Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 138/2000 vom 24. Oktober 2000
Dazu Beschlüsse vom 18. und 26. September 2000
- 2 BvR 1419/00, 1407/00, 1609/00 -
Verhängung von Missbrauchsgebühren
Die 3. Kammer des Zweiten Senats hat erneut in mehreren
Nichtannahmebeschlüssen deutlich gemacht, dass bei Einlegung einer
missbräuchlichen Verfassungsbeschwerde (Vb) die Verhängung von
Missbrauchsgebühren droht.
1. In zwei der entschiedenen Verfahren hatten die Beschwerdeführer (Bf)
sich gegen die Verwerfung ihrer Revisionsanträge in Strafverfahren
gewandt. Dies betraf im Verfahren 2 BvR 1419/00 einen Polizeibeamten,
der wegen Misshandlung von Gefangenen auf der Polizeiwache in neun
Fällen verurteilt worden war. Im Verfahren 2 BvR 1407/00 lag die
Verurteilung wegen missbräuchlicher Führung des Doktortitels zugrunde.
Beide Bf haben sich trotz anwaltlicher Vertretung in ihren Vb nicht
hinreichend mit den Gründen auseinandergesetzt, die zu ihrer
Verurteilung bzw. der Verwerfung ihrer Revisionsanträge geführt haben.
Im dritten Fall (2 BvR 1609/00) betraf die Vb die verweigerte
Kostenerstattung für ein Privatgutachten. In einem Steuerstrafverfahren
hatte der Verteidiger des Bf bei einer Steuerberater-GmbH ein
Rechtsgutachten für rund 12.000 DM in Auftrag gegeben. Nach dem das
Strafverfahren eingestellt worden war, verweigerten die Gerichte die
Auslagenerstattung hinsichtlich dieser Kosten. Nach ihrer Auffassung
war deren Erforderlichkeit nicht nachgewiesen, da der Strafverteidiger
in einer Rechtsanwalts-GmbH mit mehreren Fachanwälten für Steuerrecht
verbunden war und die angesprochenen Fragen mit deren Unterstützung
durch Anträge an das Gericht hätte darlegen können. Zudem sei das
Steuerstrafverfahren wegen nachgereichter Steuererklärungen des Bf
eingestellt worden, nicht aber aufgrund der Ausführungen in dem
Privatgutachten.
Auch mit dieser Begründung hat sich der Bf in seiner Vb nicht
angemessen auseinandergesetzt. Er hat vielmehr lediglich seine
Rechtsansichten wiederholt.
2. Die 3. Kammer des Zweiten Senats hat gegenüber sämtlichen Bf
Missbrauchsgebühren zwischen 600 und 3.000 DM verhängt und ausgeführt:
Ein Missbrauch liegt u.a. dann vor, wenn die Vb offensichtlich
unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem
Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. In den hier
entschiedenen Fällen haben die Bf das BVerfG lediglich als weitere
Rechtsmittelinstanz benutzt, ohne sich mit Fragen von
verfassungsrechtlicher Relevanz zu befassen. Das BVerfG hat zuvörderst
die Aufgabe, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für
das Staatsleben und die Allgemeinheit wichtig sind und - wo nötig - die
Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen. Es muss nicht hinnehmen, in
der Erfüllung dieser Aufgabe durch substanzlose Vb behindert zu werden.
Die 3. Kammer weist darauf hin, dass den Bf ein Rückgriffsanspruch
gegen ihre Prozessbevollmächtigten unbenommen bleibt, sofern der
Missbrauch auf einer fehlerhaften anwaltlichen Beratung beruhen sollte.
Beschlüsse vom 18. und 26. September 2000 - Az. 2 BvR 1419/00, 1407/00,
1609/00 -
Karlsruhe, den 24. Oktober 2000
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