Bundesverfassungsgericht
- Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 136/99 vom 8. Dezember 1999
Kammerentscheidung zur Werbung durch Rechtsanwälte
Eine aus acht Rechtsanwälten bestehende Hamburger Rechtsanwaltskanzlei
hatte Verfassungsbeschwerde (Vb) gegen eine Rüge wegen unzulässiger
Werbung erhoben. Der Rüge lag ein nach Auffassung des Anwaltsgerichts
marktschreierischer und die Anwaltssozietät der Beschwerdeführer (Bf)
anpreisender Artikel der Hamburger Morgenpost von Juni 1997 zugrunde, an
dem die Anwälte durch Überlassen eines "Gruppenfotos" mitgewirkt hätten.
Die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat zwar die Vb der insgesamt
acht Rechtsanwälte nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein möglicher
Grundrechtseingriff kein erhebliches Gewicht hat und den Bf auch kein
schwerer und unabwendbarer Nachteil droht.
Sie hat jedoch darauf hingewiesen, daß die Rüge im konkreten Fall im
Hinblick auf die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) bedenklich war, weil
allein mit dem Überlassen eines Fotos noch keine Verantwortung für den
redaktionellen Teil der Berichterstattung übernommen wird.
I.
Zu den Bf gehört der Hamburger Rechtsanwalt Dr. Matthias Prinz. Die
Sozietät stellte der Hamburger Morgenpost auf Anfrage ein Gruppenfoto
für einen Bericht über einen Sitzungstag der Pressekammer des
Landgerichts Hamburg zur Verfügung. Dieses wurde am 27. Juni 1997
veröffentlicht. Der dazugehörige Artikel unter der Überschrift "Prinz
der Anwälte" wurde eingeleitet mit den Worten: "Die einzigartige
Karriere des Dr. Matthias Prinz ...". Die Sozietät "Prinz Neidhardt
Engelschall" wurde als "prominente Medien-Kanzlei" bezeichnet. Außerdem
enthielt der Artikel Angaben von Tätigkeitsgebieten und Kenntnissen der
einzelnen Bf.
Eine hierfür den Bf erteilte Rüge der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer
hielt das Hamburgische Anwaltsgericht aufrecht. Zur Begründung hieß es
u.a., die Bf hätten an der unsachlichen Werbung für ihre Kanzlei durch
die vorbehaltlose Überlassung des Fotos mitgewirkt. Sie hätten es
schuldhaft versäumt, den Artikel samt Foto vorab zu kontrollieren oder
sich eine ausdrückliche Zustimmung vor der Veröffentlichung
vorzubehalten.
Hiergegen erhoben die Bf Vb zum BVerfG und rügten eine Verletzung ihrer
Berufsfreiheit.
II.
Im Ergebnis hat die Kammer des Ersten Senats die Vb nicht zur
Entscheidung angenommen.
Zwar ist nicht ausgeschlossen, daß die angegriffenen Entscheidungen eine
unverhältnismäßige Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit bedeuten.
Denn bis auf wenige Passagen enthält der Zeitungsartikel im großen und
ganzen Informationen, die heute in Praxisbroschüren nicht ganz
unbedeutender Kanzleien anzutreffen sind. Informationen mit Werbeeffekt
sind aber auch in Presseerzeugnissen zulässig. Wird einem solchen
Artikel von einer Zeitung eine Überschrift oder ein moderierender
Einleitungstext beigegeben, so bedarf es einer sorgfältigen Abwägung,
bevor daraus auf eine Vernachlässigung von Berufspflichten geschlossen
werden kann. Wer zur Bebilderung ein seriöses Gruppenfoto der
Anwaltskanzlei erlaubt oder zur Verfügung stellt, übernimmt noch keine
Verantwortung für den redaktionellen Teil der Presseberichterstattung.
Die Vb war jedoch nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil der mögliche
Grundrechtseingriff nicht so gewichtig ist, daß er auf eine generelle
Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet. Darüber hinaus entsteht den
Bf durch die Versagung einer Entscheidung auch kein schwerer und
unabwendbarer Nachteil. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, daß das
einmalige Verbot, ein Foto für einen werbenden Artikel der vorliegenden
Art zur Verfügung zu stellen, sie in existentieller oder auch sonst
schwerwiegender Weise beeinträchtigt.
Beschluß vom 29. November 1999 - Az. 1 BvR 2284/98 u.a. -
Karlsruhe, den 8. Dezember 1999
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