Bundesverfassungsgericht
- Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 146/99 vom 23. Dezember 1999
Verfassungsbeschwerde von Bärbel Bohley ist unzulässig
Die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat eine
Verfassungsbeschwerde (Vb) der früheren DDR - Bürgerrechtlerin Bärbel
Bohley nicht zur Entscheidung angenommen.
In dem Verfahren ging es um die Äußerung der Beschwerdeführerin (Bf),
der Bundestagsabgeordnete Gysi sei ein Spitzel der Stasi gewesen. Die Bf
ist zur Unterlassung dieser Äußerung rechtskräftig verurteilt worden.
Ihre hiergegen gerichtete Vb ist mangels genügender Begründung
unzulässig.
I.
1993 druckte die Berliner Zeitung eine Stellungnahme der Bf, in der es
u.a. hieß, der Bundestagsabgeordnete Gysi sei ein Stasi-Spitzel. Die Bf
wurde rechtskräftig verurteilt, diese Äußerung zu unterlassen.
Sie erhob gegen das Berufungsurteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts
Hamburg (OLG) Vb und rügte u.a. die Verletzung ihres Rechts auf
Meinungsfreiheit.
II.
Die Beschwerde ist nicht in der dem Gesetz (§§ 23, 92 BVerfGG)
genügenden Weise begründet.
Damit das BVerfG eine ausreichende Entscheidungsgrundlage hat, ist es
nach seiner ständigen Rechtsprechung erforderlich, die angegriffenen
Entscheidungen vorzulegen oder zumindest ihren wesentlichen Inhalt
mitzuteilen. Nur dann ist es dem BVerfG möglich, die angeblichen
Verfassungsverstöße zu überprüfen.
Das ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Die Bf hat lediglich das
Urteil des OLG, nicht jedoch die erstinstanzliche Entscheidung und die
im vorausgegangenen Eilverfahren ergangenen Urteile vorgelegt. Dies wäre
jedoch erforderlich gewesen, weil das OLG-Urteil in einigen für die
Entscheidung wesentlichen Punkten lediglich auf die Entscheidungsgründe
dieser Urteile Bezug nimmt.
Da die Kammer die Vb wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung
angenommen hat, enthält ihr Beschluß keinerlei Aussagen über die
Verfassungsmäßigkeit der zivilgerichtlichen Verurteilung der Bf.
Beschluß vom 9. Dezember 1999 - Az. 1 BvR 195/96 -
Karlsruhe, den 23. Dezember 1999
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