Bundesverfassungsgericht
- Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 137/99 vom 9. Dezember 1999
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde von SAT 1 gegen das Verbot,
den Film "Soldatenmord von Lebach" auszustrahlen
Die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat einstimmig folgendes
entschieden:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde (Vb) des Fernsehsenders SAT 1 werden
gerichtliche Entscheidungen des Oberlandesgerichts Koblenz und des
Landgerichts Mainz wegen Verletzung der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1
Satz 2 GG) aufgehoben. Die Gerichte hatten dem Sender im vorläufigen
Rechtsschutzverfahren untersagt, den Fernsehfilm "Soldatenmord von
Lebach" auszustrahlen.
Die Sache wird an das Landgericht Mainz zur erneuten Entscheidung
zurückverwiesen.
Az. 1 BvR 755/98
2. Die Vb eines verurteilten, vor sieben Jahren aus der Haft entlassenen
Tatbeteiligten wird nicht zur Entscheidung angenommen. Seine Vb richtete
sich gegen Entscheidungen des Saarländischen Oberlandesgerichts und des
Landgerichts Saarbrücken, mit denen der Antrag des Beschwerdeführers
(Bf), SAT 1 die Ausstrahlung des Films vorläufig zu untersagen,
zurückgewiesen worden war.
Az. 1 BvR 348/98
I.
1. Im Januar 1969 wurden bei einem Überfall auf ein Munitionsdepot der
Bundeswehr in Lebach vier Bundeswehrsoldaten getötet, ein weiterer
Soldat wurde schwer verletzt.
Das BVerfG hatte im Juni 1973 dem ZDF einstweilen untersagt, den
Dokumentarfilm "Soldatenmord von Lebach" auszustrahlen, soweit in dem
Film die Person des damaligen Bf (nicht identisch mit dem Bf im jetzt
entschiedenen Verfahren 1 BvR 348/98) namentlich erwähnt oder
dargestellt werde (sogenannte Lebach-Entscheidung; veröffentlicht in
BVerfGE 35, 202 ff; die Pressemitteilung vom 5. Juni 1973 Nr. 27/73 wird
auf Anfrage gern übersandt).
2. SAT 1 produzierte 1996 als Pilotfilm für eine Sendereihe mit dem
Titel "Verbrechen, die Geschichte machten" den Film "Der Fall Lebach
(1969)". Anders als in dem seinerzeit vom ZDF hergestellten Film haben
die dargestellten Täter fiktive Namen, ihr Bild wird nicht gezeigt. Auch
handelt es sich nicht um einen Dokumentarfilm, sondern um ein
Fernsehspiel. Die Spielhandlung wird mehrfach durch erläuternde Hinweise
eines Polizeipräsidenten unterbrochen.
Je länger der Film dauert, desto stärker treten die letztlich
erfolgreichen Fahndungsmaßnahmen in den Vordergrund.
a) Ein verurteilter Tatbeteiligter, der vor sieben Jahren aus der Haft
entlassen wurde, beantragte beim Landgericht Saarbrücken, die
Ausstrahlung des Films vorläufig zu untersagen. Er machte geltend, durch
die Ausstrahlung würde seine noch nicht abgeschlossene Resozialisierung
gefährdet und dadurch sein Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Das
Landgericht wies den Antrag zurück. Eine Berufung zum Saarländischen
Oberlandesgericht blieb erfolglos.
b) Ein - nach wie vor inhaftierter weiterer Täter erstritt im Dezember
1996 beim Landgericht Mainz eine einstweilige Verfügung, mit welcher dem
Sender die Ausstrahlung des Films untersagt wurde. Eine Berufung von SAT
1 zum Oberlandesgericht Konstanz blieb erfolglos.
II.
1. Vb von SAT 1
Die Vb ist begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Bf
in ihrem Grundrecht auf Rundfunkfreiheit.
Zur Begründung heißt es u.a.:
Im konkreten Fall waren das allgemeine Persönlichkeitsrecht des
Betroffenen und die Rundfunkfreiheit des Senders gegeneinander
abzuwägen. Die von den Zivilgerichten vorgenommene Abwägung hält den
verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht stand.
a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt zwar auch vor
stigmatisierenden Darstellungen, die die Wiedereingliederung von
Straftätern in die Gesellschaft wesentlich zu erschweren drohen. Das
Grundrecht vermittelt Straftätern aber keinen Anspruch darauf, in der
Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit der Tat konfrontiert zu werden.
Im Fall des ZDF-Films, über den das BVerfG 1973 zu entscheiden hatte,
ergab sich die besondere Schwere der Beeinträchtigung der Person daraus,
daß die Fernsehberichterstattung über eine aufsehenerregende Straftat in
Form eines Dokumentarspiels unter Namensnennung und Abbildung des Täters
vorgesehen war. In engem zeitlichem Zusammenhang mit der Haftentlassung
ausgestrahlt, hätte das Dokumentarspiel wegen der breiten Wirkung und
Suggestivkraft des Fernsehens die Resozialisierung des Betroffenen
damals erheblich erschwert, wenn nicht gar verhindert.
Im vorliegenden Fall ist keine "den Täter identifizierende Sendung"
geplant, von der die befürchteten negativen Auswirkungen ausgehen
könnten. Nach den Feststellungen der Fachgerichte wäre der Betroffene
aufgrund der SAT 1-Sendung allenfalls für solche Personen
identifizierbar, denen er ohnehin als einer der Tatbeteiligten bekannt
ist. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, daß die Ausstrahlung des Films
zu einer erstmaligen oder erneuten Stigmatisierung oder Isolierung des
Betroffenen führt.
Auch seine Resozialisierung erscheint durch die Ausstrahlung des Films
nicht gefährdet. Zwar mögen die Personen, die den Betroffenen als
Tatbeteiligten bereits kennen, in ihren
(Vor-)Urteilen bestärkt werden. Daß der Film aber eine bisher nicht
vorhandene Ablehnung gegen den Betroffenen hervorrufen könnte, ist
aufgrund der Darstellungsweise nicht ersichtlich.
b) Hinsichtlich der Rundfunkfreiheit der Bf haben die Gerichte nicht
ausreichend berücksichtigt, daß das Verbot einer Sendung stets einen
erheblichen Grundrechtseingriff darstellt. Selbst wenn die Sendung
weniger informativen als unterhaltenden Charakter hat, gibt sie doch
auch zeitgeschichtliche Aspekte wieder. In der Tat und den Motiven der
Täter, vor allem aber in der Reaktion der Strafverfolgungsbehörden und
der Öffentlichkeit, liegt auch eine Aussage über den Zustand der
Gesellschaft im Jahre 1969. Mit dem Verbot wird also generell die
Möglichkeit unterbunden, anhand der filmischen Darstellung eines
Verbrechens eine bestimmte, zeitgeschichtlich interessante Phase zu
thematisieren.
c) Die unzutreffende Bestimmung des Schutzbereichs der einschlägigen
Grundrechte und die Verkennung der Unterschiede zwischen den konkreten
Umständen, die dem Lebach-Urteil von 1973 und dem Film von SAT 1
zugrunde liegen, haben sich auch entscheidungserheblich ausgewirkt. Es
läßt sich nicht ausschließen, daß die Gerichte zu einem anderen Ergebnis
gelangt wären, wenn sie Bedeutung und Tragweite der Grundrechte richtig
eingeschätzt hätten.
2. Vb des Tatbeteiligten
Die Vb 1 BvR 348/98 hat demgegenüber keine Aussicht auf Erfolg. Das
folgt im wesentlichen aus den soeben dargelegten Erwägungen. Die
saarländischen Gerichte haben in verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise ausgeführt, daß der Film eine Identifizierung des
Bf nicht ermögliche und von daher nicht geeignet sei, dessen
Resozialisierung zu gefährden. Sie haben dabei insbesondere darauf
abgestellt, daß der Bf seit sieben Jahren unter seinem echten Namen in
Freiheit lebt und keinen Vorbehalten seiner Umgebung ausgesetzt sei.
Aufgrund der verfremdeten Darstellung des Bf gehe von dem Film keine
Prangerwirkung aus. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden,
daß die Gerichte aufgrund dieser Feststellungen der Rundfunkfreiheit den
Vorrang vor den Persönlichkeitsbelangen des Bf eingeräumt haben.
Beschluß vom 25. November 1999 -Az. 1 BvR 348/98 und 755/98 -
Karlsruhe, den 9. Dezember 1999
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