Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 47/2013 vom 24. Juli 2013
Beschlüsse vom 23. Juli 2013
2 BvC 1/13
2 BvC 2/13
2 BvC 3/13
2 BvC 4/13
2 BvC 5/13
2 BvC 6/13
2 BvC 7/13
2 BvC 8/13
2 BvC 9/13
2 BvC 10/13
2 BvC 11/13
2 BvC 12/13
Bundesverfassungsgericht entscheidet über vorschlagsberechtigte
Parteien für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
Am 4. und 5. Juli 2013 hat der Bundeswahlausschuss festgestellt, welche
Vereinigungen als wahlvorschlagsberechtigte Parteien für die Wahl zum
18. Deutschen Bundestag anzuerkennen sind. Gegen die Nichtanerkennung
haben zwölf Vereinigungen Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht
eingelegt.
Das Verfahren der Nichtanerkennungsbeschwerde ist im Jahr 2012 neu
geschaffen worden und damit erstmals für die kommende Bundestagswahl
anzuwenden. Das Bundesverfassungsgericht prüft im Wesentlichen, ob einer
Vereinigung die Eigenschaft einer Partei im Sinne des Art. 21 Abs. 1 GG,
§ 2 Abs. 1 PartG zukommt. Dafür ist maßgeblich, ob die Gesamtwürdigung
der tatsächlichen Verhältnisse den Schluss zulässt, dass sie ernsthaft
ihre erklärte Absicht verfolgt, an der politischen Willensbildung des
Volkes mitzuwirken.
Elf Nichtanerkennungsbeschwerden blieben erfolglos. Die Beschwerden der
Vereinigungen Die Aktiven (DA), Union der Menschlichkeit (U. d. M.), 0 %
Hürdenpartei u. a., Deutsche Konservative Partei, Graue Panther
Deutschland, Freie Wähler Deutschland (FWD), Jahw Partei/Neue Soziale
Union/Freie Soziale Union, SU - SustainableUnion - Nachhaltigkeitspartei
Deutschland - sind als bereits unzulässig verworfen worden. Die
Beschwerden der Vereinigungen DIE.NÄCHSTEN und Deutsches Reich - das
Herz Europas - blieben ohne Erfolg, weil diese ihre Beteiligung nicht in
der gesetzlich vorgesehenen Form beim Bundeswahlausschuss angezeigt
hatten. Die Beschwerde der Partei der Bedrängten wurde als jedenfalls
unbegründet zurückgewiesen, weil ihr nach der erforderlichen
Gesamtwürdigung die Eigenschaft einer wahlvorschlagsberechtigten Partei
fehlt.
Die Beschwerde der Vereinigung Deutsche Nationalversammlung (DNV) war
dagegen erfolgreich. Der Bundeswahlausschuss hatte die
Beteiligungsanzeige der DNV aus formellen Gründen als unzureichend
erachtet. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts ist dieser
Auffassung nicht gefolgt und hat die DNV als wahlvorschlagsberechtigte
Partei anerkannt.
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