Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 134/2000 vom 17. Oktober 2000
Dazu Beschluss vom 25. August 2000 - 1 BvR 2707/95 -
Zur "Gedenkmünze" für Willy Brandt
Die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat eine
Verfassungsbeschwerde (Vb) nicht zur Entscheidung angenommen, die die
Herausgabe einer Gedenkmünze mit dem Abbild Willy Brandts betraf.
1. Die Witwe von Willy Brandt (Beschwerdeführerin; Bf) hatte sich gegen
den Vertrieb einer Münzedition mit seinem Abbild gewandt. Nach Erfolgen
beim Landgericht und Oberlandesgericht unterlag sie beim
Bundesgerichtshof. Dieser befand, dass die Herausgeberin mit der
Münzedition zwar ein kommerzielles Interesse verfolgt, zugleich aber
auch ein schutzwürdiges Interesse der Öffentlichkeit befriedigt habe.
Die Entscheidung des BGH ist abgedruckt in der NJW 1996, 593.
Mit der Rüge, das postmortale allgemeine Persönlichkeitsrecht von Willy
Brandt in der Ausprägung des Rechts am eigenen Bild sei durch die
unautorisierte Herausgabe der Münze verletzt, ist die Bf nun vor dem
BVerfG gescheitert.
2. Nach der Begründung der Kammer für den Nichtannahme-Beschluss ist
der Maßstab für die Überprüfung der BGH-Entscheidung die Menschenwürde
aus Art. 1 Abs. 1 GG, denn die Verpflichtung des Staates zum Schutz
derselben endet nicht mit dem Tod. Träger des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG können hingegen nur lebende
Personen sein. Die Schutzwirkungen beider Grundrechte sind nicht
identisch, wie die Kammer ausführt.
Im übrigen scheidet die Annahme der Vb auch aus, weil sie nicht einmal
am Maßstab des Persönlichkeitsschutzes Lebender Erfolg haben könnte.
Der BGH hat ohne verfassungsrechtliche Fehler festgestellt, dass der
Münze auch ein gewisser Informationsgehalt hinsichtlich einer absoluten
Person der Zeitgeschichte innewohnt. Er hat dies aus der Gestaltung der
Münze entnommen und dazu u.a. dargelegt: Ein Informationsinteresse der
Öffentlichkeit liege umso näher, je stärker sich die allgemeine
Aufmerksamkeit auf eine Person richte. Dies sei bei einer
Persönlichkeit wie Willy Brandt in besonderem Maße der Fall. Ein
schutzwürdiges Publikationsinteresse liege insbesondere vor, wenn das
Bild einer solchen Person in einen für den Betrachter deutlichen
Zusammenhang mit seinen Leistungen als Politiker und Staatsmann
gestellt werde. Dies sei durch die aussagekräftigen Symbole und durch
schlagwortartige verbale Umschreibungen seiner Leistungen und Ämter
geschehen. Diese Bewertung des BGH, dass hinter dem Vertrieb der
"Abschiedsmedaille" neben dem kommerziellen Interesse der Beklagten
auch ein schutzwürdiges Informationsinteresse der Allgemeinheit stehe,
ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Es ist nicht Sache des
BVerfG, den Informationscharakter der umstrittenen Münzedition selbst
abschließend zu beurteilen oder das Verständnis der Münzen, welches der
BGH zugrundegelegt hat, durch ein anderes zu ersetzen, das es für
treffender hält.
Beschluss vom 25. August 2000 - Az. 1 BvR 2707/95 -
Karlsruhe, den 17. Oktober 2000
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