Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 147/2000 vom 17. November 2000
Dazu Beschluss vom 30. Oktober 2000 - 2 BvR 736/00 -
Uhren hinter Gittern
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat einen Beschluss des
Landgerichts Augsburg aufgehoben, mit dem einem Strafgefangenen
(Beschwerdeführer; Bf) die Genehmigung zum Bezug einer Armbanduhr im
Wert von 100 DM verweigert worden war.
Der Bf hatte einen entsprechenden Antrag gestellt, da seine in die
Strafvollzugsanstalt mitgebrachte Armbanduhr defekt war. Dies war von
der Strafvollzugsanstalt abgelehnt worden. Zwar dürften Strafgefangene
bei ihrer Aufnahme in die Anstalt eigene Armbanduhren behalten, soweit
diese eine Wertgrenze von etwa 300 DM nicht überschreiten. Anderenfalls
bestehe die Gefahr, dass die Uhren für "subkulturelle" Geschäfte und
unerlaubten Tauschhandel benutzt werden könnten. Als Ersatz für defekte
Uhren biete die Kammer der Strafvollzugsanstalt über zuverlässige und
erprobte Händler Armbanduhren im Wert von bis zu 40 DM an. Das
Landgericht wies den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. Uhren
seien über die Kammer der Anstalt zu beziehen, damit sie nicht zum
Einschmuggeln von Gegenständen missbraucht werden könnten. Andere als
preiswerte Uhren seien innerhalb der Anstalt nicht erforderlich.
Mit der Vb rügt der Bf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots und
des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Grundlos werde die Wertgrenze von
300 DM für Uhren auf 40 DM begrenzt. Wenn ein Gefangener bei der
Aufnahme eine Uhr bis zum Wert von 300 DM behalten dürfe, sei es nicht
nachzuvollziehen, dass er eine defekte Uhr nicht durch eine
gleichwertige aus dem Fachhandel ersetzen dürfe. Auch könne ihm der
Bezug über die Kammer der Anstalt nicht aufgegeben werden. Es sei
möglich, eine Uhr durch einen Uhrmacher auf Kosten des Bf kontrollieren
zu lassen, so dass die Gefahr der Einschmugglung von Drogen nicht
bestehe.
Die 3. Kammer des Zweiten Senats hat dem Bf teilweise Recht gegeben.
Allerdings ist die Verpflichtung, eine Uhr über die Kammer der Anstalt
zu beziehen, nicht zu beanstanden. Insoweit ist vom Landgericht
ausführlich und nachvollziehbar dargelegt worden, dass die Zusendung
von Uhren direkt an die Gefangenen ohne Vermittlung der Vollzugsanstalt
Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdet. Hinsichtlich der
Wertgrenze verletzt die Entscheidung des Landgerichts jedoch den Bf in
seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Dürfen Uhren bis zu 300 DM von
Gefangenen in die Anstalt eingebracht werden, so bedarf es eines
hinreichend gewichtigen rechtfertigenden Grundes, um diese Wertgrenze
für den Neuerwerb von Uhren auf unter 100 DM herabzusetzen. Die
Strafvollstreckungskammer hat nicht geprüft, ob ein solcher Grund
vorliegt. Der Hinweis, andere als preiswerte Uhren seien innerhalb der
Anstalt nicht erforderlich, kann nicht als rechtfertigender Grund
anerkannt werden. Einschränkungen, die einem Gefangenen aufgrund der
Regelungen des Strafvollzugsgesetzes auferlegt werden, sind am
verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot zu messen und müssen
verhältnismäßig, also im Hinblick auf die im Gesetz genannten Belange
erforderlich sein. Danach hängt das Recht zum Besitz eines Gegenstandes
nicht davon ab, dass dieser für den Gefangenen innerhalb der Anstalt
erforderlich ist.
Beschluss vom 30. Oktober 2000 -Az. 2 BvR 736/00 -
Karlsruhe, den 17. November 2000
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