Bundesverfassungsgericht
- Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 129/99 vom 30. November 1999
Strittige Rechtsverhältnisse müssen in angemessener Zeit geklärt
werden
Der Beschwerdeführer (Bf) hatte sich über die überlange Dauer eines
zivilgerichtlichen Verfahrens beschwert. Die 2. Kammer des Ersten Senats
hat ihm recht gegeben. Das Recht des Bf auf wirkungsvollen Rechtsschutz
(Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) wird dadurch verletzt, daß
das Oberlandesgericht es bisher unterlassen hat, über eine im Februar
1997 eingelegte weitere sofortige Beschwerde des Bf zu entscheiden.
I.
Der Bf hat im August 1984 ein zivilgerichtliches Verfahren wegen
Lärmbelästigung ausgehend von der über seiner liegenden Wohnung
eingeleitet. Im Verlaufe der nächsten Jahre hob das Hanseatische
Oberlandesgericht in Hamburg (OLG) zweimal Entscheidungen des
Amtsgerichts (AG) und des Landgerichts (LG) auf, durch die der Antrag
des Bf auf Unterlassen der Lärmbelästigung zurückgewiesen worden war. Im
Januar 1997 blieb der Bf mit seinem Antrag vor dem LG abermals
erfolglos. Hiergegen erhob der Bf am 12. Februar 1997 sofortige
Beschwerde zum OLG, über die bisher nicht entschieden ist.
II.
Auf die Verfassungsbeschwerde des Bf hat die 2. Kammer des Ersten Senats
festgestellt, daß die Verfahrensdauer vor dem OLG angesichts der
gesamten Verfahrensdauer den Bf in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 GG
i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip verletzt.
Das Rechtsstaatsprinzip fordert im Interesse der Rechtssicherheit, daß
strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden. Dies
ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Seit dem das Verfahren
einleitenden Antrag des Bf sind mehr als 15 Jahre vergangen. Während
dieser Zeit blieb der Bf Geräuschbeeinträchtigungen ausgesetzt, die er
nach seiner Ansicht nicht zu dulden braucht. Das OlG ist seit nahezu
drei Jahren untätig geblieben. Das ist angesichts der gesamten
Verfahrensdauer objektiv unangemessen. Die hohe Arbeitsbelastung des OlG
vermag hieran nichts zu ändern. Das Rechtsstaatsprinzip verlangt eine
funktionsfähige Rechtspflege. Dazu gehört auch eine angemessene
Personalausstattung der Gerichte.
Das OlG ist nunmehr gehalten, unverzüglich geeignete Maßnahmen zu
ergreifen, um dem Verfahren Fortgang zu geben und auf dessen raschen
Abschluß hinzuwirken.
Beschluß vom 17. November 1999 - Az. 1 BvR 1708/99 -
Karlsruhe, den 30. November 1999
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