Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 144/2000 vom 9. November 2000
Dazu Beschlüsse vom 6. und 25. Oktober 2000 - 1 BvR 1637/99, 1 BvR 2062/99 -
Zum Eigentumserwerb an Bodenreformland
Die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat sich in mehreren
Entscheidungen mit der Verpflichtung zur Auflassung des Eigentums an so
genanntem Bodenreformland an das jeweilige Bundesland beschäftigt.
Diese folgt aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit
§ 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c EGBGB.
1. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde in der sowjetischen Besatzungszone
der landwirtschaftliche Grundbesitz von Kriegsverbrechern und
Nationalsozialisten, aber auch der gesamte private Großgrundbesitz von
mehr als 100 Hektar (ha) Größe entschädigungslos enteignet. Aus diesem
und staatlichem Grundbesitz wurde ein Bodenfonds gebildet, aus dem
Grundstücke von fünf bis zehn ha Größe an landlose und landarme Bauern,
Landarbeiter, Flüchtlinge und Umsiedler verteilt wurde.
Dieses Bodenreformeigentum durfte weder verkauft noch verpachtet,
geteilt oder durch Hypotheken belastet werden. In den
Zuteilungsurkunden ist es jedoch ausdrücklich als vererbbar bezeichnet
worden. Durch so genannte Besitzwechselverordnungen wurden im Einzelnen
die Fälle geregelt, in denen Land in den Bodenfonds zurückgegeben
werden konnte oder Bodenreformgrundstücke an Dritte übertragen werden
durften. Voraussetzung für die Übertragung dieses Eigentums war dabei
stets, dass der neue Eigentümer die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der
landwirtschaftlichen Fläche sicherstellte. Durch Gesetz vom 6. März
1990 hob der Gesetzgeber der Deutschen Demokratischen Republik alle
Verfügungsbeschränkungen für Bodenreformeigentümer auf.
1992 fügte der bundesdeutsche Gesetzgeber in Art. 233 EGBGB die §§ 11
bis 16 ein. Hiermit sollte die Zuteilung von Bodenreformgrundstücken
geregelt werden, die nach der Einschätzung des Gesetzgebers weder auf
die Treuhandanstalt noch auf einzelne Bürger übergegangen waren. Dabei
ging der bundesdeutsche Gesetzgeber davon aus, dass in der Deutschen
Demokratischen Republik die Vorschriften des Erbrechts für
Bodenreformgrundstücke durch die Besitzwechselvorschriften überlagert
waren, Bodenreformgrundstücke daher im Erbfall nicht in den Nachlass
fielen. Allerdings sind in vielen Fällen die Besitzwechselvorschriften
in der Deutschen Demokratischen Republik nicht beachtet und
Besitzwechsel sowie Rückführungen in den Bodenfonds nur faktisch oder
gar nicht vollzogen worden. Da das erwähnte Gesetz vom März 1990 keine
Übergangsvorschriften enthielt, sollten mit Art. 233 §§ 11 bis 16 EGBGB
die für erforderlich erachteten Regelungen zur Beseitigung der unklaren
Eigentumslage an den Bodenreformgrundstücken im Wege einer
pauschalierenden Nachzeichnung der Bodenreformgrundsätze geschaffen
werden.
Das BVerfG hatte sich mit Fällen zu beschäftigen, in denen die
Beschwerdeführer (Bf) Erben oder Erbeserben von Bodenreformeigentümer
sind. Für diese Fälle bestimmt Art. 233 § 11 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 12
Abs. 2 und 3 EGBGB, dass der Erbe das Grundstück an das zuständige Land
aufzulassen hat, sofern er nicht selbst "zuteilungsfähig" ist.
"Zuteilungsfähig" ist, wer am 15. März 1990 im Beitrittsgebiet in der
Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft tätig war oder dies zuvor
mindestens zehn Jahre lang gewesen war und im Anschluss daran keiner
anderen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.
2. In dem Ausgangsverfahren 1 BvR 1637/99 sind die späteren Bf
letztinstanzlich vom OLG Rostock zur Auflassung der
landwirtschaftlichen Grundstücke an das Bundesland verpflichtet worden.
Das OLG hatte sie als nicht zuteilungsfähig im Sinne der zitierten
Vorschrift angesehen. Die entsprechenden Vorschriften in Art. 233 EGBGB
verstießen nicht gegen das Grundgesetz. Zwar sei das
Bodenreformeigentum zu allen Zeiten vererblich gewesen, so dass die
Erben mit der Aufhebung der eigentumsrechtlichen Beschränkungen für
Bodenreformgrundstücke durch das Gesetz vom März 1990 eine vollwertige
Eigentumsposition erlangt hätten. Dass diese seit dem 3. Oktober 1990
dem Schutz von Art. 14 GG unterfalle, begründe jedoch nicht die
Verfassungswidrigkeit der Bodenreformabwicklungsvorschriften. Denn das
Gesetz vom 6. März 1990 enthalte eine offensichtlich planwidrige
Regelungslücke. In der Rechtswirklichkeit der Deutschen Demokratischen
Republik sei die in den Besitzwechselverordnungen angeordnete
Übertragung häufig ebenso unterblieben wie die Rückführung der
Grundstücke in den Bodenfonds. Die ersatzlose Aufhebung dieser
Verordnungen habe daher zur Folge gehabt, dass es vom zufällig
entfalteten oder auch nicht entfalteten Eifer der Behörden bei der
Durchführung der Verordnungen abgehangen habe, ob den Erben das
Bodenreformeigentum verbleibe. Es könne nicht angenommen werden, dass
dies dem Willen des damaligen Gesetzgebers entsprochen habe. Vielmehr
sei davon auszugehen, dass dieser bei zutreffendem Erkennen eine
Übergangsvorschrift für die entsprechenden Fälle erlassen haben würde.
Diese Regelungslücke habe durch die Bodenreformabwicklungsvorschriften
ohne Verstoß gegen Art. 14 GG oder das Rückwirkungsverbot geschlossen
werden können. Es handele sich zwar um ein Gesetz mit echter
Rückwirkung, diese sei jedoch ausnahmsweise wegen mangelnden
Vertrauensschutzes bei den Betroffenen zulässig.
Die Bf sahen sich durch die Entscheidung des OLG und die von ihm
bestätigte Entscheidung der Vorinstanz in ihren Grundrechten aus Art. 3
Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 und 3 GG, jeweils auch i.V.m. Art. 20 Abs. 3
GG, verletzt.
3. Die 2. Kammer des Ersten Senats hat die Vb nicht zur Entscheidung
angenommen. Zur Begründung führt sie u.a. aus:
Zwar verlieren die bisherigen Eigentümer von Grundstücken aus der
Bodenreform unter bestimmten Umständen ihr Eigentum, dies stellt jedoch
keine Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG dar. Es handelt sich
vielmehr um eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des
Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.
Die Entscheidung des OLG geht zurück auf die vom Bundesgerichtshof in
seiner neueren Rechtsprechung entwickelte und vom OLG übernommene
Erkenntnis, das Gesetz vom März 1990 enthalte eine Regelungslücke für
die so genannten Alterbfälle, in denen der im Grundbuch eingetragene
Eigentümer bereits vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 6. März
1990 am 16. März 1990 verstorben war. An diese Erkenntnis ist das
BVerfG im Grundsatz gebunden. Wie die Feststellung und Würdigung des
entscheidungserheblichen Sachverhalts sind die Auslegung und Anwendung
des Rechts eines anderen Staates Sache der allgemein zuständigen
Gerichte. Das BVerfG kann insoweit nur unter besonderen Umständen
korrigierend eingreifen. Die Voraussetzungen dafür wären hier nur
gegeben, wenn die dem angegriffenen Urteil des OLG zugrunde liegende
Würdigung des Rechts der Deutschen Demokratischen Republik hinsichtlich
einer verdeckten Regelungslücke Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung
als Willkürverbot verletzen würde. Das ist aber nicht der Fall. Der
Bundesgerichtshof hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Gesetzgeber
in der Deutschen Demokratischen Republik die Anpassung der gesetzlichen
Situation der Landwirtschaft an den Wandel zu einer sozialen,
marktwirtschaftlich orientierten Landwirtschaft zum Ziel hatte. Bei den
Beratungen sei nicht erkannt worden, dass die hierzu für notwendig
erachtete Aufhebung der Besitzwechselverordnungen ohne eine
Übergangsregelung für nicht vollzogene Übertragungen und Rückführungen
auch die zurückliegenden Erbfälle einer Regelung zuführe. Der Sicherung
der Landwirtschaft unter marktwirtschaftlichen Bedingungen habe es aber
nicht gedient, das Eigentum an landwirtschaftlich genutzten
Grundstücken ohne weiteres den Erben verstorbener Begünstigter auch
dann zuzuweisen, wenn diese weder in der Deutschen Demokratischen
Republik gelebt hätten noch in der Landwirtschaft tätig gewesen seien.
Auch die Schließung der erkannten Regelungslücke vom Gesetzgeber ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie führt vor dem
Hintergrund der früheren Besitzwechselvorschriften der Deutschen
Demokratischen Republik zu einer sachgerechten und angemessenen, den
Betroffenen auch zumutbaren Eigentumszuordnung, die für die Zukunft
klare Verhältnisse schafft. Die Rechtsgrundsätze, nach denen aufgrund
der Besitzwechselverordnungen Erben die Rechte und Pflichten zur
Bewirtschaftung des Bodenreformgrundstücks erhalten konnten, sind vom
Gesetzgeber in pauschalierender Weise nachgezeichnet worden. Damit
werden die Betroffenen so gestellt, wie sie gestanden hätten, wenn die
Besitzwechselvorschriften vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes vom
6. März 1990 von den Behörden der Deutschen Demokratischen Republik
korrekt angewendet und vollzogen worden wären oder der Gesetzgeber der
Deutschen Demokratischen Republik schon vor der Wiedervereinigung eine
dem früheren Besitzwechselrecht entsprechende Übergangsregelung
getroffen hätte.
Die Bf können sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen.
Schutzwürdiges Vertrauen in die Fortgeltung des Rechts der Deutschen
Demokratischen Republik konnte sich in der Zeit nach der Wende nicht
allgemein bilden. Jedenfalls ist das Vertrauen auf den Fortbestand des
in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Eigentums nur
insoweit schutzwürdig, als das Eigentum dem Einzelnen bewusst und
gewollt eingeräumt worden ist. Dies ist hinsichtlich des
Bodenreformseigentums in den Alterbfällen nicht geschehen. Vielmehr ist
davon auszugehen, dass der damalige Gesetzgeber, hätte er die genannte
Regelungslücke erkannt, in den Fällen, in denen kein Erbe die
Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der
landwirtschaftlichen Grundstücke erfüllt hätte, selbst eine der
Rückführung der Grundstücke in den staatlichen Bodenfonds entsprechende
Regelung getroffen hätte. Dies durfte der gesamtdeutsche Gesetzgeber
nachholen.
Das BVerfG weist weiter daraufhin, dass die angefochtenen Regelungen
auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen. Zwar sind
nur solche Erben eines Bodenreformeigentümers zur Herausgabe des
Grundstücks verpflichtet, die bis zum 15. März 1990 noch nicht als
Eigentümer ins Grundbuch eingetragen worden waren, während gegenüber
den übrigen Eigentümern früherer Bodenreformgrundstücke ein derartiger
Auflassungsanspruch nicht besteht. Diese unterschiedliche Behandlung
ist jedoch gerechtfertigt durch das Ziel des Gesetzgebers der Deutschen
Demokratischen Republik, die Landwirtschaft in marktwirtschaftliche
Bedingungen zu überführen. Hierfür sollten eigentumsrechtlich
diejenigen gestärkt werden, die nach bisher geltendem Recht eigene
land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke bewirtschafteten. Daran
konnte der Bundesgesetzgeber anknüpfen.
In einem weiteren Verfahren (1 BvR 2062/99) hat die Kammer weiter
festgestellt, dass es nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstößt,
hinsichtlich land- oder forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke die
Zuteilungsberechtigung eines Erben nur dann anzunehmen, wenn der
Betroffene am 15. März 1990 aktiv als Mitglied in einer
landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft tätig war. Diese
Auslegung ist auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar.
Beschlüsse vom 6. und 25. Oktober 2000
- Az. 1 BvR 1637/99 und 1 BvR 2062/99 -
Karlsruhe, den 9. November 2000
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