Bundesverfassungsgericht
- Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 135/99 vom 7. Dezember 1999
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Versagung der
strafrechtlichen Rehabilitierung
Der Zweite Senat des BVerfG hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
10. November 1999 entschieden:
Die Verfassungsbeschwerde (Vb) eines 1974 vom DDR-Militär-gericht wegen
Fahnenflucht verurteilten Beschwerdeführers (Bf) ist begründet. Die Vb
richtete sich gegen einen Beschluß des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock,
mit dem der Antrag des Bf auf Rehabilitierung abgelehnt worden war.
Diese Ablehnung verletzt den Bf in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1
GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (Anspruch auf wirksame gerichtliche
Kontrolle). Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das OLG
zurückverwiesen.
I.
1. Rechtslage
Nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) sind
strafrechtliche Entscheidungen eines DDR-Gerichts für rechtsstaatswidrig
zu erklären und aufzuheben (Rehabili-tierung), soweit sie mit
wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung
unvereinbar sind. Dies gilt insbesondere für Verurteilungen, die der
politischen Verfolgung gedient haben. In einem Katalog sind die
Vorschriften aufgeführt, bei denen in der Regel davon auszugehen ist,
daß auf ihnen beruhende Verurteilungen rechtsstaatswidrig waren (z.B.
staatsfeindliche Hetze, ungesetzlicher Grenzübertritt, Wehrdienstentzug
und Wehrdienstverweigerung). Der Tatbestand der Fahnenflucht ist in
diesen Katalog nicht aufgenommen. Rehabilitierung wegen einer solchen
Verurteilung kann also nur erlangt werden, wenn im Einzelfall Umstände
für eine politische Verfolgung nachgewiesen werden.
Ob die Voraussetzungen für eine Rehabilitierung vorliegen, hat das
jeweilige Gericht von Amts wegen festzustellen. Art und Umfang der
hierfür erforderlichen Ermittlungen, insbesondere etwaige
Beweiserhebungen, hat es nach pflichtgemäßen Ermessen zu bestimmen.
Rechtsfolgen einer Rehabilitierung sind u.a. die Tilgung der
Verurteilung im Bundeszentralregister, die Erstattung der Kosten des
früheren Verfahrens sowie - in bestimmten Fällen - die Zahlung einer
Entschädigung.
2. Zum konkreten Fall
Der Bf war vom Militärgericht Rostock am 17. Oktober 1974 wegen
Fahnenflucht zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten
verurteilt worden, die er vollständig verbüßt hat. Seinen Antrag auf
strafrechtliche Rehabilitierung wies das Landgericht Rostock im Februar
1994 zurück. Eine Beschwerde zum OLG Rostock blieb erfolglos.
Gegen die Entscheidung des OLG erhob der Bf Vb. Zur Begründung trug er
u.a. vor, er habe sich aus politischer Motivation aufgrund seiner
Ablehnung gegenüber den Verhältnissen in der DDR dem Wehrdienst
entzogen. Die politische Zielsetzung seiner Verurteilung ergebe sich
deutlich aus den Entscheidungsgründen, die an seine "negative
Einstellung" anknüpften und diese auf den Empfang von Westfernsehen
zurückführten.
II.
Die Vb ist begründet. Die Entscheidung des OLG verletzt den Bf in seinem
Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (Art. 2
Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Eine solche Kontrolle hat das
Gericht nicht geleistet.
1. Der Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle ist
verletzt, wenn die Gerichte die prozeßrechtlichen Möglichkeiten zur
Sachverhaltsfeststellung so eng auslegen, daß ihnen eine sachliche
Prüfung der vorgelegten Fragen nicht möglich ist und deshalb das vom
Gesetzgeber verfolgte Verfahrensziel nicht erreicht werden kann.
Für ein Rehabilitierungsgericht, das Urteile auf ihre Vereinbarkeit mit
wesentlichen rechtsstaatlichen Grundsätzen hin zu überprüfen und
insoweit den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat, bedeutet dies:
Es darf seinen Prüfungsauftrag nicht dadurch verengen, daß es die
Feststellungen des zu prüfenden Urteils schlicht übernimmt, obwohl der
Vortrag politischer Verfolgung Anlaß zur Prüfung gegeben hätte.
Dies hat das OLG Rostock jedoch getan, weil es meinte, an die
Feststellungen des Urteils des Militärgerichts von 1974 gebunden zu
sein. Das OLG hat die Prüfung unterlassen, ob im Hinblick auf das
Vorbringen des Bf, er habe sich aus Widerspruch gegen die herrschenden
politischen Verhältnisse dem Wehrdienst entzogen und sei mit politischer
Zielsetzung verurteilt worden, Anlaß zu weiterer Sachaufklärung bestand.
Auch den Einwand des Bf, das Militärgericht habe eine grob überhöhte
Strafe ausgesprochen, weil es aus politischen Gründen seiner
verminderten strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht Rechnung getragen
habe, hat das OLG allein unter Hinweis auf die Feststellung der vollen
strafrechtlichen Verantwortlichkeit durch das Militärgericht übergangen.
Darüber hinaus hat es nicht geprüft, ob Anlaß zu weiteren Ermittlungen
bestand, etwa durch eine Vernehmung des Verurteilten oder von Zeugen.
Es ist nicht ausgeschlossen, daß das OLG bei der gebotenen Beachtung des
Amtsermittlungsgrundsatzes weitere Ermittlungen durchgeführt und dem
Antrag des Bf entsprochen hätte. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund,
daß bereits die schriftlichen Urteilsgründe des Militärgerichts, die dem
Bf seine "hart-näckige" Weigerung, den Wehrdienst abzuleisten, und den
Empfang westlichen Fernsehens angelastet hatten, ihn in die Nähe eines
nach dem Regelkatalog zu rehabilitierenden Wehrdienstverweigerers
rückten.
Die Sache war deshalb zur erneuten Entscheidung an das OLG
zurückzuverweisen.
2. Soweit es in dem Verfahren auch um die Vereinbarkeit der
einschlägigen Vorschrift des StrRehaG mit dem GG ging, führt der Zweite
Senat aus, daß insoweit keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Die Differenzierung zwischen Wehrdienstverweigerung (poli-tische
Verfolgung wird in der Regel vermutet) und Fahnenflucht (Rehabilitierung
kann nur im Einzelfall beim Nachweis entsprechender Umstände erlangt
werden) verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1
GG. Der Differenzierung liegt die tatsächliche Einschätzung des
Gesetzgebers zugrunde, daß Verurteilungen wegen Wehrdienstverweigerung
in der Regel der politischen Verfolgung gedient haben. Dies ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Einschätzung beruht auf
einer Bewertung historischer Vorgänge, die sich nicht exakt messen oder
nach Zahlen feststellen lassen. Daher steht dem Gesetzgeber ein weiter
Einschätzungsraum zu, zumal die Gerichte in begründeten Einzelfällen die
Möglichkeit haben, von der generellen Einschätzung des Gesetzgebers
abzuweichen. Die Grenzen seines Beurteilungsraums hat der Gesetzgeber
eingehalten.
Urteil vom 7. Dezember 1999 - Az. 2 BvR 1533/94 -
Karlsruhe, den 7. Dezember 1999
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