
2. Mit Beschluss vom 28. August 2000 hat die 1. Kammer des Ersten
Senats den angegriffenen Beschluss aufgehoben und die Sache an das OLG
zurückverwiesen. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen:
a) Die Pressefreiheit ist durch die Auslegung und Anwendung des § 12
Abs. 1 GBO durch das OLG verletzt worden. Der Staat ist - auch
unabhängig von subjektiven Berechtigungen Einzelner - verpflichtet, in
seiner Rechtsordnung überall dort, wo der Geltungsbereich einer Norm
die Presse berührt, dem Postulat ihrer Freiheit Rechnung zu tragen. Im
Ausgangspunkt hat das OLG § 12 GBO in verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise dahingehend ausgelegt, dass auch der Presse auf
Grund der Wahrnehmung öffentlicher Interessen grundsätzlich ein Recht
auf Grundbucheinsicht zustehen kann. Auf der anderen Seite genießt auch
die Rechtsposition des im Grundbuch Eingetragenen grundrechtlichen
Schutz. Wenn Dritten eine Grundbucheinsicht gewährt wird, liegt darin -
bei Privatpersonen - ein Eingriff in das auf diese Daten bezogene
informationelle Selbstbestimmungsrecht bzw. - bei juristischen Personen
- in die als Bestandteil der allgemeinen Handlungsfreiheit geschützte
Freiheit im wirtschaftlichen Verkehr. Bei der Rechtssetzung und
Rechtsanwendung sind die widerstreitenden Grundrechtspositionen in
einen angemessenen Ausgleich zu bringen.
b) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das OLG das
Einsichtsrecht der Presse von einer Darlegung des Einsichtsinteresses
abhängig gemacht hat, die auch im Regelfall der Einsichtnahme nach § 12
GBO vorgesehen ist. Allerdings müssen die Anforderungen an das
berechtigte Interesse selbst und an dessen Darlegung der Besonderheit
einer freien Presse Rechnung tragen. Die Presse muss nach
publizistischen Kriterien entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen
Interesses für wert hält und was nicht. Das von der Presse dargelegte
Informationsinteresse muss vom Grundbuchamt als solches - also nach
Prüfung seines Bestehens ohne eigene Bewertung - dem weiteren Vorgehen
zugrunde gelegt werden. Ferner ist zu respektieren, dass die Presse
regelmäßig auch auf einen bloßen, und sei es auch nur schwachen,
Verdacht hin recherchiert, ja dass es geradezu Anliegen einer Recherche
ist, einem Verdacht nachzugehen. Das Grundbuchamt hat zu prüfen, ob die
Einsichtnahme geeignet ist, um dem Informationsanliegen Rechnung zu
tragen. Dazu gehört die Prüfung, ob das Informationsinteresse sich auf
Rechte der im Grundbuch Eingetragenen bezieht, für die Einsicht
verlangt wird. Zum Prüfungsprogramm gehört ferner, ob die Presse sich
bei der Einsichtnahme auf das zur Recherche Erforderliche begrenzt und
ob sie in unproblematischer Weise andere Mittel nutzen könnte, um die
von ihr erwünschten Informationen unter geringerer Beeinträchtigung des
Persönlichkeitsschutzes der Eingetragenen zu erhalten. Hierbei darf das
Grundbuchamt allerdings wegen des Gebots staatlicher Inhaltsneutralität
der Presse nicht vorschreiben, wie ein bestimmter Vorgang im Grundbuch
zu bewerten ist. Der beabsichtigte Verwertungszweck der Daten durch die
Presse kann im Rahmen der Angemessenheitsprüfung bedeutsam werden. Das
Zugangsinteresse der Presse hat regelmäßig insbesondere Vorrang, wenn
es um Fragen geht, die die Öffentlichkeit wesentlich angehen und wenn
die Recherche der Aufbereitung einer ernsthaften und sachbezogenen
Auseinandersetzung dient.
c) Soweit das OLG darüber hinaus jedoch eine Anhörung des Eigentümers
des Grundstücks grundsätzlich für geboten hält, lässt sich dies mit dem
Grundrecht der Pressefreiheit nicht vereinbaren. Es ist nicht Aufgabe
des Eigentümers, sondern die des Grundbuchamts, die Eignung und
Erforderlichkeit der Einsichtnahme zu überprüfen. Nach der Systematik
der Grundbuchordnung sind abwägungserheblich nur allgemeine Interessen
des Eingetragenen, nicht aber solche, die aus ihrer spezifischen
persönlichen Situation folgen. Gegen die unmittelbare Ableitung eines
Anhörungsrechts aus der Verfassung spricht, dass ohne nähere
gesetzliche Vorgaben ein Risiko der Vereitelung des
Informationsinteresses der Presse besteht. Ginge die Presse einem
Verdacht des missbilligten Verhaltens nach und müsste das Grundbuchamt
den Adressaten des Verdachts von ihren Recherchen informieren, könnte
der Rechercheerfolg nachhaltig gefährdet werden, da der Adressat ihrer
Nachforschungen zu Gegenmaßnahmen, insbesondere zur Vernichtung von
Beweismitteln und ähnlichem schreiten könnte.
Beschluss vom 28. August 2000 - Az. 1 BvR 1307/91 -
Karlsruhe, den 10. Oktober 2000
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