Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 130/2000 vom 10. Oktober 2000
Mündliche Verhandlungen des Ersten Senats
am 7. und 8. November 2000
Auch dieses Jahr wird der Erste Senat des BVerfG wieder vier
Verfassungsbeschwerden (Vb) mündlich verhandeln. Den Bürgerinnen und
Bürgern soll durch die Möglichkeit der Teilnahme an diesen
Verhandlungen ein Einblick in die Art der Verfahren, die quantitativ
den größten Anteil der Verfahren beim BVerfG ausmachen, ermöglicht
werden. Zwar sind durchschnittlich nur 2,9% der rund 5.000 jährlich
erhobenen Vb erfolgreich. Stattgebende verfassungsgerichtliche
Entscheidungen haben jedoch häufig Wirkungen, die weit über den
Einzelfall hinausreichen.
Der Erste Senat wird am
D i e n s t a g, dem 7. und M i t t w o c h, dem 8. November 2000
im Sitzungssaal des BVerfG, Schloßbezirk 3, Karlsruhe
folgende Verfahren verhandeln:
1. Dienstag, 7. November, 9.30 Uhr: 1 BvR 2623/95 und 622/99
Die Vb betreffen den Wunsch des privaten Rundfunkunternehmens n-tv
(Beschwerdeführerin; Bf), Gerichtsverhandlungen im Gerichtssaal
aufnehmen zu dürfen. Im sogenannten "Politbüroprozeß" vor dem
Landgericht Berlin und im sogenannten "Kruzifix-Verfahren" vor dem
Bundesverwaltungsgericht hatte die Bf erfolglos entsprechende Anträge
gestellt. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim
BVerfG im Politbüroverfahren scheiterte ebenfalls. Die beanstandeten
Entscheidungen sind jeweils auf § 169 Satz 2 GVG gestützt worden.
Danach sind Fernsehaufnahmen in Gerichtsverhandlungen ausnahmslos
unzulässig. Die Vb betrifft die Frage, ob dieses Verbot mit der
Informations- und Rundfunkfreiheit vereinbar ist. Die Entscheidung hat
mittelbar Folgen für die öffentliche Diskussion um ein so genanntes
"court-tv".
2. Dienstag, 7. November, 11.30 Uhr, 1 BvR 335/97
Der Bf ist Rechtsanwalt beim Landgericht Münster. In
Nordrhein-Westfalen gilt wie in einer Reihe anderer Bundesländer das
Prinzip der Singularzulassung. Danach kann der bei einem
Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwalt nicht zugleich bei einem
anderen Gericht zugelassen sein. In anderen Bundesländern gilt das
Prinzip der Simultanzulassung. Dort können die bei einem Amts- oder
Landgericht zugelassenen Rechtsanwälte nach fünf Jahren Berufspraxis
zugleich beim zuständigen Oberlandesgericht zugelassen werden. Für den
Bf bedeutet dies, dass er im Anwaltsprozess zwar vor allen
Landgerichten und Familiengerichten der Bundesrepublik seine Mandanten
vertreten darf, nicht jedoch vor dem Oberlandesgericht Hamm. Er hält
deshalb das Prinzip der Singularzulassung für unvereinbar mit der in
Art. 12 GG grundrechtlich verbürgten Berufsausübungsfreiheit und mit
dem Gleichbehandlungsgebot (wegen der verschiedenen Regelung in den
Bundesländern).
3. Mittwoch, 8. November, 9.30 Uhr, 1 BvR 12/92
Die Vb betrifft die Wirksamkeit eines Unterhaltsverzichtsvertrages. Die
Bf war bereits schwanger, als sie den Vater des ungeborenen Kindes
heiratete. Vor der Eheschließung schlossen die Eltern einen notariellen
Vertrag, in dem die Bf für den Fall der Scheidung auf nachehelichen
Unterhalt verzichtete und den Kindesvater über einen Betrag von
monatlich DM 150 hinaus von Unterhaltsansprüchen des Kindes
freistellte. Nach der Scheidung der Eltern verurteilte das Amtsgericht
den Kindesvater zur Zahlung von Unterhalt an seinen Sohn. Der Vater
verlangte daraufhin von der Bf Freistellung von einem den Betrag von DM
150 monatlich übersteigenden Unterhaltsanspruch des Kindes. Gegen das
stattgebende Urteil des Oberlandesgerichts richtet sich die Vb. Sie
wirft die Frage auf, ob es mit dem Grundsatz vereinbar ist, auf den
Anspruch auf Kindesunterhalt zu verzichten. Dabei geht es auch darum,
ob die Anerkennung der Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung, die von
einer schwangeren Frau geschlossen worden ist, gegen das
verfassungsrechtliche Gebot, die werdende Mutter zu schützen, verstößt.
4. Mittwoch, 8. November, 11.30 Uhr, 1 BvR 1762 und 1787/95
Die Vb wenden sich gegen Urteile des Bundesgerichtshofs zur sogenannten
Schockwerbung der Firma Benetton. Der BGH hielt die Publikation der
Werbeanzeigen mit den Motiven "ölverschmutzte Ente", "Kinderarbeit" und
"HIV-Positive" durch das beschwerdeführende Presseunternehmen für
wettbewerbswidrig. Die Werbung nutze Mitleidsgefühle der Verbraucher zu
kommerziellen Zwecken aus. Die Anzeige "HIV-Positive" verletze zudem
die Menschenwürde. Die Bf sieht darin eine Verletzung ihrer Meinungs-
und Pressefreiheit.
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an den Verhandlungen
teilnehmen möchten, werden gebeten, sich schriftlich für den Dienstag
oder Mittwoch anzumelden. Ansprechpartner ist Herr Kambeitz (Tel
0721/9101-400, Fax: 0721/9101-461). Bei der Anmeldung sind Name,
Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon- oder Faxnummer für Rückfragen
anzugeben.
Die für den 21. November 2000 vorgesehenen Verhandlungen des Zweiten
Senats werden gesondert mitgeteilt.
Karlsruhe, den 10. Oktober 2000
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