Bundesverfassungsgericht
- Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 139/99 vom 14. Dezember 1999
Berufsordnung der Rechtsanwälte ist im Hinblick auf die
Beantragung eines Versäumnisurteils nichtig
Der Erste Senat des BVerfG hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
9. November 1999 entschieden:
§ 13 der Berufsordnung der Rechtsanwälte vom 10. Dezember 1996 (BORA)
ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)
unvereinbar und nichtig.
Die Vorschrift regelt, unter welchen Voraussetzungen im zivilrechtlichen
Verfahren ein Rechtsanwalt ein Versäumnisurteil erwirken darf, wenn der
Rechtsanwalt der Gegenseite zur Verhandlung nicht erscheint.
Für diese Vorschrift fehlt es in § 59 b Bundesrechtsanwaltsordnung
(BRAO) an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.
I.
Der Beschwerdeführer (Bf) ist Rechtsanwalt. Auf der Grundlage des § 13
BORA hatte ihm die Rechtsanwaltskammer Koblenz eine Rüge erteilt, weil
er in einem Zivilverfahren gegen einen anwaltlich vertretenen Beklagten
ein Versäumnisurteil erwirkt hat. Der Beklagte und sein Vertreter waren
im Termin nicht erschienen.
§ 13 BORA lautet:
"Der Rechtsanwalt darf bei anwaltlicher Vertretung der Gegenseite ein
Versäumnisurteil nur erwirken, wenn er dies zuvor dem Gegenanwalt
angekündigt hat; wenn es die Interessen des Mandanten erfordern, darf er
den Antrag ohne Ankündigung stellen."
Das Anwaltsgericht wies den Antrag des Bf auf gerichtliche Entscheidung
als unbegründet zurück. Daraufhin erhob der Bf Verfassungsbeschwerde
(Vb) und rügte eine Verletzung seiner Berufsfreiheit.
II.
Der Erste Senat hat entschieden, daß § 13 BORA nichtig ist. Diese
berufsrechtliche Vorschrift wird von der gesetzlichen
Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt.
1. Zwar bestehen grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken
dagegen, daß öffentlichrechtliche Berufsverbände ihre Berufsausübung
durch Satzungen regeln. Hierfür bedarf es jedoch einer gesetzlichen
Ermächtigung. Der Gesetzgeber muß die Kompetenzen des Satzungsgebers
insbesondere dann deutlich vorgeben, wenn Interessen Dritter oder der
Allgemeinheit berührt werden. Denn verbandsinterne Regelungen, die in
fremde Befugnisse eingreifen oder gesetzlich geregelte Verfahren
beeinflussen, können für Dritte nachteilig sein oder
Allgemeinwohlbelange beeinträchtigen. Insoweit birgt eine Rechtsetzung
durch Berufsverbände besondere Gefahren in sich, da sie sich bei der
Schaffung von Satzungsrecht typischerweise von Verbandsinteressen leiten
lassen.
Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Satzung (= BORA) ist die
BRAO. Dieser läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß die
Handlungsspielräume der Prozeßparteien durch Satzungsrecht eingeengt
werden dürfen.
Generell hat zwar die Satzungsversammlung nach § 59b BRAO das Recht,
kollegiale Verhaltenspflichten und Berufspflichten gegenüber Mandanten
zu normieren. Die Grenze ist jedoch dort erreicht, wo die Kollegialität
bei Dritten zu nicht unerheblichen Beeinträchtigungen führt. So liegt es
hier. Denn die Zivilprozeßordnung räumt der Prozeßpartei das Recht ein,
bei Säumnis der Gegenseite ein vollstreckbares Versäumnisurteil zu
erwirken. Hierauf muß sie nach § 13 BORA verzichten, wenn der Antrag auf
Versäumnisurteil der anwaltlich vertretenen Gegenseite nicht angekündigt
worden ist. Die Prozeßpartei erleidet dadurch typischerweise eine
Vermögensgefährdung oder -einbuße, der regelmäßig auf ihrer Seite keine
Vorteile gegenüberstehen. Diese Modifizierung zivilprozessualer Rechte
und Pflichten nützt daher im allgemeinen nicht dem einzelnen Mandanten,
sondern der Anwaltschaft.
In der Bundesrechtsanwaltsordnung gibt es aber keine Hinweise dafür, daß
das autonom gesetzte Berufsrecht ein Abweichen von den jeweiligen
Prozeßordnungen erlauben könnte, wenn die Parteien durch Rechtsanwälte
vertreten sind. Die Bundesrechtsanwaltsordnung setzt vielmehr voraus,
daß die Interessen der Mandanten in dem Umfang, wie sie durch die
Prozeßordnungen und das materielle Recht ausgeformt sind, vom
Rechtsanwalt wahrgenommen werden. Ihn trifft zuvörderst die Pflicht,
alles zu tun, was im Rahmen seines Auftrags zugunsten des Mandanten
möglich ist. Schon deshalb bedürfte es einer ausdrücklichen und klaren
gesetzlichen Grundlage, wenn die Satzungsversammlung ermächtigt sein
sollte, Vorschriften zur Stärkung der Kollegialität so auszugestalten,
daß die primären Verpflichtungen aus dem Mandantenvertrag zurückgedrängt
oder abgeschwächt werden. Eine solche Ermächtigung ist aus dem Wortlaut
und dem Regelungszusammenhang der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht zu
entnehmen.
2. Die Satzungsversammlung hat mit § 13 BORA zugleich den sogenannten
Vorrang des Gesetzes mißachtet. Solange der Bundesgesetzgeber die
Zivilprozeßordnung nicht dahin einschränkt, daß der Antrag auf Erlaß
eines Versäumnisurteils gegenüber dem Gegner eine Ankündigung
voraussetzt, besteht eine solche Pflicht nicht. Den untergesetzlichen
Normen des Berufsrechts fehlt die Kraft zur inhaltlichen Änderung der
Zivilprozeßordnung.
Urteil vom 14. Dezember 1999 - Az. 1 BvR 1327/98 -
Karlsruhe, den 14. Dezember 1999
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