Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 148/2000 vom 20. November 2000
Organisatorische Hinweise für Medienvertreter hinsichtlich der
mündlichen Verhandlung betreffend "Hessische Wahlprüfung"
Im Hinblick auf die am 5. Dezember 2000, 10.00 Uhr, anstehende
mündliche Verhandlung des Zweiten Senats betreffend "Hessische
Wahlprüfung" wird folgendes mitgeteilt:
1. Akkreditierungen
Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 44 Sitzplätze
zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der hiesigen
Justizpressekonferenz reserviert.
Alle Medienvertreter - einschließlich der Mitglieder der
Justizpressekonferenz - werden gebeten, sich schriftlich bis zum
Freitag, 1. Dezember 2000, 13.00 Uhr, zu akkreditieren (Fax-Nr.:
0721/9101-461 oder 9101-382). Die Akkreditierungen werden in der
Reihenfolge des Eingangs vorgenommen. Akkreditierungsgesuche, die nach
Ablauf der Frist eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.
Sofern mehr Akkreditierungsgesuche eingehen, als Plätze auf der Empore
zur Verfügung stehen, müssen sich die betroffenen Medienvertreter nach
Feststellung der Anwesenheit der Beteiligten in den ersten Stock
(Presseraum) begeben. Der weitere Aufenthalt vor dem Verhandlungssaal
ist nicht gestattet.
2. Foto- und Fernsehaufnahmen
Entsprechend den ergänzenden Regelungen des BVerfG zu § 17 a BVerfGG
(s. Anlage), sind bei mündlichen Verhandlungen Foto-, Film- und
Tonaufnahmen im Verhandlungssaal nur bis zum Abschluss der Feststellung
der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten zulässig.
Für diese Aufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams (ein
öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender) mit jeweils
drei Kameras sowie fünf Fotografen (drei Agenturfotografen, zwei
freie Fotografen) zugelassen. Die Bestimmung des Pools bleibt den
Fernsehsendern bzw. den Agenturen/Fotografen überlassen.
Die "Pool-Mitglieder" verpflichten sich, die Aufnahmen
Konkurrenzunternehmen unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Ein
Sender, der die entsprechenden technischen Voraussetzungen nicht
erfüllt, kann nicht Pool-Mitglied werden.
Nach Feststellung der Anwesenheit der Beteiligten sind Fernseh- und
Tonaufnahmen nicht mehr zulässig. Das gilt auch für Aufnahmen vor dem
Verhandlungssaal durch die Verglasung. Die jeweiligen Kamerateams und
Fotografen haben den Saal unaufgefordert zu verlassen, die auf Stativen
stehenden Kameras sind unaufgefordert abzuschalten.
Der hiesigen Pressestelle sind die Pool-Mitglieder für die
Fernsehanstalten und für die Fotoaufnahmen bis zum Freitag, den
1. Dezember 2000, schriftlich mitzuteilen. Auch insoweit werden nur
fristgemäße Anmeldungen in der Reihenfolge ihres Eingangs
berücksichtigt.
3. Allgemeines
"Handys" sind, sofern sie mit in den Verhandlungssaal genommen werden,
wegen der störenden Geräusche auszuschalten. Laptops dürfen im
Verhandlungssaal aus demselben Grund ebenfalls nicht benutzt werden.
In der Mittagspause bzw. nach Schluss der mündlichen Verhandlung sind
Interviews, Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder
sonstigen Personen im Verhandlungssaal lediglich für einen Zeitraum von
15 Minuten zugelassen. Für etwaige weitere Aufnahmen steht hierfür der
Empfangsraum (1. Stock) oder das Foyer (Erdgeschoss) zur Verfügung.
Karlsruhe, den 20. November 2000
Anlage zur Pressemitteilung Nr. 148/2000 vom 20. November 2000
Im Hinblick auf § 17 a des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der
Fassung vom 16. Juli 1998
"(1) Abweichend von § 169 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes
sind Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen
zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres
Inhalts zulässig
1. in der mündlichen Verhandlung, bis das Gericht die Anwesen-
heit der Beteiligten festgestellt hat,
2. bei der öffentlichen Verkündung von Entscheidungen.
(2) Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder
Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens kann das
Bundesverfassungsgericht die Aufnahmen nach Absatz 1 oder deren
Übertragung ganz oder teilweise ausschließen oder von der Einhaltung
von Auflagen abhängig machen."
erlassen der Erste und Zweite Senat folgende ergänzende Regelungen für
Vertreter der Presse sowie der Hörfunk- und Fernsehanstalten:
Allgemeines (gültig für mündliche Verhandlungen und
Urteilsverkündungen)
1. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal im Rahmen mündlicher
Verhandlungen und bei Urteilsverkündungen der Senate des
Bundesverfassungsgerichts darf durch Fotografen, Kameraleute und
sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des Senats nach allen
Seiten nicht verstellt werden.
Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet.
Entsprechenden Anweisungen der Sitzungsamtsmeister ist Folge zu
leisten.
2. a) Für die Foto- und Filmaufnahmen werden zwei Fernsehteams (ein
öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit jeweils
maximal drei Kameras) sowie fünf Fotografen (drei Agenturfotografen und
zwei freie Fotografen) zugelassen.
b) Standorte für die Fernsehkameras (je zwei) sind der Mittelgang und
(von der Richterbank aus gesehen) die rechte Seite im Sitzungssaal
sowie die Pressetribüne.
c) Die Bestimmung der "Pool-Mitglieder" bleibt den vorgenannten
Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen überlassen.
d) Die "Pool-Mitglieder" verpflichten sich, auf entsprechende
Anforderung die Aufnahmen anderen Rundfunkanstalten und
Fotografen-Konkurrenzunternehmen zur Verfügung zu stellen.
Mündliche Verhandlungen
1. Nach Beendigung der Feststellung der Anwesenheit der
Verfahrensbeteiligten durch den Vorsitzenden des Senats haben
Fotografen und Kamerateams die Ebene des Sitzungssaals (2. OG) zu
verlassen.
2. Zum Aufenthalt (einschließlich zur Lagerung der
Ausrüstungsgegenstände) steht den Vertretern der Hörfunk- und
Fernsehanstalten und den Fotografen der Empfangsraum im 1. OG zur
Verfügung.
3. Als Sitzungssaal gelten auch der äußere Flurraum und die
Pressetribüne (2. OG).
Urteilsverkündungen
1. Bei Fotoaufnahmen während Urteilsverkündungen dürfen nur
geräuschlose Apparate Verwendung finden.
2. Blitzlicht ist nicht gestattet.
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