Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 131/2000 vom 12. Oktober 2000
Dazu Beschluss vom 27. September 2000 - 1 BvR 2176/98 -
Zu Handwerksleistungen im Reisegewerbe
Auf die Verfassungsbeschwerde (Vb) eines Steinmetzen hat die 2. Kammer
des Ersten Senats des BVerfG die Verurteilung des Beschwerdeführers
(Bf) zu einer Geldbuße in Höhe von 5.000 DM wegen mehrerer Verstöße
gegen das Schwarzarbeitsgesetz aufgehoben und die Sache an das
Amtsgericht zurückverwiesen.
1. Der Bf, damals noch Steinmetzgeselle, besaß eine Reisegewerbekarte
nach § 55 der Gewerbeordnung (Anlage) für das Aufsuchen von
Bestellungen und Anbieten von Steinarbeiten und Arbeiten am Bau, die
damit im Zusammenhang stehen.
Im Dezember 1997 verurteilte ihn das Amtsgericht Kassel zu einer
Geldbuße wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsgesetz. Ihm wurde zur
Last gelegt, dass er zwar um Aufträge nachgesucht, mit der Ausführung
der Arbeiten aber erst zu einem später vereinbarten Zeitpunkt begonnen
habe. Das Anbieten einer Leistung im Reisegewerbe setze aber die
Bereitschaft und Fähigkeit zur sofortigen Ausführung eines Auftrages
voraus. Der Bf habe Tätigkeiten, die dem Vollhandwerk unterfielen,
ausgeübt und das Handwerk als stehendes Gewerbe und nicht als
Reisegewerbe betrieben.
Die Rechtsbeschwerde vor dem Oberlandesgericht Frankfurt blieb
erfolglos.
2. Die 2. Kammer des Ersten Senats hat festgestellt, dass die Auslegung
der verfassungskonformen Vorschriften über die Ausübung eines Handwerks
im Reisegewerbe das Grundrecht der Berufsfreiheit des Bf verletzt. Die
Grenzen des Reisegewerbes dürfen im Lichte des Grundrechts der
Berufsfreiheit nicht so eng gezogen werden, wie sie sich als Ergebnis
von Auslegung und Anwendung in den angegriffenen Entscheidungen
darstellen.
Zum einen haben die Gerichte in tatsächlicher Hinsicht nicht
hinreichend ermittelt, welche vom Bf vorgenommenen Tätigkeiten dem
Kernbereich des Steinmetzhandwerks und damit dem Vollhandwerk
unterfallen. Nach der verfassungskonformen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts übt ein Restaurator von Steinwerken nicht das
Steinmetzhandwerk aus, da der Kernbereich dieses Handwerks in der
formenden und gestaltenden Tätigkeit liegt. Diese Rechtsprechung hat
das Amtsgericht nicht beachtet und deshalb nicht aufgeklärt, ob die vom
Bf vorgenommenen Sanierungs- und Reparaturarbeiten als Restauration dem
Minderhandwerk unterfallen.
Zudem ist es mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar, auch beim
"Aufsuchen von Bestellungen auf Leistungen" die Bereitschaft zur
sofortigen Leistungserbringung zu fordern. Dieser Tatbestand setzt
geradezu voraus, dass die Erfüllung erst in einem gewissen zeitlichen
Abstand erfolgt. Gemeinwohlbelange, die es gebieten, bei dieser
Variante die eigentliche Leistung dem stehenden Gewerbe vorzubehalten,
sind nicht ersichtlich. Eine Irreführung der Kundschaft ist insoweit
nicht zu befürchten; denn eine Reisegewerbekarte hat nur derjenige beim
Aufsuchen der Bestellung vorzuweisen, der kein stehendes Gewerbe
angemeldet hat. Dem Besteller ist hierdurch ohne weiteres bewusst, dass
der Handwerker keinen Meisterbetrieb führt. Die eigentliche Tätigkeit
ändert sich auch nicht dadurch, dass die Leistung erst nach einem
gewissen zeitlichen Aufschub erbracht wird.
Der entscheidende Unterschied zwischen dem Reisegewerbe und dem
stehenden Handwerk liegt darin, dass bei letzterem der Kunde um
Angebote nachsucht, bei ersterem die Initiative zur Erbringung der
Leistung vom Anbietenden ausgeht. Daneben wird im stehenden Betrieb
neben der persönlichen auch die fachliche Zuverlässigkeit des Inhabers
durch den Meisterbrief garantiert; im Reisegewerbe wird lediglich die
persönliche Zuverlässigkeit überwacht.
Die Gerichte können diese vom Gesetzgeber für ausreichend gehaltenen
Unterscheidungsmerkmale nicht durch erweiternde Auslegung korrigieren.
Beschluss vom 27. September 2000 - 1 BvR 2176/98 -
Karlsruhe, den 12. Oktober 2000
Anlage zur Pressemitteilung Nr. 131/2000 vom 12. Oktober 2000
§ 55 GewO
§ 55 Reisegewerbekarte.
(1) Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig
ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen
Niederlassung (§ 42 Abs. 2) oder ohne eine solche zu haben
1. selbständig oder unselbständig in eigener Person Waren feilbietet
oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen
anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
2. selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach
Schaustellerart ausübt.
(2) ... (3) ...
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