Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 146/2000 vom 15. November 2000
Dazu Beschluss vom 9. Oktober 2000 - 1 BvR 1627/95 -
Zum kartellrechtlichen Kontrahierungszwang
Die Verfassungsbeschwerde (Vb) eines Pharmagroßhändlers
(Beschwerdeführerin; Bf) gegen das Verbot des Bundeskartellamts, einem
Arzneimittelimporteur generell die Geschäftsbeziehungen zu verweigern,
ist von der 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG nicht zur
Entscheidung angenommen worden.
Das Bundeskartellamt hatte im Jahr 1991 insgesamt drei
Pharmagroßhändlern unter Androhung einer Geldbuße untersagt, sich
gegenüber dem Pharmaimporteur zu weigern, seine Arzneimittel nach
großhandelsüblichen Bedingungen zu beziehen und zu vertreiben.
Hintergrund war eine von sämtlichen Pharmagroßhändlern praktizierte
Bezugssperre, durch die der Marktzugang für Importarzneimittel
behindert wurde. Nach Auffassung des Bundeskartellamtes verstieß dies
gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Der BGH hatte
die Beschwerde der Bf in letzter Instanz zurückgewiesen.
Die 1. Kammer des Ersten Senats hat die in erster Linie mit einer
Verletzung der Berufsfreiheit begründete Vb nicht zur Entscheidung
angenommen. Zur Begründung führt sie im wesentlichen aus:
Die Berufsfreiheit der Bf ist durch die angegriffene
Untersagungsverfügung nicht verletzt. Das "kartellrechtliche
Diskriminierungsverbot" durch die §§ 26, 37 a und 38 GWB in der
damaligen Fassung stellt eine hinreichende gesetzliche Grundlage für
die Regelung der Berufsausübung der Bf dar. Es ist verfassungsrechtlich
unbedenklich, dass der Bf durch das Verbot eines wettbewerbswidrigen
Unterlassens der Sache nach die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen, also
ein Kontrahierungszwang aufgegeben worden ist. Da die Bf nur
verpflichtet worden ist, dem betroffenen Pharmaimporteur
"großhandelsübliche" Bedingungen anzubieten, verbleibt ihr hinsichtlich
der Einzelheiten noch genügend Spielraum, ihren eigenen ökonomischen
Belangen Rechnung zu tragen. Zu Recht ist der Bundesgerichtshof (BGH)
davon ausgegangen, dass ein kartellrechtlich angeordneter
Kontrahierungszwang zu Lasten eines Nachfragers nicht nur in extremen
Ausnahmesituationen in Betracht gezogen werden kann. Vielmehr lässt
sich ein solcher bereits dann rechtfertigen, wenn eine umfassende
Abwägung der berührten Interessen sowohl des abhängigen Anbieters als
auch des marktstarken Nachfragers unter Berücksichtigung der auf die
Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB zu dem
Ergebnis führt, dass die Interessen des Anbieters überwiegen. Ebenfalls
ist nicht zu beanstanden, dass der BGH bei der erforderlichen
Interessenabwägung auch gesundheitspolitische Zielsetzungen
berücksichtigt hat.
Beschluss vom 9. Oktober 2000 - Az. 1 BvR 1627/95 -
Karlsruhe, den 15. November 2000
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