Bundesverfassungsgericht
- Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 142/99 vom 17. Dezember 1999
Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem
"Solidaritätszuschlag"
Die 3. Kammer des Zweiten Senats hat eine Verfassungsbeschwerde (Vb)
gegen das Solidaritätszuschlagsgesetz 1991 einstimmig nicht zur
Entscheidung angenommen.
I.
1. Mit dem am 28. Juni 1991 in Kraft getretenen
Solidaritätszuschlagsgesetz 1991 wurde ein Zuschlag in Höhe von 3,75%
auf die in den Veranlagungszeiträumen 1991 und 1992 festgesetzte
Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben.
Dieses Gesetz wurde im Juni 1993 von dem Solidaritätszuschlagsgesetz
1995 abgelöst, das auch heute noch in Kraft ist.
2. Der Beschwerdeführer (Bf) ein Rechtsanwalt klagte gegen Bescheide
des Finanzamts, mit denen gegen ihn für die Jahre 1991 und 1992
Solidaritätszuschläge in Höhe von rund 5.000,- DM bzw. rund 2.000,- DM
festgesetzt worden waren.
Die Klage blieb erfolglos. In letzter Instanz entschied der
Bundesfinanzhof mit Urteil vom Februar 1996, daß das
Solidaritätszuschlagsgesetz von 1991 verfassungsgemäß sei.
Hiergegen erhob der Bf Vb.
II.
Die 3. Kammer des Zweiten Senats hat die Vb nicht zur Entscheidung
angenommen.
Zur Begründung heißt es u.a.:
1. Soweit der Bf geltend macht, das Solidaritätszuschlagsgesetz von 1991
habe der Zustimmung des Bundesrates bedurft, kommt der Vb keine
grundsätzliche Bedeutung zu. Denn das Solidaritätszuschlagsgesetz von
1995 ist mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen worden. Für nicht
mehr geltendes Recht aber besteht in der Regel kein über den Einzelfall
hinausgreifendes Interesse an der Klärung der Verfassungsmäßigkeit nach
Außerkrafttreten der entsprechenden Norm. Ein Grund für eine Ausnahme
ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
2. Die Vb wirft auch keine klärungsbedürftigen, grundsätzlichen Fragen
zur Bestimmtheit von Steuergesetzen auf.
Soweit der Bf meint, sowohl mit dem Begriff "Zuschlag" als auch mit dem
Begriff "Abgabe" habe der Gesetzgeber bewußt darüber täuschen wollen,
daß mit dem Solidaritätszuschlagsgesetz eine Steuererhöhung vorgenommen
werde, ist dies unzutreffend. Der Steuergesetzgeber nimmt mit dem
Begriff der Ergänzungsabgabe Bezug auf die Regelung des Art. 106 Abs. 1
Nr. 6 GG, aus der sich ergibt, daß eine Ergänzungsabgabe zur
Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer als steuerliche Abgabe zu
erheben ist. Trotz der Bezeichnung als "Solidaritätszuschlag" läßt das
Gesetz keinen Zweifel daran, daß eine Ergänzungsabgabe im Sinne dieses
Artikels erhoben wird. Im übrigen trifft es nicht zu, daß der Begriff
der "Abgabe" dazu dienen könnte, über die Tatsache der Einführung einer
Steuer zu täuschen. Der Begriff der Abgabe bildet vielmehr den
Oberbegriff, der sowohl die Steuern als auch die nicht steuerlichen
Abgaben umfaßt.
3. Die Annahme der Vb ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt
bezeichneten Grundrechte angezeigt. Das ist der Fall, wenn die geltend
gemachte Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten
besonderes Gewicht hat oder den Bf in existentieller Weise betrifft.
Eine existentielle Betroffenheit fehlt hier schon im Hinblick auf die
geringe Höhe der festgesetzten Abgabeschuld.
Beschluß vom 19. November 1999 - Az. 2 BvR 1167/96 -
Karlsruhe, den 17. Dezember 1999
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