Bundesverfassungsgericht

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Mündliche Verhandlung in Sachen „Bundesversammlung“

Pressemitteilung Nr. 67/2013 vom 19. November 2013

2 BvE 2/09
2 BvE 2/10

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am

Dienstag, 11. Februar 2014, 10.00 Uhr
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Amtssitz "Waldstadt", Rintheimer Querallee 11, 76131 Karlsruhe

über zwei Organstreitverfahren zu den Bundespräsidentenwahlen der Jahre 2009 und 2010.

1. Die Wahl des Bundespräsidenten ist in Art. 54 GG nur in Grundzügen geregelt. Dort ist bestimmt, dass er von der Bundesversammlung ohne Aussprache gewählt wird (Art. 54 Abs. 1 Satz 1 GG) und die Bundesversammlung aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden, besteht (Art. 54 Abs. 3 GG). Weitere Regelungen enthält das auf der Grundlage von Art. 54 Abs. 7 GG erlassene Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung (BPräsWahlG).

2. Der Antragsteller war Mitglied der 13. Bundesversammlung vom 23. Mai 2009, in der Horst Köhler als Bundespräsident wiedergewählt wurde, und der 14. Bundesversammlung vom 30. Juni 2010, in der Christian Wulff zum Bundespräsidenten gewählt wurde. Er macht geltend, durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages als Leiter der Bundesversammlung sowie durch die jeweilige Bundesversammlung in Rechten verletzt worden zu sein, die er insbesondere aus einer entsprechenden Anwendung des Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG auf die Mitglieder der Bundesversammlung herleitet. Daher seien die jeweiligen Wahlen des Bundespräsidenten ungültig.

3. Den Anträgen liegen im Wesentlichen folgende Sachverhalte zugrunde:

a) Für die Wahl der Mitglieder beider Bundesversammlungen stellten zahlreiche Länderparlamente jeweils nur eine Vorschlagsliste auf (sog. Einheitsliste). In dieser Liste waren die dem Land zukommenden Sitze entsprechend den Mehrheitsverhältnissen im Länderparlament auf die einzelnen Fraktionen bzw. Gruppen verteilt. Die Liste enthielt zudem nach den Fraktionen bzw. Gruppen aufgegliederte Ersatzlisten für Nachrücker im Verhinderungsfall. Der Antragsteller macht geltend, die Abgeordneten der Länderparlamente könnten de facto nur die bestehende Einheitsliste bestätigen oder insgesamt ablehnen, und sieht darin einen Verstoß gegen die von Art. 54 Abs. 3 GG vorgeschriebene Verhältniswahl.

b) Am Tag vor der 13. Bundesversammlung reichte der Antragsteller gemeinsam mit drei weiteren Mitgliedern der Bundesversammlung die schriftlichen Anträge ein, einen Tagesordnungspunkt "Vorstellung der Kandidaten" aufzunehmen und eine Geschäftsordnung zu beschließen. Zeitlich danach wurde für die der CDU/CSU, SPD, FDP, dem Bündnis90/Die Grünen, der Linken und der Gruppe Freier Wähler angehörigen Mitglieder ebenfalls ein Geschäftsordnungsantrag eingereicht, nach dem die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages sinngemäß Anwendung finden sollte mit der Maßgabe, dass Anträge nur schriftlich gestellt werden können und über sie eine mündliche Begründung und eine Aussprache nicht stattfinden. In der Bundesversammlung stellte der Präsident des Bundestages zunächst den Antrag der Mehrheit zur Abstimmung, nachdem er zuvor erklärt hatte, es fehle für Wortmeldungen die Grundlage, da die Bundesversammlung bisher noch keine Geschäftsordnung habe. Die Bundesversammlung nahm den Mehrheitsantrag an und lehnte den vom Antragsteller unterstützten Antrag ab. Den Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung um die "Vorstellung der Kandidaten" stellte der Präsident des Bundestages nicht zur Abstimmung, weil dieser gegen das Ausspracheverbot (Art. 54 Abs. 1 Satz 1 GG) verstoße und deshalb unzulässig sei.

c) Zur 14. Bundesversammlung reichte der Antragsteller gemeinsam mit zwei weiteren Mitgliedern der Bundesversammlung drei schriftliche Anträge ein. (1) Die Bundesversammlung sollte eine Geschäftsordnung beschließen, nach der u. a. die Kandidaten für das Amt des Bundespräsidenten Gelegenheit erhalten sollten, sich bis zu 30 Minuten in freier Rede vorzustellen. (2) Jeder Kandidat sollte eine Person benennen dürfen, die nach jedem Wahlgang bei der Auszählung der Stimmen als Beobachter anwesend ist. (3) Die Mitglieder, die anhand einer Einheitsliste gewählt worden waren, sollten von der Mitwirkung an der Bundesversammlung ausgeschlossen werden. Diesen Anträgen war jeweils angefügt, eine Begründung erfolge mündlich. Die Mitglieder der Bundesversammlung von CDU/CSU, SPD, FDP, Bündnis 90/Die Grünen, Die Linke und Freie Wähler reichten sinngemäß denselben Antrag für eine Geschäftsordnung wie für die 13. Bundesversammlung ein.

In der Bundesversammlung erklärte der Präsident des Bundestages, er könne den Antrag, mit dem die rechtsgültige Wahl in den Landtagen beanstandet werde, unter Verweis auf Art. 54 Abs. 3 GG nicht zulassen, weil die Präsidenten der Länderparlamente mitgeteilt hätten, welche Mitglieder in den Ländern rechtsgültig gewählt worden seien. Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl seien beim Präsi¬denten des jeweiligen Landtages nicht erhoben worden. Auf den Zwischenruf des Antragstellers, er wolle seinen Antrag begründen, antwortete der Präsident des Bundestages, ob hierfür eine Möglichkeit bestehe, wisse man erst, wenn die Bundesversammlung sich eine Geschäftsordnung gegeben habe. Anschließend stellte er den Mehrheitsantrag für eine Geschäftsordnung zur Abstimmung, den die Bundesversammlung annahm. Den vom Antragsteller unterstützten Antrag stellte der Präsident des Bundestages nicht zur Abstimmung mit der Begründung, die in dieser Geschäftsordnung vorgesehene Vorstellung der Kandidaten verstoße gegen das Ausspracheverbot. Den Antrag auf Zulassung von Wahlbeobachtern lehnte die Bundesversammlung ab (vgl. hierzu bereits den Beschluss des Zweiten Senats vom 14. März 2012 - 2 BvQ 16/12 -).

4. In der mündlichen Verhandlung werden insbesondere die Stellung und Aufgabe der Bundesversammlung einschließlich ihrer Kompetenz zur Prüfung der Wahlen in den Länderparlamenten, die Prüfungs- und Entscheidungsbefugnisse des Präsidenten des Bundestages und die Stellung ihrer Mitglieder zu erörtern sein. 5. Bundesverfassungsrichter Müller ist wegen seiner Teilnahme an den beiden Bundesversammlungen von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen (vgl. Pressemitteilung 26/2012 vom 2. Mai 2012).

6. Die Verhandlungsgliederung finden Sie im Anhang zu dieser Pressemitteilung.

Hinweis

Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wollen, wenden sich bitte schriftlich oder telefonisch an

Herrn Oberamtsrat Stadtler
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefon: 0721 9101-400
Fax: 0721 9101-461

Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon- oder Faxnummer anzugeben.

Gliederung für die mündliche Verhandlung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 11. Februar 2014

A. Einführende Stellungnahmen (je 5 Minuten) 
B. Zulässigkeit, insbesondere: Parteifähigkeit im Organstreitverfahren 
C. Begründetheit
I. Stellung und Aufgabe der Bundesversammlung
(Art. 54 GG; Geschäftsordnungsautonomie?)
II. Stellung der Mitglieder der Bundesversammlung:
Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG analog?
Rede- und Antragsrechte? Bedeutung und Reichweite des
Ausspracheverbots gemäß Art. 54 Abs. 1 Satz 1 GG
III. Prüfungs- und Entscheidungsbefugnisse des Präsidenten des
Bundestages als Leiter der Bundesversammlung
IV. Zusammensetzung der Bundesversammlung: Überprüfung der Wahl
ihrer von den Länderparlamenten entsandten Mitglieder
V. Zulassung von Wahlbeobachtern
D.      Abschließende Stellungnahmen 

Akkreditierungshinweise für die mündliche Verhandlung am 11. Februar 2014

Akkreditierung

Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis spätestens 6. Februar 2014, 12.00 Uhr, unter Bekanntgabe der E-Mail-Adresse zu akkreditieren (Fax Nr. 0721 9101-461). Die Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt. Akkreditierungen, die nach Ablauf der Frist bzw. per E-Mail eingehen, werden nicht berücksichtigt. Nach Ablauf der Akkreditierungsfrist wird eine Bestätigung per E-Mail versandt.

Allgemeines

Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 42 Sitzplätze zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung der Anwesenheit der Beteiligten in den dafür vorgesehenen Presseraum begeben. Der weitere Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht gestattet.

Im Presseraum findet eine Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt. Hier stehen 26 Sitzplätze zur Verfügung. 230 V-Anschlüsse für Laptops sowie ein analoger Telefonanschluss sind vorhanden.

Das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Kurznachrichten, das digitale Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet. Alle für diese Zwecke nutzbaren elektronischen Geräte, insbesondere Mobiltelefone, Laptops und iPads, dürfen im Sitzungssaal nicht verwendet werden. Medienvertretern kann die Nutzung von Laptops im Offline-Betrieb gestattet werden, soweit sichergestellt ist, dass mit den Geräten weder Ton- und Bildaufnahmen noch Datenübermittlungen durchgeführt werden.

Foto- und Fernsehaufnahmen

1. Foto-, Film-, und Tonaufnahmen sind zulässig bis zum Abschluss der Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten durch den Vorsitzenden des Senats. Danach haben Fotografen und Kamerateams den Sitzungssaal einschließlich der Presseempore zu verlassen. Zum Aufenthalt stehen die Pressenischen vor dem Sitzungssaalbereich sowie ein Medienvertreterraum zur Verfügung.

Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen (Pool-Bildung).

Die Platzvergabe für die Poolführerschaft erfolgt nach der Reihenfolge des Fax-Eingangs. Die Bestimmung der "Pool-Mitglieder" bleibt den Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen selbst überlassen.

Die "Pool-Mitglieder" verpflichten sich auf entsprechende Aufforderung hin, gefertigte Film und Fotoaufnahmen anderen Rundfunk- und TV-Anstalten sowie Fotoagenturen zur Verfügung zu stellen.

2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen, Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden Anweisungen der Sitzungsamtsmeister sind Folge zu leisten. Foto- und Filmaufnahmen sind ausschließlich mit geräuschlosen Apparaten ohne Blitzlicht gestattet.

3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause sind Interviews sowie Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im Sitzungssaal lediglich für den Zeitraum von 20 Minuten zugelassen. Für weitere Aufnahmen stehen die Pressenischen vor dem Sitzungssaalbereich zur Verfügung.

Fahrzeuge der Radio- und Fernsehteams sowie Techniker

Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte Anzahl von Standplätzen zur Verfügung.

Falls Standplätze benötigt werden, ist deren Anzahl bereits bei der Akkreditierung mit anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des Antrags vergeben.

Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt:

Kennzeichen, Fahrzeug-Typ, Fabrikat, Abmessungen (LxBxH in m), Gewicht und evtl. Bedarf an Strom, der über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll. Ebenso sind Namen, Geburtsdatum und Personalausweisnummer der entsprechenden Techniker mitzuteilen.

Namen und Fahrzeugdaten der Teams sind bis spätestens 12.00 Uhr am Vortag der mündlichen Verhandlung per Fax zu übersenden (Fax Nr. 0721/9101-461). Nach Fristablauf oder per E-Mail eingegangene Daten werden nicht berücksichtigt.

==> Die entsprechenden Formulare zur Akkreditierung der Radio- und Fernsehteams sowie der Fahrzeuge finden sie als pdf-Datei auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts unter www.bundesverfassungsgericht.de.

Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00 bis 18:00 Uhr sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und 9:00 Uhr möglich.

Aufbau von Studios

Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle ausschließlich in den Pressenischen möglich.

Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17a BVerfGG in Verbindung mit den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts.