Bundesverfassungsgericht
- Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 138/99 vom 10. Dezember 1999
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Einführung der
Rechtschreibreform in Schleswig-Holstein
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat die
Verfassungsbeschwerde (Vb) dreier Schüler aus Schleswig-Holstein
gegen das Landesgesetz, das im Ergebnis zur Einführung der
Rechtschreibreform auch in Schleswig-Holstein führt, einstimmig nicht
zur Entscheidung angenommen.
I.
Der Landtag von Schleswig-Holstein beschloß im September 1999 das Gesetz
zur Änderung des Schulgesetzes. Mit dieser Gesetzesänderung wurde die
Vorschrift gestrichen, wonach aufgrund des Volksentscheides von
September 1998 in den Schulen Schleswig-Holsteins weiter nach den
"alten" Rechtschreibregeln unterrichtet wird.
Gegen diese Gesetzesänderung von September 1999 erhoben drei
schulpflichtige Kinder vertreten durch ihren Vater Vb.
Der Landtag sei nicht berechtigt gewesen, das Ergebnis eines
Volksentscheides noch in derselben Legislaturperiode zu streichen.
II.
Die Vb war nicht zur Entscheidung anzunehmen.
Die Frage, ob dem Landtag im Hinblick auf den Volksentscheid die
Gesetzgebungskompetenz fehlte, wäre anhand der Verfassung des Landes
Schleswig-Holstein zu beantworten. Das BVerfG hat bereits geklärt, daß
es im Rahmen einer Bundesverfassungsbeschwerde nicht überprüfen darf, ob
ein Landesgesetz mit der Landesverfassung übereinstimmt. Das ist
grundsätzlich Sache der Landesverfassungsgerichte, falls die
Landesverfassungen eine Überprüfung ermöglichen.
Zwar hat die Landesverfassung dem BVerfG die Stellung als
Verfassungsgericht für das Land Schleswig-Holstein zugewiesen, dabei
jedoch nicht die Landesverfassungsbeschwerde ermöglicht.
Beschluß vom 25. November 1999 - Az. 2 BvR 1958/99 -
Karlsruhe, den 10. Dezember 1999
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