Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 13/2003 vom 25. Februar 2003
Dazu Beschluss vom 11. Februar 2003 - 1 BvR 1972/00 -
Impfstoffversand- und Werbeverbot verfassungswidrig
Das gesetzliche Verbot, Impfstoffe an Ärzte zu versenden und hierfür zu
werben, verletzt die Apotheker in ihrem Grundrecht auf freie
Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG). Dies entschied der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts auf die Verfassungsbeschwerden (Vb) zweier
beschwerdeführender Apotheker (Bf). Die zugrundeliegenden Bestimmungen
des Bundesarzneimittelgesetzes, der Apothekenbetriebsordnung und des
Heilmittelwerbegesetzes sind mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar und
nichtig, soweit die genannten Normen dem Apotheker verbieten,
Impfstoffe an Ärzte zu versenden und hierfür zu werben. Die auf den
verfassungswidrigen Normen beruhenden Urteile der Fachgerichte wurden
aufgehoben. Die Verfahren wurden an den Bundesgerichtshof und das
Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen.
1. Zum Sachverhalt: Ein Bf hat seit 1994 überregional Impfstoffe sowie
Preislisten und Bestellvordrucke für Ärzte versandt und mit diesem
Versandhandel Jahresumsätze von 10 bis 12 Millionen DM erzielt. Im
Ausgangsverfahren wurde er zur Unterlassung dieses als
wettbewerbswidrig und wettbewerbschädigend angesehenen Verhaltens
verurteilt. Rechtsmittel blieben erfolglos. Der andere Bf hat auf
Bestellung in großem Umfang Impfstoffe an niedergelassene Ärzte,
Gesundheitsämter, Justizvollzugsanstalten und ähnliche Einrichtungen
versandt. Er hat damit Jahresumsätze in Höhe von mehreren Millionen DM
erzielt. Rechtsmittel gegen eine ordnungsbehördliche
Untersagungsverfügung blieben vor dem Oberverwaltungsgericht und dem
Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen ohne Erfolg. Dagegen richteten
sich die - erfolgreichen - Vb.
Zum Hintergrund: In der Zeit von 1976 bis 1994 konnten Ärzte alle
Impfstoffe unmittelbar beim Großhandel bestellen. Aufgrund einer
Änderung des Arzneimittelgesetzes dürfen seither Impfstoffe für so
genannte Vorsorgeimpfungen wie sonstige Arzneimittel für den
Endverbrauch nur aus der Apotheke bezogen werden. Sie dürfen nur in
Apotheken und nicht im Wege des Versandes in Verkehr gebracht werden.
Eine Ausnahme gilt nur bei Impfstoffen für unentgeltliche
Schutzimpfungen oder soweit eine Abgabe zur Abwendung von Seuchen- oder
Lebensgefahr erforderlich ist, um die es in den vorliegenden Fällen
nicht ging. Die Apothekenbetriebsordnung enthält ebenfalls ein Verbot,
Arzneimittel aus der Apotheke zu versenden; ein solches hat es zwischen
1968 bis 1987 nicht gegeben. Schließlich darf nach dem
Heilmittelwerbegesetz seit 1965 der Versand apothekenpflichtiger
Arzneimittel nicht beworben werden.
2. In den Gründen der Entscheidung heißt es:
Eine gesetzliche Beschränkung der freien Berufstätigkeit muss nach Art.
12 Abs. 1 GG durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt
sein. Das ist hier nicht der Fall.
Es ist nicht erkennbar, wie und wodurch das Verbot, Impfstoffe zwischen
Apotheker und Arzt zu versenden, dem legitimen Gemeinwohlbelang des
Gesundheitsschutzes dienen kann. Nicht nachvollziehbar ist, wie dadurch
Gesundheitsgefahren für die Bevölkerung bei Vorsorgeimpfungen begegnet
werden könnte. Der Gesetzgeber hat nicht deutlich werden lassen, warum
das Arzneimittelgesetz zwar den Versand von Impfstoffen unter anderem
für unentgeltliche Schutzimpfungen gestattet, nicht hingegen für
Vorsorgeimpfungen, obwohl es keine Unterschiede zwischen den
Impfstoffgruppen hinsichtlich des Beratungsbedarfs oder der
Transportsicherheit gibt. Auch die Apothekenbetriebsordnung lässt im
Einzelfall die Versendung aus der Apotheke oder die Zustellung durch
Boten zu und sieht bei diesem Vertriebsweg keine Gesundheitsbelange
gefährdet.
Das Versandverbot gewährleistet auch nicht ansonsten den
Gesundheitsschutz der Bevölkerung. Die Arzneimittelsicherheit betrifft
die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Arzneimittel und ist
ein legitimer Belang des Gemeinwohls. Zwischen ihr und dem Verbot des
Impfstoffversands besteht jedoch kein hinreichender Zusammenhang. Die
Arzneimittelsicherheit konnte deshalb weder für die Einführung der
Apothekenpflicht der Impfstoffe noch des Versandverbots
Rechtfertigungsgrund sein. Arzneimittelsicherheit wird vor allem durch
die Festlegung der Anforderungen an die Arzneimittel und die Vorgaben
für ihre Herstellung und Zulassung sichergestellt. Ihr dient auch die
grundsätzliche Apothekenpflicht und die Festlegung des Vertriebswegs.
Die Prüfung, ob das Versandverbot für Impfstoffe für die Verbesserung
und Gewährleistung der Arzneimittelsicherheit Bedeutung hat, hat von
den tatsächlichen Gegebenheiten auszugehen: Impfstoffe werden
regelmäßig vom Arzt am Patienten angewendet. Dadurch verlängert sich
der Vertriebsweg um die Abgabe zwischen Apotheker und Arzt, es sei
denn, der Patient verschafft dem Arzt auf Verordnung hin den Impfstoff
vor oder nach der Impfung. Dies führt zu folgendem Ergebnis:
Transportgefahren soll mit den Regelungen über die Vertriebsform nicht
begegnet werden. Zwar kann es beim Versand der - thermolabilen -
Impfstoffe zu einer Unterbrechung der Kühlkette kommen mit dem Risiko,
dass der Impfstoff seine Wirksamkeit einbüßt und eventuell sogar
gesundheitliche Schäden beim Patienten verursacht. Diese
Transportrisiken entstehen jedoch weder erstmals noch in besonderem
Maße bei einer Versendung zwischen Apotheke und Arzt. Hersteller,
Großhandel und Apotheken sind zur Sicherstellung der erforderlichen
Kühlung rechtlich verpflichtet. Auf den Empfänger kommt es dabei nicht
an. Der Versand zwischen Apotheker und Arzt ist nicht risikoreicher
als der zwischen Großhandel und Apotheker oder der zwischen Großhandel
und Arzt.
Auch das Versandverbot der Apothekenvertriebsordnung lässt sich nicht
mit der Arzneimittelsicherheit rechtfertigen. Es soll Risiken
vermeiden, die mit der Ver- oder Anwendung des Arzneimittels durch den
Endverbraucher zusammenhängen und sich durch Beratung vermindern
lassen. Ein Zusammenhang mit den besonderen Risiken des Transports
thermolabiler Impfstoffe lässt sich dagegen nicht herstellen. Vielmehr
dürfte die Arzneimittelsicherheit bei Abholung durch den Patienten weit
eher gefährdet sein als bei einer professionellen Lieferung durch die
Apotheke.
Das Versandverbot kann auch nicht mit den für die Gesundheit der
Bevölkerung wichtigen Beratungs- und Informationsaufgaben des
Apothekers begründet werden. Für das Versandverbot fehlt es an einem
hinreichenden Bezug zur Gesundheitsversorgung der Bevölkerung. Dies
wird insbesondere deutlich, wenn der bereits geimpfte Patient
anschließend in der Apotheke Ersatzimpfstoff für den Arzt beschafft. Er
bedarf keiner Beratung und Information mehr. Beratungsbedarf gegenüber
den Ärzten wird es eher selten und nur ausnahmsweise geben. Die Ärzte
tragen selbst für die Verschreibung und Anwendung der Arzneimittel im
konkreten Einzelfall die volle Verantwortung und müssen nach ihrer
fachlichen Ausbildung in der Lage sein, die Wirkungen und Risiken von
Arzneimitteln zu erkennen. Ein eventueller Beratungsbedarf beim Arzt
infolge der Unübersichtlichkeit des umfangreichen Arzneimittelmarkts
wirkt sich auf die Frage der Vertriebsform des Impfstoffs nicht aus.
Der Arzt kann auch bei der Versendung von Impfstoff schriftlich oder
telefonisch beraten und informiert werden. Erkenntnisse über
Gefährdungen infolge von Beratungsdefiziten gibt es weder aus der Zeit,
in der es kein Versandverbot für Apotheker gab, noch aus der Zeit, als
Ärzte alle Impfstoffe unmittelbar beim Großhandel bestellen konnten.
Schließlich wird auch die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung nicht
infolge des Impfstoffversands beeinträchtigt. Die - tatsächlich
erfolgte - Konzentration des Impfstoffversandes auf wenige Apotheken
infolge des gesonderten Vertriebswegs entzieht den Apotheken nicht ihre
wirtschaftliche Grundlage. Dies ergibt sich schon aus der geringen Zahl
der Verordnungen im Impfstoffbereich, deren Umsatzanteil unter 0,2 vom
Hundert liegt. Außerdem ist eine solche Entwicklung auch nicht
beobachtet worden, als Impfstoffe in der Zeit von 1976 bis 1994 von der
Apothekenpflicht freigestellt waren.
Da das Verbot des Impfstoffversands an Ärzte keine Gemeinwohlbelange
fördert, verstößt auch das umfassende Verbot, für diese Vertriebsform
zu werben, gegen Art. 12 Abs. 1 GG.
Beschluss vom 11. Februar 2003 - Az. 1 BvR 1972/00 und 1 BvR 70/01 -
Karlsruhe, den 25. Februar 2003
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