Bundesverfassungsgericht
- Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 140/99 vom 15. Dezember 1999
Verfassungsbeschwerde von Prinzessin Caroline von
Monaco nur teilweise erfolgreich
Der Erste Senat des BVerfG hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
9. November 1999 entschieden:
1. Soweit es um drei Bilder in der Illustrierten "Bunte" geht, die die
Beschwerdeführerin (Bf) mit ihren Kindern zeigen, hat die
Verfassungsbeschwerde (Vb) Erfolg. Insoweit hat der Bundesgerichtshof
(BGH) den das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art.
1 Abs. 1 GG) verstärkenden Einfluß von Art. 6 GG (Schutz der Familie,
Elternrecht) nicht berücksichtigt.
In diesem Umfang wird das Verfahren zur erneuten Entscheidung an den BGH
zurückverwiesen.
2. Hinsichtlich der weiteren fünf Fotos wird die Vb zurückgewiesen.
I.
Die Vb betrifft die Veröffentlichung von Fotografien aus dem Alltags-
und Privatleben Prominenter.
In der von der Burda GmbH verlegten Zeitschrift "Bunte" erschienen im
August 1993 u.a. folgende Fotos:
1. Ein Foto der Bf mit zweien ihrer Kinder.
2. Ein Foto der Bf zusammen mit ihrer Tochter in einem Paddelboot.
3. Ein Foto der Bf zusammen mit ihrem Sohn Pierre und weiteren Personen.
4. Ein Foto der Bf auf einem Pferd reitend.
5. Ein Foto zeigt die Bf mit umgehängter Korbtasche beim Gang auf den
Markt.
6. Ein Foto der Bf in einem Gasthaus zusammen mit weiteren Personen.
7. Ein Foto bildet die Bf allein auf einem Feldweg radfahrend ab.
8. Das letzte Foto zeigt die Bf zusammen mit einer Begleiterin auf dem
Markt.
Die Bf erhob Klage auf Unterlassung der Veröffentlichung u.a. dieser
Fotos. In letzter Instanz wies der BGH die Klage rechtskräftig ab
(Urteil vom 19. Dezember 1995). Zur Begründung heißt es u.a., die Bilder
berührten die Bf nicht in ihrer geschützten Privatsphäre. Die Fotos
seien an jedermann zugänglichen Orten der Öffentlichkeit aufgenommen
worden. Die Bf habe sich in diesen Fällen in die Öffentlichkeit begeben
und sei damit ein Teil der Öffentlichkeit geworden.
Mit ihrer Vb rügte die Bf eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art.
1 Abs. 1 GG, insbesondere des Rechts am eigenen Bild und des Rechts auf
Achtung der Privatsphäre.
II.
Der Erste Senat hat der Bf recht gegeben, soweit sich die Klage auf die
drei Bilder bezog, die sie mit ihren Kindern zeigen. Im übrigen ist die
Vb unbegründet.
Zur Begründung heißt es u.a.:
1. Verfassungsrechtlicher Maßstab
Die Befugnis zur Veröffentlichung von Fotografien, die Personen in
privaten oder alltäglichen Zusammenhängen abbilden, bemißt sich nach dem
Recht am eigenen Bild und der Garantie der Privatsphäre, die das
allgemeine Persönlichkeitsrecht konkretisieren.
a) Hinsichtlich des Rechts am eigenen Bild kommt es nicht darauf an, ob
Fotografien den Einzelnen in privaten oder öffentlichen Zusammenhängen
zeigen. Das Schutzbedürfnis ergibt sich vielmehr insbesondere aus der
Möglichkeit, das Erscheinungsbild eines Menschen in einer bestimmten
Situation von diesem abzulösen, datenmäßig zu fixieren und jederzeit vor
einem unüberschaubaren Personenkreis zu reproduzieren. Diese Möglichkeit
ist durch den Fortschritt der Aufnahmetechnik, der Abbildungen auch aus
weiter Entfernung, jüngst sogar aus Satellitendistanz, und unter
schlechten Lichtverhältnissen erlaubt, noch weiter gewachsen.
b) Der Schutz der Privatsphäre erstreckt sich auch auf einen räumlichen
Bereich, in dem der Einzelne zu sich kommen, sich entspannen oder auch
gehenlassen kann. Er muß die Möglichkeit haben, frei von öffentlicher
Beobachtung und damit der von ihr erzwungenen Selbstkontrolle zu sein,
auch ohne daß er sich deswegen notwendig anders verhielte als in der
Öffentlichkeit. Bestünden solche Rückzugsbereiche nicht mehr, könnte der
Einzelne psychisch überfordert sein, weil er unausgesetzt darauf achten
müßte, wie er auf andere wirkt und ob er sich richtig verhält. Ihm
fehlten die Phasen des Alleinseins und Ausgleichs, die für die
Persönlichkeitsentfaltung notwendig sind und ohne die sie nachhaltig
beeinträchtigt würde. Das gilt auch für Personen des öffentlichen
Lebens.
Der Schutz ist nicht auf den häuslichen Bereich begrenzt. Der Einzelne
muß vielmehr grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich auch in der
freien, gleichwohl abgeschiedenen Natur oder an Örtlichkeiten, die von
der breiten Öffentlichkeit deutlich abgeschieden sind, in einer von
öffentlicher Beobachtung freien Weise zu bewegen. Das gilt gerade
gegenüber solchen Aufnahmetechniken, die die räumliche Abgeschiedenheit
überwinden, ohne daß der Betroffene dies bemerken kann.
Wo die Grenzen der geschützten Privatsphäre außerhalb des Hauses
verlaufen, läßt sich nicht generell und abstrakt festlegen.
Ausschlaggebend ist, ob der Einzelne eine Situation vorfindet oder
schafft, in der er begründetermaßen und somit auch für Dritte erkennbar
davon ausgehen darf, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu
sein.
Danach fallen jedenfalls Plätze, an denen sich der Einzelne unter vielen
Menschen befindet, nicht unter den Privatsphärenschutz. Der Einzelne
kann solche Orte auch nicht etwa durch ein Verhalten, das typischerweise
nicht öffentlich zur Schau gestellt würde, in seine Privatsphäre
umdefinieren. Nicht sein Verhalten konstituiert die Privatsphäre,
sondern die objektive Gegebenheit der Örtlichkeit zur fraglichen Zeit.
Der Schutz entfällt ferner, wenn jemand - etwa durch den Abschluß von
Exklusiv-Verträgen - seine privaten Angelegenheiten öffentlich macht. In
einem solchen Fall kann sich der Betroffene nicht gleichzeitig auf den
öffentlichkeitsabgewandten Privatsphärenschutz berufen. Die Erwartung,
daß die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem
Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt,
muß daher situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht
werden.
Soweit Kinder betroffen sind, muß der Bereich, in dem sie sich frei von
öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, umfassender
geschützt sein als derjenige Erwachsener. Denn Kinder bedürfen eines
besonderen Schutzes, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen
erst entwickeln müssen. Da für die kindliche Persönlichkeitsentwicklung
in erster Linie die Eltern verantwortlich sind, fällt auch die
spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern grundsätzlich in den
Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Der
Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfährt dann eine
Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, der den Staat verpflichtet,
die Lebensbedingungen des Kindes zu sichern, die für sein gesundes
Aufwachsen erforderlich sind. Wie sich die Verstärkung des
Persönlichkeitsschutzes im einzelnen auswirkt, läßt sich nicht generell
und abstrakt bestimmen. Zwar wird es regelmäßig an einem Schutzbedürfnis
fehlen, wenn sich Eltern mit ihren Kindern bewußt der Öffentlichkeit
zuwenden. Im übrigen kann der Schutz des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts zugunsten spezifischer Eltern-Kind-Beziehungen
grundsätzlich aber auch dort eingreifen, wo es an den Voraussetzungen
der örtlichen Abgeschiedenheit fehlt.
c) Bei der Auslegung der Vorschriften des Rechts am eigenen Bild (§§
22,23 Kunsturhebergesetz; KUG) ist neben dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht auch die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG)
zu berücksichtigen.
Das mit der Pressefreiheit verfolgte Ziel der freien individuellen und
öffentlichen Meinungsbildung beschränkt sich nicht auf den politischen
Bereich und die informierenden Beiträge. Meinungsbildung und
Unterhaltung sind keine Gegensätze. Auch in unterhaltenden Beiträgen
findet Meinungsbildung statt. Sie können Realitätsbilder vermitteln und
Gesprächsgegenstände zur Verfügung stellen, an die sich
Diskussionsprozesse und Integrationsvorgänge anschließen können, die
sich auf Lebenseinstellungen, Werthaltung und Verhaltensmuster beziehen,
und erfüllen insofern wichtige gesellschaftliche Funktionen.
Das gilt auch für die Berichterstattung über Personen. Prominente
Personen stehen für bestimmte Wertvorstellungen und Lebenshaltungen.
Vielen bieten sie deshalb Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen.
2. Anwendung des Maßstabs auf den konkreten Fall
Diesen Anforderungen hält das Urteil des BGH überwiegend stand.
Lediglich die erhöhte Schutzbedürftigkeit von Eltern-Kind-Beziehungen
hat nicht die von Verfassungs wegen erforderliche Würdigung gefunden.
a) Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, die Bf als Person von
zeitgeschichtlicher Bedeutung anzusehen, mit der Folge, daß für die
Veröffentlichung von Fotos keine Einwilligung der Betroffenen
erforderlich ist (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG).
Der Persönlichkeitsschutz wird nicht dadurch verletzt, daß der Begriff
"Zeitgeschichte" nicht etwa allein Vorgänge von historischer oder
politischer Bedeutung erfaßt, sondern vom Informationsinteresse der
Öffentlichkeit her bestimmt wird. Es gehört zum Kern der Presse- und
Meinungsbildungsfreiheit, daß die Presse innerhalb der gesetzlichen
Grenzen nach publizistischen Kriterien selbst entscheiden kann, was
öffentliches Interesse beansprucht, und daß sich im
Meinungsbildungsprozeß herausstellt, was eine Angelegenheit von
öffentlichem Interesse ist.
Nicht zu beanstanden ist ferner, daß der BGH dem "Bereich der
Zeitgeschichte" auch Bildnisse von Personen zuordnet, die das
öffentliche Interesse nicht punktuell durch ein bestimmtes
zeitgeschichtliches Ereignis auf sich gezogen haben, sondern unabhängig
von einzelnen Ereignissen aufgrund ihres Status oder ihrer Bedeutung
allgemeine öffentliche Aufmerksamkeit finden.
Schließlich verlangt das Persönlichkeitsrecht auch nicht, die
einwilligungsfreie Veröffentlichung auf Bilder zu beschränken, die die
Person in Ansehung ihrer Funktion zeigen. Vielmehr kann sich das
öffentliche Interesse wegen der herausgehobenen Funktion auch auf
Informationen darüber erstrecken, wie sich diese Person generell, also
außerhalb ihrer Funktion, in der Öffentlichkeit bewegt. Eine Begrenzung
auf die Funktion einer Person der Zeitgeschichte würde das öffentliche
Interesse unzureichend berücksichtigen. Sie würde zudem eine selektive
Darstellung begünstigen, die dem Publikum Beurteilungsmöglichkeiten
vorenthielte, die es für Personen des gesellschaftlich-politischen
Lebens wegen ihrer Leitbildfunktion und ihres Einflusses benötigt. Der
in diesem Zusammenhang in Judikatur und Literatur regelmäßig verwandte
Begriff einer "absoluten Person der Zeitgeschichte" ergibt sich zwar
weder zwingend aus dem Gesetz noch aus der Verfassung. Wenn man diesen
Begriff aber wie das OLG und der BGH als abgekürzte Ausdrucksweise
für Personen versteht, deren Bild die Öffentlichkeit um der
dargestellten Person willen der Beachtung wert findet, so ist er
verfassungsrechtlich unbedenklich, solange die einzelfallbezogene
Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den
berechtigten Interessen des Abgebildeten nicht unterbleibt.
b) Im Grundsatz sind auch die Kriterien, die der BGH in Auslegung des
Tatbestandsmerkmals "berechtigte Interessen" (§ 23 Abs. 2 KUG)
entwickelt hat, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Nach dem angegriffenen Urteil setzt die schützenswerte Privat-sphäre,
die auch den sogenannten absoluten Personen der Zeitgeschichte zusteht,
eine örtliche Abgeschiedenheit voraus, in die sich jemand zurückgezogen
hat, um dort objektiv erkennbar für sich allein zu sein, und in der er
sich im Vertrauen auf die Abgeschiedenheit so verhält, wie er es in der
breiten Öffentlichkeit nicht täte. Einen Verstoß gegen §§ 22, 23 KUG
nimmt der BGH an, wenn Bilder veröffentlicht werden, die von dem
Betroffenen in einer solchen Situation heimlich oder unter Ausnutzung
einer Überrumpelung aufgenommen worden sind.
Das Kriterium der örtlichen Abgeschiedenheit trägt einerseits dem Sinn
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Rechnung (s. oben Ziff. II. 1b.).
Es engt auch die Pressefreiheit nicht übermäßig ein, weil es das
Alltags- und Privatleben von Personen der Zeitgeschichte der
Bildberichterstattung nicht völlig entzieht, sondern dort, wo es sich in
der Öffentlichkeit abspielt, auch der Abbildung zugänglich macht.
Ob die weiteren Kriterien (Verhalten des Einzelnen und Methode der
Informationsgewinnung) tatsächlich geeignet sind, den Schutz der
außerhäuslichen Privatsphäre zu sichern, ist zweifelhaft. So ist es
beispielsweise einem Foto oft nicht anzusehen, ob es heimlich oder
überrumpelnd aufgenommen worden ist. Diese Frage brauchte jedoch vom
BVerfG nicht entschieden zu werden, weil der BGH hinsichtlich der
umstrittenen Fotos bereits das Vorhandensein einer Sphäre der
Abgeschiedenheit verneint hatte.
c) Die verfassungsrechtlichen Anforderungen sind dagegen nicht erfüllt,
soweit die angegriffenen Entscheidungen dem Umstand keine Beachtung
geschenkt haben, daß die persönlichkeitsrechtliche Schutzposition der Bf
im Fall des familiären Umgangs mit ihren Kindern durch Art. 6 GG
verstärkt wird.
d) Für die einzelnen Abbildungen ergibt sich danach folgendes:
Soweit es um die Fotos geht, die die Bf allein oder mit anderen
Erwachsenen zeigen, ist das Urteil des BGH nicht zu beanstanden. In
allen Fällen hielt sich die Bf an nicht abgeschiedenen, der
Öffentlicheitssphäre zuzurechnenden Örtlichkeiten auf.
Die drei Fotos, auf denen die Bf zusammen mit ihren Kindern abgebildet
ist, bedürfen jedoch einer Überprüfung. Insoweit war das Urteil des BGH
aufzuheben und der Fall zur erneuten Entscheidung an ihn
zurückzuverweisen.
Urteil vom 15. Dezember 1999 - Az. 1 BvR 653/96 -
Karlsruhe, den 15. Dezember 1999
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