Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 135/2000 vom 19. Oktober 2000
Dazu Beschluss vom 6. September 2000 - 1 BvR 1056/95 -
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung wegen
Volksverhetzung
Die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat ein Urteil des
Bayerischen Obersten Landesgerichts aufgehoben, durch das der
Beschwerdeführer (Bf) wegen Volksverhetzung verurteilt worden war.
1. Der Bf, ein Journalist, hatte anlässlich der bevorstehenden
Referentenwahl in Regensburg folgenden Text auf der Titelseite eines
Anzeigenblattes verfasst:
"Referenten-Entscheidung vor heißer Phase
Kultur: Ein Jude?
Recht: Rosenmeier!
Umwelt: Schörnig?
Sieben Kandidaten und ein Comeback - S. 2"
Das Bayerische Oberste Landesgericht sah hierin einen Angriff auf die
Menschenwürde des für das Kulturreferat vorgesehenen Bewerbers. Ihm
werde schon allein aufgrund seiner Eigenschaft als Jude die Fähigkeit
abgesprochen, das Amt des Kulturreferenten zu bekleiden. Wer einen
anderen von vornherein von der Wahrnehmung öffentlicher Ämter
ausschließen wolle, hindere ihn in einem wichtigen Bereich seiner
Persönlichkeitsentfaltung und stempele ihn unter Missachtung des
Gleichheitssatzes zu einem unterwertigen Glied der Gemeinschaft.
2. Die 1. Kammer des Ersten Senats hat die Entscheidung des Bayerischen
Obersten Landesgerichts aufgehoben, weil sie die Anforderungen zur
rechtlichen Bewertung von Meinungsäußerungen, die unterschiedlicher
Deutung zugänglich sind, nicht hinreichend beachtet. Zur Begründung
führt die Kammer u.a. aus:
Es kommt maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere den
Zusammenhang an, ob die Bezeichnung eines anderen als Jude
informatorisch oder diskriminierend zu verstehen ist. Die in der Zeit
des Nationalsozialismus erfolgte menschenverachtende Art der
Stigmatisierung von Juden als Juden und damit implizit verbundene
Aufforderung an andere, sie zu diskriminieren und zu schikanieren,
gebieten auch heute eine besondere Sensibilität im Umgang mit der
Bezeichnung eines anderen als Juden. Das ist auch bei der Deutung einer
Äußerung im Rahmen einer strafrechtlichen Beurteilung zu
berücksichtigen.
Im konkreten Fall stand die Äußerung im Zusammenhang mit der
anstehenden Referentenwahl. Für die Besetzung des Kulturressorts konnte
die Verbundenheit mit der jüdischen Kultur, die der Bewerber bei seiner
Vorstellung selbst durch die Mitteilung, er sei Jude, dargestellt hat,
einen Sachbezug haben. Die Strafgerichte hätten deshalb darlegen
müssen, warum die Bezeichnung des Bewerbers als Jude in diesem Fall
diffamatorisch zu verstehen war und worin der Angriff gegen die
Menschenwürde lag. Das haben sie nicht getan.
Die Kammer führt weiter aus, dass für die Auslegung einer mehrdeutigen
Überschrift in der Regel auch der dazugehörige Zeitungsbericht
einzubeziehen ist. In dem Artikel hat der Bf neutral und unter Nennung
positiver Eigenschaften über den Bewerber berichtet.
Zwar mag die Überschrift auf der Titelseite missverständlich im Sinne
einer Diskriminierung von Juden gewesen sein. Der Bf hat sich später
öffentlich entschuldigt und sein Verhalten als verantwortungslos
bedauert. Unsensibles und verantwortungsloses Verhalten allein reicht
aber im Licht verfassungsrechtlicher Vorgaben für eine strafrechtliche
Verurteilung wegen Volksverhetzung nicht aus.
Beschluss vom 6. September 2000 - Az. 1 BvR 1056/95 -
Karlsruhe, den 19. Oktober 2000
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