Bundesverfassungsgericht
- Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 143/99 vom 21. Dezember 1999
Zur Ausbildungsförderung von Personen, die die gesetzliche
Altersgrenze überschritten haben
Die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat in einem
Verfassungsbeschwerde (Vb)-Verfahren darauf hingewiesen, daß über
30 Jahre alte alleinerziehende Mütter nicht schon deshalb von
BAföG-Leistungen ausgeschlossen werden dürfen, weil sie einer
Erwerbstätigkeit nachgegangen sind und nicht vorher eine Ausbildung
begonnen haben.
Die Vb einer über 30 Jahre alten alleinerziehenden Mutter gegen die
vorläufige verwaltungsgerichtliche Versagung von Ausbildungsförderung
ist im Ergebnis allerdings deshalb nicht zur Entscheidung angenommen
worden, weil eine Aufhebung der im Eilverfahren ergangenen
verwaltungsgerichtlichen Entscheidung keine beschleunigende Wirkung
hätte. Hinreichender Rechtsschutz zugunsten der Beschwerdeführerin (Bf)
ist gewährleistet, wenn die zuständige Behörde bei ihrer
(abschließenden) Entscheidung über den Leistungsantrag die
verfassungsrechtlichen Erwägungen der Kammer berücksichtigt.
I.
1. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) schließt grundsätzlich
eine Förderung aus, wenn der Auszubildende bei Beginn des Abschnitts,
für den er Ausbildungsförderung begehrt, das 30. Lebensjahr
überschritten hat (§ 10 Abs. 3 Satz 1). Nach Überschreiten dieser
Altersgrenze ist eine Ausbildungsförderung insbesondere dann noch
möglich, wenn der Auszubildende durch persönliche oder familiäre Gründe,
insbesondere die Erziehung von Kindern bis zu zehn Jahren gehindert war,
den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen. Voraussetzung ist
allerdings, daß nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen oder dem
Wegfall der Hinderungsgründe die Ausbildung unverzüglich aufgenommen
wird (§ 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 BAföG).
2. Die über 30 Jahre alte Bf, die seit 1987 ihre beiden Kinder neben
einer Erwerbstätigkeit erzogen hat, begehrt die Bewilligung von
Ausbildungsförderung, um die allgemeine Hochschulreife auf dem Zweiten
Bildungsweg zu erwerben.
Die zuständige Behörde lehnte ihren Antrag auf Vorabentscheidung (§ 46
Abs. 5 BAföG) mit der Begründung ab, angesichts der Berufstätigkeit der
Bf fehle es an einem anerkennenswerten Verzögerungsgrund, denn die Bf
habe sich nicht ausschließlich der Kindererziehung gewidmet. Wer
berufstätig gewesen sei, hätte statt dessen auch die Ausbildung
fortsetzen können.
Widerspruch und Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung blieben
erfolglos: Die Bf hätte die angestrebte Ausbildung anstelle der
Erwerbstätigkeit beginnen können. Die Erziehung der beiden Kinder sei
insoweit kein Hinderungsgrund, weil sie in den Zeiten der
Erwerbstätigkeit ohnehin die Erziehung während der Arbeitszeit nicht
wahrgenommen hätte.
Hiergegen erhob die Bf Vb und rügte insbesondere einen Verstoß gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Sie werde als
Alleinerziehende gegenüber Müttern aus arbeitsteiligen Familien
schlechter gestellt. Nur diese könnten die gesetzlichen Voraussetzungen
erfüllen, indem sie ausschließlich der Kindererziehung bis zu deren
zehnten Lebensjahr nachgingen, während der Partner den Lebensunterhalt
verdiene.
Über die von der Bf erhobene Klage (= Hauptsacheverfahren zu § 46 Abs. 5
BAföG) hat das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden.
II.
Die 2. Kammer des Ersten Senats hat zwar die Vb nicht zur Entscheidung
angenommen, weil der Bf hierdurch kein besonders schwerer Nachteil
entsteht. Eine Aufhebung der angegriffenen, im Eilverfahren ergangenen
verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen hätte keine beschleunigende
Wirkung. Hinreichender Rechtsschutz ist jedoch gewährleistet, wenn die
für die Bewilligung der Ausbildungsförderung zuständige Behörde bei der
Entscheidung über den mittlerweile zusätzlich gestellten Antrag der Bf
auf Ausbildungsförderung die folgenden verfassungsrechtlichen Erwägungen
berücksichtigt:
1. Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG ist eine sachwidrige
Ungleichbehandlung folgender Personengruppen zu vermeiden:
- Alleinerziehende, die ohne eigene Erwerbstätigkeit auf Sozialhilfe
angewiesen wären,
im Vergleich zu
- ausbildungswilligen Personen, die sich auf gesicherter materieller
Grundlage der ganztägigen Kindererziehung gewidmet haben, bevor sie nach
Überschreiten der Altersgrenze eine Ausbildung beginnen.
Insoweit ist zu berücksichtigen, daß das Bemühen, den Kindesunterhalt
durch eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen, auf einer
verfassungsrechtlichen Verpflichtung (Art. 6 Abs. 2 GG) beruht.
Insbesondere bei der Sorge für Unterhalt und Erziehung nichtehelicher
Kinder verbietet es sich, deren Mütter bei Erwerbstätigkeit von
BAföG-Leistungen auszuschließen. Eine solche Auslegung widerstreitet dem
verfassungsrechtlichen Gebot, für die nichtehelichen Kinder die gleichen
Bedingungen für ihre Entwicklung zu schaffen wie für die ehelichen
Kinder.
Die einem Antrag auf Gewährung von BAföG-Leistungen vorausgehende
Erwerbstätigkeit einer alleinerziehenden Person darf allenfalls dann zu
deren Versagung im Rahmen von § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 BAföG
führen, wenn das Familieneinkommen auch ohne die Erwerbstätigkeit
oberhalb der Leistungen der Sozialhilfe läge. Hat jedoch eine
alleinerziehende Person nur die Wahl zwischen ganztägiger
Kindererziehung unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder Betreuung der
Kinder durch Dritte, um selbst einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu
können, so darf sie wegen dieses wirtschaftlichen Zwangs nicht
schlechtergestellt werden als eine Person, die sich ohne wirtschaftliche
Sorgen ganz der Kindererziehung widmen kann.
Dient die Entscheidung zugunsten der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
dazu, der Sozialhilfebedürftigkeit zu entgehen, so kann der
alleinerziehenden Person auch nicht entgegengehalten werden, sie hätte
eine Ausbildung beginnen können.
2. § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG kann deshalb bei verfassungskonformer
Auslegung zugunsten der Bf eingreifen, wenn sie in den Zeiten der
Erwerbstätigkeit oder des Bezugs von Lohnersatzleistungen (z.B.
Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld) ohne diese Einkünfte auf
(zusätzliche) Sozialhilfe angewiesen wäre.
Beschluß vom 26. November 1999 - Az. 1 BvR 653/99 -
Karlsruhe, den 21. Dezember 1999
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