Bundesverfassungsgericht
- Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 141/99 vom 16. Dezember 1999
"Ausgleichsfonds" des Hessischen Sonderurlaubsgesetzes ist mit
dem GG unvereinbar
Der Zweite Senat des BVerfG hat auf eine gerichtliche Vorlage § 7 Abs. 2
Satz 1 des Gesetzes des Landes Hessen über Sonderurlaub für
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit von Februar 1994
(HSUG) für unvereinbar mit dem GG erklärt. Die Vorschrift betrifft die
Verpflichtung von Arbeitgebern, einen Ausgleichsfonds zu finanzieren,
aus dem Lohnfortzahlungen bei Freistellungen zur Mitarbeit in der
Jugendarbeit finanziert werden.
I.
1. Das HSUG ist bereits zweimal vom BVerfG beanstandet worden.
Nach der früheren Rechtslage in Hessen mußte der Arbeitgeber bezahlten
Sonderurlaub ohne Ausgleich gewähren. Diese Regelung hat das BVerfG mit
Beschluß vom 11. Februar 1992 für unvereinbar mit der Berufsfreiheit der
Arbeitgeber aus Art. 12 Abs. 1 GG erklärt (die Pressemitteilung vom 1.
April 1992 Nr. 12/92 wird auf Anfrage übersandt).
Daraufhin änderte der Landesgesetzgeber das HSUG und traf für Altfälle
eine Übergangsregelung. Auch diese Vorschrift erklärte das BVerfG für
unvereinbar mit Art. 12 Abs. 1 GG, weil sie in der Sache die vom BVerfG
bereits für verfassungswidrig erklärte Norm für die Übergangsfälle
wiederholte (Beschluß vom 15. Juli 1997; die Pressemitteilung Nr. 92/97
vom 28. Oktober 1997 wird auf Anfrage übersandt).
2. Im Februar 1994 wurde das Gesetz erneut geändert und in den §§ 6 und
7 HSUG ein Ausgleichsfonds geschaffen. Danach gilt:
Private Arbeitgeber, die Arbeitnehmern für die Zeit des Sonderurlaubs
für Jugendarbeit Lohn zahlen müssen, haben einen Anspruch auf Erstattung
dieser Kosten. Zu deren Finanzierung ist ein Ausgleichsfonds geschaffen.
In diesen haben Arbeitgeber mit mehr als 50 Arbeitsplätzen jährlich eine
Ausgleichsabgabe zu entrichten.
Hiergegen wehrte sich ein in Hessen ansässiges Unternehmen und erhob
Klage gegen die Zahlungspflicht bezogen auf das Jahr 1994. Das
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (VG) setzte das Verfahren aus und
legte dem BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage vor, ob § 7 Abs. 2
Satz 1 HSUG, der die Erhebung der Ausgleichsabgabe vorsieht, mit dem GG
vereinbar ist. Nach Auffassung des VG handelt es sich um eine
unzulässige Sonderabgabe.
II.
Der Zweite Senat hat diese Auffassung des vorlegenden Gerichts
bestätigt. § 7 Abs. 2 Satz 1 HSUG verstößt gegen Vorschriften der im GG
geregelten Finanzverfassung. Bei der Ausgleichsabgabe handelt es sich um
eine Sonderabgabe. Sie erfüllt nicht die verfassungsrechtlichen
Kriterien für die Zulässigkeit derartiger Abgaben.
Zur Begründung heißt es u.a.:
Die Ausgleichsabgabe ist weder eine Steuer noch eine Gebühr oder ein
Beitrag, sondern eine Sonderabgabe, weil sie die Abgabenschuldner über
die allgemeine Steuerpflicht hinaus mit Abgaben belastet, ihre
Kompetenzgrundlage in einer Sachgesetzgebungszuständigkeit sucht und das
Abgabeaufkommen einem Sonderfonds vorbehalten ist.
1. Die Finanzierung der Jugendarbeit ist eine Gemeinlast, die durch
Steuern und damit durch die Allgemeinheit zu finanzieren ist, nicht aber
einer einzelnen Gruppe überbürdet werden darf. Die Hessischen
Arbeitgeber trifft keine besondere Finanzierungsverantwortlichkeit für
die Jugendarbeit in Hessen; diese ist vielmehr eine allgemeine Aufgabe
der Eltern, Schulen und Verbände und in wesentlichen Teilen auch
steuerrechtlich als Tätigkeit von gemeinem Nutzen anerkannt.
Anders als beispielsweise der Bildungsurlaub von Arbeitnehmern betrifft
die allgemeine Jugendarbeit die Arbeitgeber nicht mehr als alle übrigen
Gruppen der Gesellschaft.
2. Die Ausgleichsabgabe hat eine Finanzierungsfunktion und muß deshalb
diejenigen belasten, denen der Finanzierungszweck der Jugendarbeit
zugute kommt. Wenn die Ausgleichsabgabe einen Fonds finanziert, der die
Lasten des Sonderurlaubs auf die Gesamtheit der Arbeitgeber mit mehr als
50 Mitarbeitern verteilt, so verstößt diese Auswahl der Abgabenschuldner
gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Die Arbeitgeber stehen der
allgemeinen Aufgabe der Jugendarbeit nicht näher als andere Gruppen. Die
Förderung der Jugendarbeit der Verbände und Vereine, der öffentlichen
Jugendpflege und des Jugendsports ist vielmehr eine allgemeine Aufgabe
der Rechtsgemeinschaft, deren Finanzierung durch die gesamte
Rechtsgemeinschaft, nicht durch die Arbeitgeber zu sichern ist.
3. Es ist auch kein rechtfertigender Grund ersichtlich, weswegen das
Aufkommen aus der Ausgleichsabgabe nicht in den Haushaltsplan
einzustellen und damit der Budgethoheit des Parlaments zu unterwerfen
sein sollte. Dadurch wird sichergestellt, daß das Parlament soweit es
finanzwirtschaftliche Leistungen für Aufgaben der Jugendarbeit
bewilligt, die Verwendung des Abgabenaufkommens im Rahmen der
Haushaltsplanung parlamentarisch überprüft.
Beschluß vom 9. November 1999 - Az. 2 BvL 5/95 -
Karlsruhe, den 16. Dezember 1999
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