Bundesverfassungsgericht
- Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 134/99 vom 7. Dezember 1999
Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Verfahren "Häusliches
Arbeitszimmer"
Der Zweite Senat des BVerfG hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
10. November 1999 im Verfahren "Steuerliche Absetzbarkeit der
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer" die von einem
Gymnasiallehrer erhobene Verfassungsbeschwerde (Vb) zurückgewiesen.
Die Vb betraf die Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Absetzbarkeit
von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b
i.V.m. § 9 Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG), die auf einen
Höchstbetrag von 2.400,- DM begrenzt worden ist.
Der Senat hat entschieden, daß die Regelung entsprechend den
verfassungsrechtlichen Vorgaben über die Gesetzgebungskompetenz erlassen
worden und damit formell verfassungsgemäß ist.
Sie verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3
Abs. 1 GG).
I.
1. Nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG gilt:
- Grundsätzlich sind die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht
abziehbare Erwerbsaufwendungen.
- Sofern die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers
mehr als 50% der Tätigkeit betrifft oder für diese Tätigkeit kein
anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sind die Aufwendungen
einkommensteuerlich berücksichtigungsfähig, jedoch ist die Höhe auf
2.400,- DM jährlich begrenzt.
- Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen
und beruflichen Tätigkeit, so sind die Aufwendungen in vollem Umfang
einkommensteuerlich berücksichtigungsfähig.
§ 4 Abs. 5 Nr. 6b ist durch das Jahressteuergesetz 1996 in das EStG
aufgenommen worden.
Die Vorschrift ist im Gesetzgebungsverfahren nach zweimaliger Anrufung
des Vermittlungsausschusses zustande gekommen. Die Einberufung dieses
Ausschusses kann vom Bundesrat, Bundestag und der Bundesregierung
verlangt werden, sofern vom Bundestag beschlossene Bundesgesetze nicht
die - in bestimmten Fällen erforderliche - Zustimmung des Bundesrats
finden. Der Ausschuß ist kein Entscheidungsorgan, sondern gibt
Empfehlungen für die Entscheidungen der Gesetzgebungsorgane Bundestag
und Bundesrat. Er hat kein Gesetzesinitiativrecht.
2. Der Beschwerdeführer (Bf) beantragte wegen der Nutzung eines
häuslichen Arbeitszimmers die Eintragung eines Freibetrages in Höhe von
rund 3.500,- DM für das Veranlagungsjahr 1996. Das Finanzamt erkannte
jedoch nur einen Betrag in Höhe von 2.400,- DM an. Einspruch und Klage
blieben erfolglos. In letzter Instanz wies der Bundesfinanzhof mit
Urteil vom 21. November 1997 die Revision zurück.
Gegen dieses Urteil und - mittelbar - gegen § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG erhob
der Bf Vb. Er rügte u.a., daß das Gesetz formell verfassungswidrig sei.
§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG sei nicht Gegenstand der Gesetzesinitiative des
Bundestages gewesen. Erst der Vermittlungsausschuß habe die Einfügung
dieser Norm empfohlen. Damit habe sich der Ausschuß ein
Gesetzesinitiativrecht angemaßt und seine Kompetenz überschritten.
Darüber hinaus sei das Gebot der Gleichbehandlung verletzt. Er werde nur
deshalb höher besteuert, weil er sich in Ausübung seines Grundrechts aus
Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) für ein häusliches Arbeitszimmer
statt eines außerhäuslichen entschieden habe.
II.
Die Vb ist unbegründet.
1. Der Vermittlungsausschuß hat die ihm von Verfassungs wegen gezogenen
Grenzen seines Vermittlungsauftrages nicht überschritten.
a) Der Vermittlungsausschuß darf eine Änderung, Ergänzung oder
Streichung der vom Bundestag beschlossenen Vorschriften nur vorschlagen,
wenn und soweit dieser Einigungsvorschlag im Rahmen des
Anrufungsbegehrens und des ihm zugrundeliegenden Gesetzgebungsverfahrens
verbleibt. Das zum Anrufungsbegehren führende Gesetzgebungsverfahren
wird durch die in dieses eingeführten Anträge und Stellungnahmen
bestimmt.
Der Beschlußvorschlag des Vermittlungsausschusses soll somit eine Brücke
zwischen schon in den Gesetzgebungsorganen erörterten Alternativen
schlagen, ohne eine dem Vermittlungsausschuß nicht zustehende
Gesetzesvorlage einzubringen, das Gesetzgebungsverfahren in der
parlamentarischen Demokratie zu verkürzen oder die
Gesetzgebungszuständigkeiten und Verantwortlichkeiten zu verfälschen.
Der Bundestag muß den Vermittlungsvorschlag auf der Grundlage seiner
Debatte über ihm vorliegende Anträge und Stellungnahmen als ein ihm
zuzurechnendes und von ihm zu verantwortendes Ergebnis seines
parlamentarischen Verfahrens erkennen und anerkennen können. Der
Vermittlungsvorschlag ist deshalb in dem Rahmen gebunden, der nach den
bisherigen Beratungen im Bundestag inhaltlich und formal vorgezeichnet
ist.
b) Nach diesen Maßstäben ist die Rüge der formellen
Verfassungswidrigkeit unbegründet.
Zwar ist das Vermittlungsverfahren aufgrund eines allgemeinen, lediglich
das Jahressteuergesetz 1996 als Artikelgesetz
benennenden Anrufungsbegehrens ohne konkrete Fragestellung eingeleitet;
das Artikelgesetz sah die Änderung von insgesamt 39 Gesetzen vor. Die
erforderliche Begrenzung des Vermittlungsauftrages ergibt sich aber aus
dem Parlamentarischen Verfahren, in dem bereits die Absetzbarkeit des
Aufwandes für ein Arbeitszimmer kontrovers behandelt worden ist. Die
Frage war bereits Bestandteil eines an die Bundesregierung gerichteten
Antrags der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, einen Gesetzesentwurf zur
Reform des Einkommensteuerrechts vorzulegen. Zu den Vorschlägen dieser
Fraktion gehörte auch die Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Kosten
für häusliche Arbeitszimmer. Dieser Vorschlag wurde im Bundestag
debattiert.
Auch die in den Ausschüssen des Bundesrats beschlossene Empfehlung der
Länder, die ebenfalls eine beschränkte Absetzbarkeit von Aufwendungen
für häusliche Arbeitszimmer vorsah, wurde bei der Bundestagsberatung im
Juni 1995 berücksichtigt.
Die beschränkte Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches
Arbeitszimmer ist damit dem Bundestag als Gegenstand gegenläufiger
Initiativen vom Bundestag und Bundesrat bewußt gewesen, so daß das
Parlament deshalb auch eine Vermittlung in dieser Frage erwarten durfte.
2. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG ist auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, einen Gymnasiallehrer nicht
der Personengruppe zuzuordnen, die die gesamten Aufwendungen für ein
häusliches Arbeitszimmer steuerlich absetzen kann (s. oben Ziffer I. 1).
Denn den beruflichen Mittelpunkt eines Lehrers bildet nicht das
häusliche Arbeitszimmer, sondern die Schule.
Auch die Höhe des Abzugs begegnet keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken. Die Festlegung der Höchstgrenze von jährlich 2.400,- DM hält
sich im Rahmen des Gestaltungsraums des Gesetzgebers und ist
realitätsgerecht. Das EStG darf durch die Festlegung einer typisierenden
Höchstgrenze individuell gestaltbare Besonderheiten unberücksichtigt
lassen. Zudem bezieht sich der Höchstbetrag allein auf die Raumkosten
und gestattet daneben ohne Begrenzung den Abzug der Aufwendungen für
Einrichtungsgegenstände, soweit diese gleichzeitig Arbeitsmittel sind.
Urteil vom 7. Dezember 1999 - Az. 2 BvR 301/98 -
Karlsruhe, den 7. Dezember 1999
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