Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 140/2000 vom 25. Oktober 2000
Dazu Beschluss vom 29. September 2000 - 2 BvL 6/00 -
Unzulässige Vorlage zur Verjährungsverlängerung
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat eine Richtervorlage als
unzulässig verworfen, die die Verlängerung der Verjährungsfristen für
Taten in der Ex-DDR betraf.
1. Der mehrfach geänderte § 315a Abs. 2 EGStGB (Wortlaut in der Anlage)
legt die Verjährungsfristen für bestimmte Straftaten in der DDR fest.
Ist eine Tat mit Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr bedroht,
verjährt sie danach frühestens am 31. Dezember 1995. Taten, die mit
Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht sind, verjähren
frühestens am 2. Oktober 2000.
Das Ausgangsverfahren betrifft ein Strafverfahren wegen
Unterhaltspflichtverletzung im Zeitraum März 1988 bis Frühjahr 1990. In
der damaligen DDR war 1988 ein Ermittlungsverfahren gegen die
Angeschuldigte eingeleitet, nach knapp zwei Wochen jedoch vorläufig
eingestellt worden. Bis zum 21. Januar 1999 wurde es nicht weiter
betrieben. Sodann erhob die Staatsanwaltschaft Anklage.
Der Strafrichter hat das Verfahren ausgesetzt und dem BVerfG die Frage
vorgelegt, ob § 315a EGStGB mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Der
hinreichende Verdacht einer Unterhaltspflichtverletzung bestehe.
Verstoße die besondere Verjährungsregelung gegen das Grundgesetz, sei
das Hauptverfahren wegen Verjährung nicht zu eröffnen. Sachliche Gründe
für eine Ungleichbehandlung der Strafverfolgungsverjährung in den alten
und neuen Ländern liegen nach Überzeugung des vorlegenden Gerichts
nicht vor.
2. Die Kammer hat die Vorlage als unzulässig verworfen. Sie führt aus,
dass es an der erforderlichen Sachaufklärung fehlt und das vorlegende
Gericht nicht hinreichend dargelegt hat, inwiefern seine Entscheidung
von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm abhängt. Außerdem
hat das Gericht sich nicht damit auseinandergesetzt, ob im Hinblick auf
den 10-jährigen Verfahrensstillstand, den die Angeschuldigte nicht zu
vertreten hat, ein Verfahrenshindernis von Verfassungs wegen vorliegt.
Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist das Strafverfahren am Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit zu messen. In besonderen Ausnahmefällen kann
die Fortführung des Strafverfahrens unangemessen sein, was hier infolge
der überlangen Verfahrensverzögerung in Betracht kommt. Auch hiermit
hat das vorlegende Gericht sich nicht auseinandergesetzt.
Beschluss vom 29. September 2000 - Az. 2 BvL 6/00 -
Karlsruhe, den 25. Oktober 2000
Anlage zur Pressemitteilung Nr. 140/2000 vom 25. Oktober 2000
Art. 315a EGStGB
(1) Soweit die Verjährung der Verfolgung oder der Vollstreckung nach
dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik bis zum Wirksamwerden
des Beitritts nicht eingetreten war, bleibt es dabei. Dies gilt auch,
soweit für die Tat vor dem Wirksamwerden des Beitritts auch das
Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland gegolten hat. Die
Verfolgungsverjährung gilt als am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts
unterbrochen; § 78c Abs. 3 des Strafgesetzbuches bleibt unberührt.
(2) Die Verfolgung von Taten, die in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet begangen worden sind und die im
Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf
Jahren bedroht sind, verjährt frühestens mit Ablauf des 2. Oktober
2000, die Verfolgung der in diesem Gebiet vor Ablauf des 2. Oktober
1990 begangenen und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bedrohten Taten frühestens mit Ablauf des 31.
Dezember 1995.
(3) Verbrechen, die den Tatbestand des Mordes (§ 211 des
Strafgesetzbuches) erfüllen, für welche sich die Strafe jedoch nach dem
Recht der Deutschen Demokratischen Republik bestimmt, verjähren nicht.
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