Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 14/2003 vom 26. Februar 2003
Dazu Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -
Ausschluss der Beihilfefähigkeit von
Krankenhauswahlleistungen verfassungsgemäß
Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn als hergebrachter Grundsatz des
Berufsbeamtentums gebietet es nicht, einem Beamten Beihilfen für die
Inanspruchnahme von Wahlleistungen in der Krankenhausversorgung zu
gewähren. Dies entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts
und wies die Verfassungsbeschwerde (Vb) eines Richters (Bf) aus Berlin
zurück.
In dem Verfahren geht es um die Frage, ob sogenannte Wahlleistungen bei
stationärer Behandlung in einem Krankenhaus von der Beihilfefähigkeit
ausgeschlossen werden dürfen. Wahlleistungen umfassen insbesondere die
Behandlung durch den Chefarzt und die Unterkunft im Ein- oder
Zweibettzimmer. Seit 1. April 1998 sind aufgrund einer Änderung des
Beihilferechts im Land Berlin Aufwendungen für Wahlleistungen bei
stationärer Behandlung nicht mehr beihilfefähig. Dagegen bleiben
Wahlleistungen bei stationärer Behandlung für am 1. April 1998
vorhandene Versorgungsempfänger, Schwerbehinderte und Personen, die das
55. Lebensjahr vollendet haben, weiterhin beihilfefähig. Neben dem Land
Berlin haben die Länder Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen,
Saarland und Schleswig-Holstein ebenfalls die Beihilfefähigkeit von
Aufwendungen für stationäre Wahlleistungen ausgeschlossen. Aus einigen
dieser Länder liegen dem BVerfG weitere Vb vor. Die im Bund und in den
Ländern Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt,
Thüringen, Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und
Rheinland-Pfalz geltenden Beihilferegelungen sehen demgegenüber die
grundsätzliche Beihilfefähigkeit auch der Aufwendungen für
Wahlleistungen vor.
Der verheiratete Bf, der zwei Kinder hat, sieht insbesondere die
hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), den
allgemeinen Gleichheitssatz sowie den rechtsstaatlichen Grundsatz des
Vertrauensschutzes verletzt.
In den Gründen der Entscheidung heißt es:
1. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählen die
Fürsorgepflicht und das Alimentationsprinzip, die jedoch nicht die
Beihilfe in ihrer gegenwärtigen Gestalt umfassen. Das System der
Beihilfen kann geändert werden, ohne dass dies hergebrachte Grundsätze
des Berufsbeamtentums berührt. Die Gewährung von Beihilfen folgt aus
der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Der amtsangemessene
Lebensunterhalt des Beamten darf bei Eintritt besonderer finanzieller
Belastungen durch Krankheits-, Pflege-, Geburts- oder Todesfälle nicht
gefährdet werden. Beihilfe soll die zumutbare Eigenvorsorge ergänzen
und den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen
Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen. Lückenlose Erstattung
jeglicher Aufwendungen fordert die Fürsorgepflicht jedoch nicht. Das
Alimentationsprinzip verlangt vom Gesetzgeber, für den amtsangemessenen
Unterhalt des Beamten und seiner Familie zu sorgen. Dies umfasst von
Verfassungs wegen lediglich die Kosten eines
Krankenversicherungsschutzes, die zur Abwendung krankheitsbedingter,
durch Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener
Belastungen erforderlich sind.
Danach ist die Gewährung von Beihilfe bei Aufwendungen für
Krankenhauswahlleistungen nicht erforderlich. Ihre Inanspruchnahme ist
für eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im
Krankheitsfall regelmäßig nicht notwendig. Eine medizinische
Vollversorgung ist nach der gegenwärtig geltenden
Bundespflegesatzverordnung bereits aufgrund der allgemeinen
Krankenhausleistungen gewährleistet. Die Krankenhausbehandlung nach dem
Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung stellt nicht etwa
nur einen sozialen Mindeststandard dar. Je nach Zustand des Patienten
kann das Eingreifen des Chefarztes auch im Rahmen der allgemeinen
Krankenhausleistungen erforderlich und dem Patienten geschuldet sein.
Auch eine aus medizinischen Gründen notwendige Unterbringung in einem
Ein- oder Zweibettzimmer wird durch den allgemeinen Pflegesatz
abgegolten. Der Dienstherr erfüllt seine Fürsorgepflicht, wenn er zu
einer als vollwertig anzusehenden stationären Behandlung angemessene
Beihilfen gewährt. Dabei darf er sich auf das Maß des medizinisch
Gebotenen beschränken. Für die Angemessenheit der ergänzenden Beihilfe
kommt es auf ein traditionelles Anspruchsniveau der Beamtenschaft nicht
an. Die Gewährung von Beihilfen im bisherigen Umfang ist auch nicht
unveränderlich. Jedenfalls gegenwärtig gebietet es die Fürsorgepflicht
nicht, einem Beamten als Krankenhausversorgung mehr zu gewährleisten
als den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung. Dass dies den
Beamten vor die Alternative stellt, entweder auf die Inanspruchnahme
von Wahlleistungen zu verzichten oder aber selbst Vorsorge durch
Abschluss einer erweiterten Versicherung zu treffen, verstößt nicht
gegen die Fürsorgepflicht.
Die Beihilfe-Neuregelung verletzt auch nicht das Alimentationsprinzip.
Es entsteht keine verfassungswidrige Lücke in der amtsangemessenen
Alimentation. Entschließt sich der Beamte, für die mögliche
Inanspruchnahme von Krankenhauswahlleistungen eine erweiterte
Versicherung abzuschließen, beeinflusst dies nicht den Umfang der vom
Dienstherrn geschuldeten Alimentation. Denn dabei handelt es sich nicht
mehr um die Vorsorge für im Krankheitsfall notwendige Aufwendungen.
Der Dienstherr schuldet auch dem Beamten mit Familie nur Vorkehrungen
zur Abdeckung der Kosten einer erforderlichen Krankheitsvorsorge.
Familienstand und Kinderzahl berücksichtigt der unterschiedlich hohe
Familienzuschlag. Die Länder dürfen Beihilfen im Rahmen der
verfassungsrechtlichen Grenzen auch dort kürzen, wo dies einem
überlieferten Bild der Beihilfengewährung nicht entspricht.
2. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit für Krankenhauswahlleistungen
ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, soweit er sich je
nach Familienstand, Kinderzahl und Alter unterschiedlich auswirkt.
Diesen Unterschieden tragen bereits die Dienstaltersstufen und der
Familienzuschlag im Besoldungsrecht Rechnung. Die Beihilfefähigkeit der
Krankenhauswahlleistungen für bei Inkrafttreten der Neuregelung
vorhandene Versorgungsempfänger, Schwerbehinderte und Personen ab
Vollendung des 55. Lebensjahrs lässt sich deshalb rechtfertigen, weil
diesen Personengruppen eine ergänzende Versicherung nicht oder nicht zu
zumutbaren Beiträgen möglich wäre.
3. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes ist nicht verletzt.
Insbesondere im Beihilferecht darf der Beamte nicht ohne Weiteres auf
den unveränderten Fortbestand einer ihm günstigen Regelung vertrauen.
4. Das Land Berlin war gesetzgebungsbefugt. Die Länder dürfen die durch
die Fürsorgepflicht gebotene Ergänzung der Regelalimentation mittels
Beihilfen für Krankheitsfälle durch eigene Vorschriften festlegen. Es
liegt schließlich auch kein Verstoß gegen die Pflicht zu
bundesfreundlichem Verhalten vor, die diese Kompetenzausübung
beschränken würde.
Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -
Karlsruhe, den 26. Februar 2003
|