Bundesverfassungsgericht
- Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 144/99 vom 22. Dezember 1999
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das
Altschuldenhilfe-Gesetz
Die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat eine
Verfassungsbeschwerde (Vb) gegen Vorschriften des
Altschuldenhilfe-Gesetzes von Juni 1993 (AHG) nicht zur Entscheidung
angenommen.
Nach diesem Gesetz erhalten kommunale Wohnungsunternehmen, Kommunen,
Wohnungsgenossenschaften und private Vermieter staatliche
Altschuldenhilfen, wenn sie im Gegenzug die Altschulden gegenüber der
kreditgebenden Bank anerkennen. Wohnungsunternehmen müssen darüber
hinaus innerhalb von zehn Jahren mindestens 15% ihres Wohnungsbestandes
privatisieren (kommunale Wohnungsunternehmen, Kommunen) oder veräußern
(Wohnungsgenossenschaften) und nach bestimmten Maßgaben einen Teil des
Erlöses an den Erblastentilgungsfonds abführen.
I.
1. Die Hilfen nach dem AHG dienen dem Abbau der Schuldenlast aus
Krediten, die aufgrund von Rechtsvorschriften der DDR im Rahmen des
volkseigenen und genossenschaftlichen Wohnungsbaus sowie zur Schaffung
und Erhaltung oder Besserung von privatem Wohnraum gewährt worden sind
(sogenannte Altverbindlichkeiten). Diese Zahlungsverpflichtungen waren
zunächst bis zum 31. Dezember 1993 aufgrund einer Absprache mit den
Kreditinstituten gestundet worden.
Das AHG sieht eine teilweise Entlastung von den Verbindlichkeiten vor
und gewährt zudem Zinshilfen für die Zeit von Januar 1994 bis Ende Juni
1995. Die Teilentlastung trägt der Erb-lastentilgungsfonds, die
Zinshilfe tragen der Bund und die neuen Bundesländer sowie das Land
Berlin jeweils zur Hälfte.
Voraussetzung für die Gewährung von Altschuldenhilfe ist die
rechtzeitige Antragstellung (bis 31. Dezember 1993), das Anerkenntnis
der Verbindlichkeiten gegenüber der kreditgebenden Bank sowie der
Abschluß eines Kreditvertrages hierüber. Wohnungsunternehmen müssen
darüber hinaus mindestens 15% ihres Wohnungsbestandes mit mindestens 15%
der Wohnfläche (Stand Januar 1993) bis zum 31. Dezember 2003
privatisieren oder veräußern. Ein bestimmter Anteil des Verkaufserlöses
ist an den
Erblastentilgungsfonds abzuführen. Der abzuführende Anteil ist um so
niedriger, je früher veräußert wird.
Zweck des Gesetzes ist eine angemessene Bewirtschaftung des
Wohnungsbestandes, insbesondere die Verbesserung der Kredit- und
Investitionsfähigkeit der Wohnungsunternehmen und privaten Vermieter
sowie gleichzeitig die Verbesserung der Voraussetzungen für die
Privatisierung und Bildung individuellen Wohn-eigentums für Mieter.
2. Beschwerdeführerin (Bf) ist eine private Wohnungsbaugenossenschaft in
Berlin. Ihre Vb richtete sich unmittelbar gegen das AHG. Die Bf sieht
sich in ihren Rechten aus Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit), Art. 14
Abs. 1 GG (Eigentumsgarantie) und Art. 3 Abs. 1 GG
(Gleichbehandlungsgebot) verletzt.
II.
Die 1. Kammer des Ersten Senats hat festgestellt, daß die angegriffenen
Vorschriften die Bf nicht in ihren Grundrechten verletzen.
Zur Begründung heißt es u.a.:
1. Anerkenntnisverpflichtung
Die Verpflichtung zur Anerkennung der Altschulden stellt keinen Eingriff
in grundrechtlich geschützte Positionen der Bf dar. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des BVerfG sind die nach dem
Recht der DDR begründeten Kredite mit dem Ende des planwirtschaftlichen
Systems nicht untergegangen. Wohnungsbaugenossenschaften bleiben nach
der Wiedervereinigung mit den Altverbindlichkeiten, deren Gläubiger
nunmehr private Banken sind, belastet. Das Anerkenntnis begründet keine
neue Verbindlichkeit, sondern entzieht die ohnehin bestehenden
Altschulden weiterem Streit der Kreditvertragsparteien.
2. Veräußerungspflicht/Abgabeverpflichtung an den Erblastentilgungsfonds
Es kann offen bleiben, ob diese Verpflichtungen einen Eingriff in Art.
12 Abs. 1 oder Art. 14 Abs. 1 GG darstellen. Ein solcher Eingriff wäre
jedenfalls verfassungsrechtlich zulässig.
a) Trotz der mit der Subventionsbewilligung verbundenen
Nebenbestimmungen werden in der Gesamtschau die wirtschaftliche
Situation der Bf und damit auch ihre "beruflichen"
Betätigungsmöglichkeiten nicht verschlechtert, sondern im Gegenteil
erheblich verbessert.
Läge ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG dennoch
vor, sind die Pflichten jedenfalls durch hinreichende Gründe des
Allgemeinwohls gerechtfertigt. Der Gesetzgeber verfolgte hiermit zwei
Ziele: Zum einen sollte den Wünschen vieler Bürger in den neuen
Bundesländern nach Erwerb von Wohnungseigentum Rechnung getragen werden,
zum anderen sollten den Wohnungsunternehmen mit Hilfe der nicht
abzuführenden Erlösanteile zusätzliche finanzielle Spielräume für die
Finanzierung von Investitionen verschafft werden.
Die Einschätzung des Gesetzgebers, daß die Veräußerung eines Teils der
vorhandenen Wohnungen geeignet ist, den Wohnungsunternehmen zusätzliche
Liquidität einerseits für die Mitfinanzierung des
Erblastentilgungsfonds, andererseits aber auch zur Erweiterung der
eigenen wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit zu verschaffen, ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Auferlegung dieser Pflichten überschreitet auch nicht die Grenze des
Zumutbaren. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung sind die erheblichen
Vorteile zu berücksichtigen, die für die Bf mit der existenzsichernden
Teilentlastung, durch die sie von Schulden in Höhe von ca. 120 Millionen
DM befreit wird, verbunden sind. Im Verhältnis hierzu erscheint die
Pflicht, 15% des Wohnungsbestandes (im Falle der Bf 360 von insgesamt
2.394 Wohnungen) innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren zu veräußern,
nicht unangemessen. Dies gilt umso mehr, als erhebliche Teile des dabei
erzielten Erlöses der Bf erhalten bleiben. Außerdem muß die Bf nach dem
AHG die Subventionen bei Nichterfüllung ihrer Pflichten nur dann
zurückerstatten, wenn sie diese Nichterfüllung zu vertreten hat. Sollte
sich daher bis zum 31. Dezember 2003 herausstellen, daß es der Bf trotz
aller gebotener Anstrengung nicht möglich war, die erforderliche Anzahl
von Wohnungen zu veräußern, blieben ihr die empfangenen Subventionen
dennoch erhalten.
Insgesamt führen die angegriffenen Bestimmungen daher nicht zu einer
übermäßigen, die Grenze der Zumutbarkeit nicht mehr wahrenden Belastung
der Bf.
b) Selbst wenn man unterstellt, daß die gesetzlichen Pflichten den
Schutzbereich der Eigentumsgarantie berühren, stellen sie keine
Enteignung, sondern eine verfassungsrechtlich zulässige Inhalts- und
Schrankenbestimmung gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar.
Die mit der Veräußerungspflicht verfolgten Ziele der Verbesserung der
Kredit- und Investitionsfähigkeit der Wohnungsunternehmen und der
Förderung der Bildung individuellen Wohneigentums liegen ebenso im
öffentlichen Interesse wie die durch die begrenzte
Erlösabführungspflicht erfolgte Heranziehung der subventionierten
Wohnungsunternehmen zu einer maßvollen Beteiligung an der Finanzierung
des Erblastentilgungsfonds zum Zweck der Entlastung des
Staatshaushaltes.
3. Art. 3 Abs. 1 GG
Entgegen der Auffassung der Bf liegt darin, daß das AHG kommunale
Wohnungsunternehmen und Wohnungsgenossenschaften gleich behandelt, auch
kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot.
Die Besonderheiten der Wohnungsgenossenschaften gegenüber den kommunalen
Wohnungsunternehmen sind im Zusammenhang mit dem Regelungsgegenstand des
AHG nicht von solchem Gewicht, daß eine differenzierende Regelung
verfassungsrechtlich geboten wäre. Kommunale Wohnungsunternehmen und
Wohnungsgenossenschaften sind von der Altschuldenproblematik in gleicher
Weise betroffen, die Finanzierung des volkseigenen und des
genossenschaftlichen Wohnungsbaus erfolgte in der DDR nach
übereinstimmenden Grundsätzen.
Beschluß vom 1. Dezember 1999 - Az. 1 BvR 2132/93 -
Karlsruhe, den 22. Dezember 1999
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