Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 54/2013 vom 20. August 2013
2 BvR 1561/12
2 BvR 1562/12
2 BvR 1563/12
2 BvR 1564/12
Mündliche Verhandlung in Sachen „Filmförderung“
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am
Dienstag, 8. Oktober 2013, 10.00 Uhr
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Amtssitz „Waldstadt“, Rintheimer Querallee 11, 76131 Karlsruhe
über vier Verfassungsbeschwerden, die sich gegen die Heranziehung zur
Filmabgabe nach § 66 Filmförderungsgesetz (FFG) richten.
1. Die Beschwerdeführerinnen sind Gesellschaften, die Kinos betreiben.
In den verwaltungsgerichtlichen Ausgangsverfahren wandten sie sich
erfolglos gegen Abgabenbescheide der Filmförderungsanstalt (FFA) für das
erste Halbjahr 2004.
Die FFA fördert nach dem Filmförderungsgesetz (FFG) als bundesweite
Filmförderungseinrichtung „die Struktur der deutschen Filmwirtschaft und
die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Films als Voraussetzung
für seinen Erfolg im Inland und im Ausland“ (§ 1 Abs. 1 Satz 1 FFG). Zur
Finanzierung dieser Förderung erhebt sie von den Kinobetreibern, den
Zwischenhändlern der Videobranche und - auf der Grundlage von Regelungen
aus dem Jahr 2010, die Rückwirkung auf das Jahr 2004 beanspruchen - von
den Fernsehveranstaltern eine Filmabgabe.
Das Filmförderungsgesetz ist auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundes
für das Recht der Wirtschaft gestützt (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG). Die
europäische Kommission hat die Filmförderung als Beihilfe zur Förderung
der Kultur genehmigt (Art. 87 Abs. 3 lit. d EG; jetzt Art. 107 Abs. 3
lit. d AEUV).
2. Mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen die angegriffenen
Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin und des - mit der
Sprungrevision angerufenen - Bundesverwaltungsgerichts machen die
Beschwerdeführerinnen insbesondere eine Verletzung ihres Grundrechts auf
Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und des Gleichheitsgrundsatzes (Art.
3 Abs. 1 GG) geltend.
Der Bund sei für die Regelung der Filmabgabe nicht zuständig, weil die
Förderung, die mit der Abgabe finanziert wird, nicht Wirtschafts-,
sondern Kulturförderung sei. Selbst wenn man annähme, es handele sich um
Wirtschaftsförderung, lägen die Voraussetzungen einer Bundeskompetenz
nicht vor, weil eine bundesgesetzliche Regelung nicht aus den vom
Grundgesetz geforderten Gründen erforderlich sei (Art. 72 Abs. 2 GG).
Außerdem seien die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die
Erhebung einer Sonderabgabe nicht erfüllt. Bei den Abgabepflichtigen
handele es sich nicht, wie erforderlich, um eine homogene Gruppe mit
besonderer Finanzierungsverantwortung für die Förderung des deutschen
Films. Die Beschwerdeführerinnen, für die sich die Abgabe nach dem
Umsatz aus dem Verkauf aller Eintrittskarten bemisst, zeigten ganz
überwiegend ausländische Filme, insbesondere aus den USA, und hätten
daher an der Förderung deutscher Filme kein wirtschaftliches Interesse,
das die Abgabenerhebung rechtfertigen könne. Das Abgabeaufkommen werde
auch nicht in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise gruppennützig
verwendet. Den Beschwerdeführerinnen erwachse aus der konkreten
Fördertätigkeit der FFA unter anderem deshalb kein Vorteil, weil die
Förderung nicht auf Filme mit ausreichenden wirtschaftlichen
Erfolgsaussichten ausgerichtet sei. Zudem seien andere Nutzer deutscher
Filme, wie etwa die Filmexporteure, nicht in die Abgabepflicht
einbezogen. Die Einbeziehung der Gruppen, die wirtschaftlichen Nutzen
aus dem deutschen Film ziehen, sei auch deshalb in verfassungswidriger
Weise unvollständig, weil Fernsehveranstalter die Möglichkeit hätten,
ihre Beiträge zur Filmförderung vertraglich mit der FFA zu regeln.
Soweit der Bundesgesetzgeber im Jahr 2010 eine Abgabepflicht der
Fernsehveranstalter für das streitgegenständliche Jahr 2004 eingeführt
habe, verstoße dies gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot. Die
Abgabe belaste die Beschwerdeführerinnen gleichheitswidrig und
unverhältnismäßig.
In der mündlichen Verhandlung wird auch zu erörtern sein, ob die
Entscheidungstätigkeit der Filmförderungsanstalt ausreichend
demokratisch legitimiert ist.
Die Verhandlungsgliederung finden Sie im Anhang zu dieser
Pressemitteilung.
Hinweis
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung
teilnehmen wollen, wenden sich bitte schriftlich oder telefonisch an
Herrn Oberamtsrat Stadtler
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefon: 0721 9101-400
Fax: 0721 9101-461
Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon-
oder Faxnummer anzugeben.
Akkreditierungshinweise für die mündliche Verhandlung am 8. Oktober 2013
Akkreditierung
Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis spätestens 2. Oktober
2013, 12.00 Uhr, unter Bekanntgabe der E-Mail-Adresse zu akkreditieren
(Fax Nr. 0721 9101-461). Die Anträge werden in der Reihenfolge des
Eingangs berücksichtigt. Akkreditierungen, die nach Ablauf der Frist
bzw. per E-Mail eingehen, werden nicht berücksichtigt. Nach Ablauf der
Akkreditierungsfrist wird eine Bestätigung per E-Mail versandt.
Allgemeines
Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 42 Sitzplätze
zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der
Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der
Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung
der Anwesenheit der Beteiligten in den dafür vorgesehenen Presseraum
begeben. Der weitere Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht
gestattet.
Im Presseraum findet eine Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt.
Hier stehen 26 Sitzplätze zur Verfügung. 230 V-Anschlüsse für Laptops
sowie ein analoger Telefonanschluss sind vorhanden.
Das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Kurznachrichten,
das digitale Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im
bzw. aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet. Alle für diese Zwecke
nutzbaren elektronischen Geräte, insbesondere Mobiltelefone, Laptops und
iPads, dürfen im Sitzungssaal nicht verwendet werden. Medienvertretern
kann die Nutzung von Laptops im Offline-Betrieb gestattet werden, soweit
sichergestellt ist, dass mit den Geräten weder Ton- und Bildaufnahmen
sowie Datenübermittlungen durchgeführt werden.
Foto- und Fernsehaufnahmen
1. Foto-, Film-, und Tonaufnahmen sind zulässig bis zum Abschluss der
Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten durch den
Vorsitzenden des Senats. Danach haben Fotografen und Kamerateams den
Sitzungssaal einschließlich der Presseempore zu verlassen. Zum
Aufenthalt stehen die Pressenischen vor dem Sitzungssaalbereich sowie
ein Medienvertreterraum zur Verfügung.
Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams
(ein öffentlich-rechtlicher und ein privat rechtlicher Sender mit
jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier
Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen
(Pool-Bildung).
Die Platzvergabe für die Poolführerschaft erfolgt nach der
Reihenfolge des Fax-Eingangs. Die Bestimmung der „Pool-Mitglieder“
bleibt den Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen selbst
überlassen.
Die „Pool-Mitglieder“ verpflichten sich auf entsprechende
Aufforderung hin, gefertigte Film und Fotoaufnahmen anderen Rundfunk-
und TV-Anstalten sowie Fotoagenturen zur Verfügung zu stellen.
2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen,
Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des
Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt
hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden
Anweisungen der Sitzungsamtsmeister sind Folge zu leisten. Foto- und
Filmaufnahmen sind ausschließlich mit geräuschlosen Apparaten ohne
Blitzlicht gestattet.
3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause
sind Interviews sowie Fernseh- und Fotoaufnahmen mit
Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im Sitzungssaal
lediglich für den Zeitraum von 20 Minuten zugelassen. Für weitere
Aufnahmen stehen die Pressenischen vor dem Sitzungssaalbereich zur
Verfügung.
Fahrzeuge der Radio- und Fernsehteams sowie Techniker
Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte
Anzahl von Standplätzen zur Verfügung.
Falls Standplätze benötigt werden, ist deren Anzahl bereits bei der
Akkreditierung mit anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des
Antrags vergeben.
Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt:
Kennzeichen, Fahrzeug-Typ, Fabrikat, Abmessungen (LxBxH in m), Gewicht
und evtl. Bedarf an Strom, der über das Bundesverfassungsgericht bezogen
werden soll. Ebenso sind Namen, Geburtsdatum und Personalausweisnummer
der entsprechenden Techniker mitzuteilen.
Namen und Fahrzeugdaten der Teams sind bis spätestens 12.00 Uhr am
Vortag der mündlichen Verhandlung per Fax zu übersenden (Fax Nr.
0721/9101-461). Nach Fristablauf oder per E-Mail eingegangene Daten
werden nicht berücksichtigt.
==> Die entsprechenden Formulare zur Akkreditierung der Radio- und
Fernsehteams sowie der Fahrzeuge finden sie als pdf-Datei auf der
Homepage des Bundesverfassungsgerichts unter
www.bundesverfassungsgericht.de.
Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00
bis 18:00 Uhr sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und
9:00 Uhr möglich.
Aufbau von Studios
Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle
ausschließlich in den Pressenischen möglich.
Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17a BVerfGG in Verbindung mit
den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts.
Verhandlungsgliederung
A. Einführende Stellungnahmen (je 5 Minuten)
B. Zulässigkeit
C. Begründetheit
I. Filmwirtschaftliche Zusammenhänge
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
1. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG
2. „Kulturkompetenz“ der Länder
a) Maßstäbe
b) Bedeutung des Art. 75 Abs. 1 Nr. 2 GG a. F.
c) Zuordnungsgesichtspunkte
- Verhältnis wirtschafts- und qualitätsbezogener Förderziele
und -kriterien
- Behandlung des FFG im EU-Beihilferecht
- Aufsichtliche Zuordnung
- Gremienzusammensetzung
d) Rücksichtnahmepflichten, Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten
3. Erforderlichkeit bundesgesetzlicher Regelung
a) Art. 72 Abs. 2 GG
b) Art. 125a Abs. 2 GG
III. Finanzverfassungsrecht
1. Homogenität, Sachnähe und Finanzierungsverantwortlichkeit
a) Homogenitätskonzept des Gesetzgebers
b) Zulässigkeit von Nichteinbeziehungen
c) Wahl der Zugriffsebene
d) Formelle oder materielle Belastungsbetrachtung
e) Einzelfragen
- Einbeziehung der Fernsehveranstalter 2004
- Einbeziehung der Videowirtschaft
- Nicht einbezogene Gruppen
2. Gruppennützigkeit der Verwendung des Abgabeaufkommens
3. Gruppenbezogene Belastungsgleichheit
4. Verhältnismäßigkeit der Belastung
5. Haushaltsmäßige Dokumentation
IV. Grundrechte
V. Demokratieprinzip
VI. Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Entscheidungen
D. Rechtsfolgen
E. Abschließende Stellungnahmen
|