Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 132/2000 vom 13.Oktober 2000
Dazu Beschluss vom 4. September 2000 - 1 BvR 142/96 -
Privilegierung der GEMA im Zivilverfahren unbedenklich
Die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat eine
Verfassungsbeschwerde (Vb) nicht zur Entscheidung angenommen, die die
privilegierte Stellung der GEMA im Zivilprozess betraf.
1. Die GEMA ist die einzige in Deutschland bestehende
Wahrnehmungsgesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische
Vervielfältigungsrechte. Aufgrund von Verträgen mit Komponisten,
Textdichtern und Musikverlegern nimmt sie deren Rechte, aufgrund von
Verträgen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften auch Interessen
ausländischer Urheber wahr. Sie vertritt nach eigenen Angaben nahezu
das gesamte Weltrepertoire an geschützter Musik.
Zugunsten der GEMA besteht nach § 13 b Abs. 2 des Gesetzes über die
Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (UrhWahrnG)
die gesetzliche Vermutung, dass sie die Rechte jener Künstler
wahrnimmt, für die sie Vergütungsansprüche geltend macht. Diese
Vorschrift soll die Durchsetzung der Verwertungsansprüche erleichtern,
denn die einzelnen Vermietungs-, Verleihungs- und
Vervielfältigungsvorgänge werden üblicherweise nicht in einer Weise
erfasst, dass sie dem einzelnen Künstler zuzuordnen sind. Ein an sich
zur Zahlung der Vergütung Verpflichteter könnte sich dem
Vergütungsanspruch mit dem Argument entziehen, er verbreite lediglich
Werke, mit deren Hersteller die GEMA keinen Vertrag geschlossen hat.
Die klagende Verwertungsgesellschaft wäre nicht in der Lage, das
Gegenteil zu beweisen. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber 1985 die
in § 13 b Abs. 2 UrhWahrnG enthaltene Umkehr der Darlegungslast
eingeführt.
2. Das Ausgangsverfahren betraf einen Zivilrechtsstreit zwischen der
GEMA und einem Videothekar (Beschwerdeführer; Bf). Die GEMA hatte dem
Bf eine Rechnung für das Vermieten von Videofilmen mit Musik in der
Zeit vom 1. April 1990 bis 31. Dezember 1991 erteilt. Sie hatte nach
dem damals gültigen Tarif bei einem Gesamtbestand von bis zu 900
Verleihstücken insgesamt 3.707,55 DM in Rechnung gestellt. Der Bf
bestritt, im maßgeblichen Zeitraum 900 so genannte GEMA-pflichtige
Videofilme angeboten zu haben. Insbesondere für so genannte
Hardcore-Kassetten und US-amerikanische Produktionen bestünden die
behaupteten Vergütungsansprüche nicht.
Auf die Klage der GEMA verurteilte das Amtsgericht Köln (AG) den Bf zur
Zahlung. Er habe nicht hinreichend dargelegt, welche Filme in seinem
Bestand nicht GEMA-pflichtig seien und wer die Rechte an der
entsprechenden Filmmusik habe. In der Berufungsinstanz legte der Bf
verschiedene Listen, Kopien von Anmeldekarten, Schreiben der GEMA und
Produzentenerklärungen vor und verwies auf diese zur Stützung seiner
Ausführungen. Sollte das Gericht eine andere Form des Vortrags für
erforderlich halten, werde um einen entsprechenden Hinweis gebeten.
Das Landgericht Köln (LG) wies die Berufung des Bf zurück. Der Bf habe
die gesetzliche Vermutung des § 13 b Abs. 2 Satz 1 UrhWahrnG nicht
widerlegt. Dies erfordere nämlich für jeden einzelnen Film die
Darlegung und notfalls Beweisführung, welche Musikstücke welcher
Komponisten und ggf. auch Textdichter, Bearbeiter und Verleger
verwendet und dass die Rechte hieran nicht der GEMA zur Wahrnehmung
übertragen worden seien, weil sie zum Beispiel noch beim Produzenten
verblieben oder einer anderen Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung
übertragen worden seien. Dies habe der Bf nicht getan, auch die von ihm
eingereichten Unterlagen könnten hierfür nicht als ausreichend
angesehen werden. Es sei weder die Aufgabe der GEMA noch des Gerichts,
aus einer Unmenge von Anlagen sich diejenigen herauszusuchen, die
möglicherweise geeignet seien, die Sachbefugnis der GEMA in Zweifel zu
ziehen.
Mit der Vb rügte der Bf im wesentlichen die Verfassungswidrigkeit der
gesetzlichen Vermutung zugunsten der Verwertungsgesellschaft im § 13 b
Abs. 2 Satz 1 UrhWahrnG. Zudem sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt, da das Gericht die von ihm vorgelegten Unterlagen nicht zur
Kenntnis genommen habe.
3. Die 1. Kammer des Ersten Senats hat die Vb nicht zur Entscheidung
angenommen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
Die gesetzliche Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zugunsten der
GEMA verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Diese Regelung dient dem
verfassungsrechtlich unbedenklichen Zweck, für die
Verwertungsgesellschaften einen effektiven Rechtsschutz bei
Durchsetzung der urheberrechtlichen Ansprüche im zivilrechtlichen
Verfahren zu gewährleisten. Sie ist geeignet, erforderlich und
verhältnismäßig. Insbesondere ist es für den in Anspruch genommenen
Verwerter eine zumutbare Mehrbelastung, wenn ihm die Widerlegung der
gesetzlichen Vermutung auferlegt wird. Der einzelne Verwerter muss
nämlich nur für einen begrenzten Bestand an urheberrechtlich relevanten
Werken die notwendigen Informationen beschaffen. Die Produzenten der
Bildtonträger können die entsprechenden Informationen, die ggf. zur
Widerlegung der Vermutung geeignet sind, dem zur Vermietung verkauften
Vervielfältigungsstück beifügen. Es ist Sache der Videothekare bzw.
deren Interessenverbände, in diesem Sinne auf die Produzenten
einzuwirken. Im übrigen ist die Verwertungsgesellschaft verpflichtet,
jedermann auf schriftliches Verlangen Auskunft darüber zu geben, ob sie
Nutzungsrechte an einem bestimmten Werk wahrnimmt. Auch die Auslegung
des § 13 b Abs. 2 Satz 1 UrhWahrnG durch die Zivilgerichte ist nicht zu
beanstanden.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör des Bf ist nicht dadurch verletzt,
dass die Gerichte die von ihm beigefügten Unterlagen nicht zur Kenntnis
genommen hätten. Verfassungsrechtlich nicht vertretbar wäre es gewesen,
wenn das LG die vom Bf in den Anlagen eingereichten Unterlagen allein
wegen ihres Umfangs nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner
Entscheidung unberücksichtigt gelassen hätte. Der Verpflichtung des
Gerichts zur Kenntnisnahme des Vortrags der Beteiligten entspricht
jedoch auf deren Seite die Obliegenheit, so vorzutragen, dass es dem
Gericht möglich ist, ohne unangemessenen Aufwand dem Vorbringen zu
folgen. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet nicht, dass das erkennende Gericht
sich den maßgeblichen Vortrag aus den zu Gericht gereichten
Schriftsätzen nebst Anlagen zusammen sucht. Dabei werden an die innere
und äußere Ordnung des Parteivortrags im Falle einer anwaltlichen
Vertretung - wie hier - erhöhte Anforderungen gestellt werden können.
Die Kammer führt aus, dass diese Anforderungen vom
Prozessbevollmächtigten des Bf nicht erfüllt worden sind.
Beschluss vom 4. September 2000 - Az. 1 BvR 142/96 -
Karlsruhe, den 13. Oktober 2000
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