Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 137/2000 vom 21. Oktober 2000
Mündliche Verhandlungen des Zweiten Senats am 21. November 2000
Der Zweite Senat des BVerfG verhandelt am 21. November zwei
Verfassungsbeschwerden (Vb; s. hierzu auch Pressemitteilung
Nr.130/2000 vom 10. Oktober 2000).
Am 21. November 2000 um 10.00 Uhr
geht es um die Vb zweier iranischer Beschwerdeführerinnen (Bf). Sie
sind nach erfolgloser Durchführung eines Asylverfahrens vollziehbar
ausreisepflichtig. Zur Vorbereitung der Aufenthaltsbeendigung forderte
die Ausländerbehörde sie auf, einen gültigen Pass oder Passersatz
vorzulegen. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die iranischen
Behörden Passbilder verlangen, auf denen Frauen mit Kopftuch abgebildet
sind. Für den Fall, dass die Passbilder nicht oder nicht in der nötigen
Form vorgelegt würden, drohte die Ausländerbehörde die zwangsweise
Vorführung bei einem Fotografen an. Das Verwaltungsgericht Ansbach und
der Bayerische Verwaltungsgerichtshof haben im Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes die Passauflage auch hinsichtlich des
"Kopftuchzwangs" bestätigt.
Mit ihrer Vb rügen die Bf die Verletzung ihrer Menschenwürde, des
Rechtes auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, des
Diskriminierungsverbots und der negativen Religionsfreiheit durch die
Behörden- und Gerichtsentscheidungen (2 BvR 713/00).
Am 21. November um 14.00 Uhr
wird die Vb eines Polizeibeamten gegen eine bei ihm durchgeführte
Wohnungsdurchsuchung und Beschlagnahme verhandelt. Diese Maßnahmen
waren von der Staatsanwaltschaft im Rahmen eines strafrechtlichen
Ermittlungsverfahrens auf Veranlassung der Polizei telefonisch
angeordnet worden. Nach Art. 13 GG ist eine Wohnungsdurchsuchung nur
aufgrund richterlicher Anordnung gestattet, allein bei "Gefahr im
Verzug" darf sie auch von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden. Das
Amtsgericht Rheinberg und das Landgericht Kleve haben die
Rechtmäßigkeit der Durchsuchung bestätigt. Nach Auffassung des
Landgerichts hätte die Einholung einer richterlichen Anordnung zu
zeitlichen Verzögerungen und dadurch zur Vernichtung von Beweismitteln
durch den Bf führen können. Mit der Vb macht der Bf geltend, die
Gerichte hätten die verfassungsrechtliche Bedeutung des
Ausnahmecharakters von Eilanordnungen aufgrund von Gefahr im Verzug
verkannt. Ein Ermittlungsrichter wäre in der Lage gewesen, auf Antrag
der Staatsanwaltschaft sofort einen Durchsuchungs- und
Beschlagnahmebeschluss zu erlassen. Der Bf sieht sich in seinem
Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung sowie seinem Anspruch auf
effektiven Rechtsschutz und auf rechtliches Gehör verletzt (2 BvR
1444/00).
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an den Verhandlungen
teilnehmen möchten, werden gebeten, sich schriftlich für den Vormittag
oder den Nachmittag anzumelden (Postfach 1771, 76006 Karlsruhe, z.Hd.
Herrn Kambeitz; Fax: 0721/9101-461). Bei der Anmeldung sind Name,
Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon- oder Faxnummer für Rückfragen
anzugeben.
Karlsruhe, den 21. Oktober 2000
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