Bundesverfassungsgericht
- Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 145/99 vom 23. Dezember 1999
Verhängung einer Mißbrauchsgebühr
Die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde
(Vb) gegen ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg (VG)
nicht zur Entscheidung angenommen und der Beschwerdeführerin (Bf) eine
Mißbrauchsgebühr in Höhe von 1.000,- DM auferlegt.
Das VG hatte die Klage der Bf abgewiesen, eine Richterin zu einer
Entschuldigung gegenüber der Bf und der Abgabe einer
Unterlassungserklärung zu verurteilen.
I.
Die Richterin hatte in einem u.a. gegen die Bf gerichteten
Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß die Bf als "formelle
Geschäftsführerin" einer GmbH bezeichnet. Hierdurch fühlte sich die Bf
in ihrer Ehre verletzt. Sie erhob Klage mit dem Ziel, daß sich die
Richterin entschuldigen und eine Wiederholung dieser Behauptung
unterlassen solle. Das VG wies die Klage ab. Zur Begründung hieß es
u.a., die Richterin habe sich bei der Abfassung des Beschlusses im
Kernbereich richterlicher Tätigkeit bewegt, der durch Art. 97 Abs. 1 GG
(Richterliche Unabhängigkeit) geschützt sei. Sie habe erkennbar und
zweifelsfrei juristisch argumentiert und bewertet. Die Bezeichnung
"formelle Geschäftsführerin" sei in Rechtsprechung und Literatur
gebräuchlich und diene lediglich der Abgrenzung zum sogenannten
faktischen Geschäftsführer. Die Richterin habe diesen wertfreien
Abgrenzungsbegriff mit keinerlei persönlicher Wertung verbunden.
Die Bf erhob Vb und machte insbesondere geltend: Es gehe darum, ob die
richterliche Unabhängigkeit so weit gehe, daß ein nicht im öffentlichen
Dienst stehender Bürger sich eine schwere Beleidigung durch eine
Richterin gefallen lassen müsse, wohingegen jeder Bürger auf
Unterlassung einer Beleidigung verklagt werden könne und sogar
strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werde. Daher werde die
Verletzung von Art. 3 GG, hilfsweise Art. 2 GG gerügt. Es widerspreche
dem Gleichheitsgrundsatz, wenn ein Amtsrichter eine Ehrverletzung eines
Richters oder Polizisten mit einem Urteil ahnde, sich aber in der Sache
für nicht zuständig halte, wenn es um eine von einem Richter begangene
Ehrverletzung handele.
II.
1. Die Vb war nicht zur Entscheidung anzunehmen.
Sie ist unzulässig. Der Vortrag entspricht trotz anwaltlicher Vertretung
der Bf nicht den Mindestanforderungen an eine substantiierte Begründung.
Die Bf setzt sich nicht einmal ansatzweise mit den Erwägungen des
angegriffenen Urteils auseinander. Ihr Vorbringen ist ohne jede
verfassungsrechtliche Substanz und erschöpft sich in einer breiten
Darlegung des Sachverhalts sowie der schlichten Behauptung von
Grundrechtsverletzungen.
2. Die Vb ist mißbräuchlich eingelegt (§ 34 Abs. 2 BVerfGG). Die Bf
benutzte das BVerfG lediglich als (weitere) Rechtsmittelinstanz, ohne
sich auch nur ansatzweise mit Fragen von verfassungsrechtlicher Relevanz
zu befassen. Das BVerfG muß es jedoch nicht hinnehmen, daß es in der
Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu
entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit wichtig sind,
und wenn nötig die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch
substanzlose Vb behindert wird.
Beschluß vom 1. Dezember 1999 - Az. 1 BvR 1559/99 -
III.
In der Vergangenheit sind wie folgt Mißbrauchsgebühren verhängt worden:
1996: 31 Fälle (= 0,60% aller Vb-Verfahren);
insgesamt 26.900,- DM (höchster Betrag 3.500,- DM).
1997: 21 Fälle (= 0,42 % aller Vb-Verfahren);
insgesamt 14.200,- DM (höchster Betrag 1.000,- DM).
1998: 17 Fälle (= 0,36 % aller Vb-Verfahren); insgesamt
14.600,- DM (höchster Betrag 5.000,- DM).
1999 (bis 30. November): 64 Fälle (= 1,5 % aller bis dahin
eingegangenen Vb); insgesamt rd. 51.000,- DM (höchster
Betrag 3.000,- DM).
Karlsruhe, den 23. Dezember 1999
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