Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 149/2000 vom 22. November 2000
Dazu Urteil vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94 u.a. -
Verfassungsbeschwerden gegen EALG erfolglos/Urteil aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 11. April 2000
Mit Urteil vom heutigen Tage hat der Erste Senat des BVerfG über
mehrere Verfassungsbeschwerden (Vb) gegen das Entschädigungs- und
Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) entschieden. Eine Übersicht über die
einzelnen angegriffenen Bestimmungen dieses Gesetzes und die
wesentlichen Einwände der Beschwerdeführer (Bf) findet sich in der
Pressemitteilung Nr. 39/2000 vom 28. März 2000, die auf Anfrage gern
übersandt wird.
Im Verfahren 1 BvR 2471/95 hat das Gericht die Vb wegen Nichteinhaltung
der Jahresfrist zur Einlegung der Vb verworfen. Die übrigen Vb hat es
zurückgewiesen. Die Begründung des Ersten Senats lässt sich zu den
wesentlichen Punkten der Entscheidung wie folgt zusammenfassen:
1. Hinsichtlich des verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstabes ist
zunächst festzustellen, dass die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG für
die Überprüfung der Wiedergutmachung des Unrechts eines anderen Staates
nicht heranzuziehen ist. Durch die Regelungen des EALG ist den
Betroffenen auch keine vermögenswerte Rechtsposition verkürzt worden,
die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes entstanden sein könnte.
Weder die Gemeinsame Erklärung noch die Ursprungsfassung des § 9 VermG
hat konkrete Ansprüche der von der sowjetischen Besatzungsmacht und der
Deutschen Demokratischen Republik Enteigneten begründet, die den Schutz
von Art. 14 Abs. 1 GG genießen könnten.
Die Vorschriften des EALG sind auf ihre Verfassungsmäßigkeit deshalb
nur anhand des Sozialstaats- und des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20
Abs. 1 und 3 GG sowie anhand des Willkürverbots aus Art. 3 Abs. 1 GG zu
überprüfen.
Das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG verlangt, dass die
staatliche Gemeinschaft in der Regel Lasten mitträgt, die aus einem von
der Gesamtheit zu tragenden Schicksal entstanden sind und mehr oder
weniger zufällig nur einzelne Bürger oder bestimmte Gruppen von ihnen
getroffen haben. Daraus folgt jedoch keine automatische Abwälzung
solcher Lasten auf den Staat mit der Wirkung, dass dieser den
Betroffenen unmittelbar zum vollen Ausgleich verpflichtet wäre; es
besteht vielmehr lediglich die Pflicht zu einer Lastenverteilung nach
Maßgabe einer gesetzlichen Regelung. Erst diese kann konkrete
Ausgleichsansprüche der einzelnen Geschädigten begründen. Bei der
Ausgestaltung eines solchen Ausgleichs hat der Gesetzgeber einen
besonders weiten Regelungs- und Gestaltungsspielraum sowohl für die Art
der Wiedergutmachung als auch für deren Umfang. Der Gesetzgeber darf
den Schadensausgleich nach Maßgabe dessen bestimmen, was unter
Berücksichtigung der übrigen Lasten und der finanziellen Bedürfnisse
für bevorstehende Aufgaben möglich ist. Auch müssen fundamentale
Elemente des Rechtsstaats und die Rechtsstaatlichkeit im Ganzen,
insbesondere die Idee der materiellen Gerechtigkeit, gewahrt bleiben.
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG - hier in seiner
Bedeutung als Willkürverbot - ist ebenfalls zu beachten. Danach ist dem
Gesetzgeber die willkürlich ungleiche Behandlung von Sachverhalten, die
in wesentlichen Punkten gleich sind, untersagt. Welche
Sachverhaltselemente so wichtig sind, dass ihre Verschiedenheit eine
Ungleichbehandlung rechtfertigt, unterliegt regelmäßig seiner
Entscheidung. Der Spielraum des Gesetzgebers endet erst dort, wo die
ungleiche Behandlung nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken
orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo mit anderen Worten ein
sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich
einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt.
2. Für die einzelnen Regelungskomplexe ergibt sich daraus:
a) Entschädigungsgesetz (EntschG)
aa) § 1 EntschG (der den Anspruch auf Entschädigung durch Zuteilung
zeitlich gestaffelter Schuldverschreibungen vorsieht) und § 3 Abs. 1
EntschG (Regelung der Bemessungsgrundlage durch ein gestaffeltes
Vielfaches des letzten vor der Schädigung festgestellten Einheitswerts)
sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies stellt der Erste Senat
einstimmig fest. Sie verstoßen nicht gegen das Rechts- oder das
Sozialstaatsprinzip. Ein voller Ausgleich der erlittenen Schäden ist
insoweit nicht geboten; die auf der Grundlage dieser Normen errechnete
Entschädigung ist aber auch nicht so niedrig, dass dies mit dem Sozial-
und dem Rechtsstaatsgrundsatz unvereinbar wäre.
Auch Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausgestaltung als Willkürverbot ist
nicht verletzt. Es gibt hinreichende sachliche Gründe dafür, die
Entschädigungsberechtigten anders zu behandeln als die
Restitutionsberechtigten, wie dies insbesondere durch die
Bemessungsgrundlage des § 3 Abs. 1 EntschG anstelle der Zugrundelegung
des aktuellen Verkehrswerts geschieht: Die Rückgabe dient, wo sie
möglich ist, auch dem Ziel, vernünftige, dezentrale, privatnützige
Eigentumsstrukturen in den neuen Ländern wieder aufzubauen. Wo nur
Entschädigung in Betracht kommt, kann bei deren Bemessung auf die
finanziellen Möglichkeiten des Staates insbesondere in Anbetracht der
sonstigen Aufbauleistungen Rücksicht genommen werden. Schließlich folgt
bereits aus der Dynamik des Einigungsprozesses, dass eine
Gleichbehandlung von Restitutionsberechtigten und
Entschädigungsberechtigten nicht erforderlich ist. Bei der Abgabe der
Gemeinsamen Erklärung 1990 herrschte allgemein die Erwartung, die
Deutsche Demokratische Republik werde noch längere Zeit als
eigenständiger Staat bestehen. Für diesen Fall wurde eine langsamere
Entwicklung des Immobilienmarkts erwartet; Rückübertragung und
Entschädigung hätten sich dann wertmäßig auf niedrigerem Niveau
entsprochen. Diese Einschätzung wurde von der Realität überholt mit der
Folge eines starken Ansteigens der Immobilienpreise in den neuen
Ländern. Unter diesen Umständen erschienen Verkehrswertentschädigungen
nicht finanzierbar. Der Bundeshaushalt wäre hierdurch überfordert
gewesen, andere Aufbauprogramme hätten zurückstehen müssen. Auch
deshalb ist eine unterschiedliche Behandlung von Restitutions- und
Entschädigungsberechtigten hinnehmbar. Schließlich weist das Gericht
darauf hin, dass auch Restitutionsberechtigten oft nicht der
Verkehrswert zur Verfügung steht. Dieser kann durch den jeweiligen
Zustand des Grundstücks gemindert sein; auch müssen
Restitutionsberechtigte, deren Vermögensgegenstand dem
Sachenrechtsbereinigungsgesetz unterliegt, beträchtliche Werteinbußen
hinnehmen.
Die Erfüllung der Entschädigungsansprüche durch Zuteilung zeitlich
gestaffelter Schuldverschreibungen ab dem Jahr 2004 führt zwar zu einem
Hinausschieben der Wiedergutmachung; dies ist als angemessener
Kompromiss zwischen den Interessen des Staates und denen der
Wiedergutmachungsberechtigten aber hinnehmbar. Die
Schuldverschreibungen sind vererblich und handelbar, so dass die mit
der Regelung verbundenen Nachteile den Betroffenen zuzumuten sind. Die
Bemessungsgrundlage nach § 3 Abs. 1 EntschG ist - sowohl hinsichtlich
der Differenzierung nach Grundstücksarten als auch hinsichtlich der
Anknüpfung an den fiktiven Verkehrswert am 3. Oktober 1990, der durch
die letzte Einheitswertfeststellung und den differenzierten
Multiplikator erreicht werden soll - ebenfalls durch sachliche
Erwägungen des Gesetzgebers gedeckt und deshalb nicht willkürlich
festgelegt.
bb) Bezüglich der degressiven Kürzung der Entschädigungssumme nach § 7
Abs. 1 EntschG kann ein Verstoß gegen das Willkürverbot wegen
Stimmengleichheit im Senat nicht festgestellt werden. Nach dieser
Vorschrift werden die Entschädigungsansprüche mit steigender Höhe
zunehmend gekürzt. Dies beginnt mit einer Minderung um 30% bei
Entschädigungsansprüchen von 10.000 bis 20.000 DM, geht über eine
Kürzung von 80% bei Beträgen zwischen 100.000 und 500.000 DM und
erreicht die Kürzungshöhe von 95% bei Beträgen von mehr als drei
Millionen DM.
(1) Nach Auffassung der Richterinnen und Richter Kühling, Jaeger,
Hohmann-Dennhardt und Hoffmann-Riem verstößt diese Regelung nicht gegen
das Willkürverbot. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, sich bei der
Höhe der Entschädigung am Verkehrswert des verlorenen Vermögens zu
orientieren. Er konnte auch andere Faktoren berücksichtigen, z.B. das
Verhältnis dieser Vermögensentschädigung zu anderen Entschädigungen und
Wiedergutmachungsleistungen. Insbesondere musste er bei der Regelung
der Entschädigungsansprüche die Restitutionsberechtigten nicht als die
allein maßgebliche Vergleichsgruppe zu den Entschädigungsberechtigten
ansehen. Auch andere an Freiheit, Gesundheit oder Vermögen geschädigte
Personen durfte der Gesetzgeber in sein Wiedergutmachungskonzept
einbeziehen.
Gleichermaßen durfte der Gesetzgeber die für notwendig erachteten
weiteren Aufbauarbeiten der deutschen Einigung bei der Verteilung der
finanziellen Ressourcen berücksichtigen. Der Finanzierungsvorrang für
Gemeinwohlaufgaben wie dem Aufbau einer öffentlichen Infrastruktur auf
dem Verkehrs-, Informations- oder Bildungssektor und zur Bekämpfung der
Arbeitslosigkeit entspricht gemeinwohlorientierten und
sozialstaatlichen Gerechtigkeitsvorstellungen. Um dieser Ziele willen
durfte der Gesetzgeber die Summe der den Entschädigungsberechtigten
zufließenden Haushaltsmittel auf ein finanzierbares Maß zurückführen.
Der Gesetzgeber war an dieser Entscheidung nicht dadurch gehindert,
dass er ursprünglich selbst eine geringere Wertdifferenz angestrebt
hat. Das zunächst verfolgte Konzept, die Entschädigung durch eine
Vermögensabgabe der Restitutionsberechtigten zu finanzieren, ist
während des Gesetzgebungsverfahrens unter anderem wegen rechtlicher
Bedenken fallen gelassen worden. Es würde zu einer unerträglichen
Einschränkung des staatlichen Spielraums führen, wenn der Gesetzgeber
gehindert wäre, von einem sich als Fehleinschätzung herausstellenden
Plan abzuweichen. Aufgrund der Endlichkeit der insgesamt zur Verfügung
stehenden Haushaltsmittel hätte das Festhalten des Gesetzgebers an dem
ursprünglich verfolgten Konzept dazu geführt, dass die Angleichung der
Lebensverhältnisse in den neuen und alten Ländern zugunsten einer
Privilegierung der Entschädigungsberechtigten hinausgezögert worden
wäre.
Im Übrigen entspricht es gewichtigen Gerechtigkeitsvorstellungen, die
Höhe der finanziellen Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz auch
an der Entschädigung für anderes erlittenes Unrecht zu messen. Hierzu
gehören nicht nur die nach DDR-Recht rechtmäßig erfolgten Enteignungen,
sondern auch Einbußen an Freiheit, Gesundheit oder Chancen des
beruflichen Fortkommens. Auch diese Rechtsgüter werden von der
Verfassung geschützt, die finanzielle Entschädigung hält sich jedoch in
vergleichsweise engen Grenzen. Schließlich sind nahezu allen Bewohnern
der Deutschen Demokratischen Republik erhebliche vermögensrechtlich
relevante Benachteiligungen gegenüber den Bewohnern der alten
Bundesrepublik dadurch erwachsen, dass sie im planwirtschaftlichen
System und angesichts der konkreten Verhältnisse in ihrem gesamten
Arbeitsleben privates Vermögen in nennenswertem Umfang nicht
erwirtschaften konnten. Solche Benachteiligungen können ihrer Art nach
nicht entschädigt werden. Ihnen kann nur mittels staatlich finanzierter
Aufbauleistungen begegnet werden, durch die auf gleichwertige
Lebensbedingungen und -chancen im gesamten Bundesgebiet hingewirkt
wird. Angesichts der damit in der Folge der deutschen Wiedervereinigung
aufgetretenen Ausgleichs- und Verteilungsprobleme kann eine
Zurückführung von Entschädigungen für Eigentumsverluste auf das in § 7
EntschG vorgesehene Maß nicht als willkürlich angesehen werden.
Die Degression der Entschädigungsleistung findet ihre
verfassungsrechtliche Rechtfertigung schließlich im Sozialstaatsgebot.
Der Gesetzgeber hat sich wie beim Lastenausgleichsrecht davon leiten
lassen, dass weniger Wohlhabende zwar zwangsläufig einen niedrigeren
Vermögensverlust erleiden als vermögende Personen, hiervon aber stärker
betroffen sind und deshalb einer größeren Solidarität der staatlichen
Gemeinschaft bedürfen.
(2) Nach Auffassung des Vizepräsidenten Papier, der Richterin Haas und
der Richter Hömig und Steiner wird die Regelung des § 7 Abs. 1 EntschG
den Anforderungen des Willkürverbots hingegen nicht in jeder Hinsicht
gerecht. Zwar ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, dass
Restitution und Entschädigung sich wertmäßig voll entsprechen.
Verfassungsrechtlich unabdingbar ist jedoch, dass die Entschädigung
noch einen realen Bezug zum tatsächlichen Wert des entzogenen und nicht
mehr rückgebbaren Vermögensgegenstandes hat. Restitution und
Entschädigung sollen das gleiche Unrecht tilgen. Die ihnen zugrunde
liegenden Vermögensschäden gehören dem gleichen Lebensbereich an. Sie
sind deshalb im Grunde gleich zu behandeln. Dies setzt nicht nur
voraus, dass die Entschädigung am Verkehrswert der nicht mehr
restituierbaren Vermögensobjekte ausgerichtet wird, wie dies mit Blick
auf den Stichtag des 3. Oktober 1990 in § 3 Abs. 1 EntschG in
verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise geschehen ist. Erforderlich
ist vielmehr auch, dass zwischen Entschädigung und diesem Verkehrswert
in der Masse der typischen Wiedergutmachungsfälle tatsächlich noch ein
erkennbarer wertmäßiger Zusammenhang besteht. Hieran fehlt es, wenn die
Entschädigung in diesen Fällen weniger als 50% des vom Gesetzgeber
gewählten Verkehrswerts beträgt. Eine Kürzung bis 50% im Bereich der
typischen Schadensfälle kann dagegen als sachlich noch vertretbar und
deshalb verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen werden. Sie trägt
all den Gesichtspunkten noch ausreichend Rechnung, die allgemein ein
wertmäßiges Zurückbleiben der Geldwertentschädigung nach dem EntschG
hinter der Wiedergutmachung durch Rückgabe in Natur tragen. Dass diese
Entschädigungshöhe nur in der Masse der leichteren bis mittleren
Schadensfälle zu berücksichtigen ist, findet seine Rechtfertigung in
sozialen Erwägungen, nämlich in der höheren Schutzwürdigkeit der
weniger vermögenden Personen.
Danach sind die Degressionsstufen des § 7 EntschG nicht zu beanstanden,
soweit sie sich auf Entschädigungsansprüche bis rund 90.000 DM
beziehen. Im unteren Bereich dieses Rahmens wird der halbe Verkehrswert
nach dem Stand von Oktober 1990 durch die Entschädigung zum Teil
erheblich überschritten, bis rund 90.000 DM ist die Entschädigung auch
überwiegend höher als der halbe Verkehrswert am 3. Oktober 1990.
Gleichermaßen ist die Degression für Ansprüche von mehr als 500.000 DM
aus den dargelegten sozialen Gründen nicht zu beanstanden. Im Bereich
der Entschädigungsansprüche zwischen 90.000 DM und 500.000 DM fehlt es
dagegen an sachlich einleuchtenden Gründen, die den mit der Degression
verbundenen tiefen Einschnitt in die Wiedergutmachung der Betroffenen
legitimieren könnten. In diese Spanne dürften vor allem Vermögenswerte
fallen, die wie Ein- und Zweifamilienhäuser oder auch kleinere
Mietshäuser den in der großen Masse typischen Wiedergutmachungsfall
bilden, in dem es aus Gründen der sozialen Solidarität auch
verfassungsrechtlich geboten ist, den eingetretenen Verlust durch eine
noch fühlbare Entschädigungsleistung auszugleichen. Die Hälfte der für
den 3. Oktober 1990 angenommenen Verkehrswerte darf deshalb hier nicht
unterschritten werden. Geschieht dies doch, verfehlt die
Entschädigungsregelung das Ziel einer sozial ausgewogenen
Wiedergutmachung und ist mit dem Gerechtigkeitsgedanken nicht mehr
vereinbar.
Dagegen kann nicht eingewandt werden, dass die Fälle im Bereich von
90.000 DM bis einschließlich 500.000 DM besonders zahlreich sein werden
und deshalb bei Erlass einer verfassungskonformen Neuregelung in
finanzieller Hinsicht nicht unerheblich ins Gewicht fallen dürften.
Zwar können auch finanzielle Erwägungen sachgerecht und geeignet sein,
den Vorwurf der Willkür zu entkräften. Doch gilt dies nicht
ausnahmslos, ja nicht einmal als Regel und trifft jedenfalls bei einer
Ungleichbehandlung in dem hier gegebenen Ausmaß nicht zu. Abgesehen
davon ist der Gesetzgeber nicht gezwungen, die
Wiedergutmachungsleistungen betragsmäßig zu erhöhen. Er kann vielmehr
stattdessen, soweit die dafür benötigten Objekte zur Verfügung stehen,
für die Betroffenen auch die Möglichkeit schaffen, Grundstückseigentum
zu bevorzugten Bedingungen zu erwerben.
b) Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG)
Zum AusglLeistG hat der Erste Senat festgestellt, dass der Gesetzgeber
aufgrund des Sozialstaatsprinzips legitimiert war, die Gewährung von
Ausgleichsleistungen auf natürliche Personen zu beschränken,
juristische Personen also auszuschließen. Eine Gleichbehandlung mit
Berechtigten nach dem Entschädigungsgesetz (das
Entschädigungsleistungen auch für juristische Personen vorsieht) ist
nicht geboten, weil das Entschädigungsgesetz die Fälle betrifft, in
denen grundsätzlich ein Anspruch auf Rückübertragung des
Vermögenswertes in Natur besteht, im Einzelfall aber eine Rückgabe
nicht möglich oder nicht gewollt ist. An einer entsprechenden
Ausgangslage fehlt es im Anwendungsbereich des AusglLeistG von
vornherein, weil die Rückgängigmachung von Enteignungen, die in der
Zeit von 1945 bis 1949 auf besatzungsrechtlicher oder
besatzungshoheitlicher Grundlage vorgenommen worden sind, grundsätzlich
ausgeschlossen ist.
Das BVerfG legt dar, warum die verschiedene Behandlung von Berechtigten
nach dem AusglLeistG gegenüber anderen Personengruppen im Einzelnen
wegen unterschiedlicher Ausgangssachverhalte gerechtfertigt ist.
Zur Höhe der Wiedergutmachung, die bei Ansprüchen nach dem AusglLeistG
in entsprechender Anwendung des EntschG festgesetzt wird, stellt das
Gericht fest, dass es verfassungsrechtlich keinen Bedenken begegnet,
Art und Höhe der Entschädigungs- und der Ausgleichsleistungen nach den
gleichen Grundsätzen zu regeln. Es verstößt nach der Auffassung von
sieben Richtern auch nicht gegen das Willkürverbot, die auf einem
Grundstück liegenden Belastungen bei der Wertberechnung für die
Wiedergutmachung voll anzurechnen. Demgegenüber ist der von
Restitutionsberechtigten zu zahlende Ablösebetrag für Belastungen im
Verhältnis zwei zu eins in DM umgerechnet worden. Hier liegt jedoch ein
rechtfertigender Unterschied darin, dass die Restitutionsberechtigten
diese Summe tatsächlich aufbringen müssen, während sie bei den
Ausgleichsleistungsberechtigten nur als Rechengröße zur Bestimmung des
tatsächlichen Verlustes zugrunde gelegt werden.
Auch die Anrechnung von Hauptentschädigung nach dem
Lastenausgleichsgesetz (LAG) auf die Entschädigungssumme verstößt nicht
gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Sie folgt den gleichen Grundsätzen wie die
Rückforderung der Hauptentschädigung von Restitutionsberechtigten. Die
Einbeziehung des Zinszuschlages für verzögert gezahlte
Hauptentschädigung ist nach der Ansicht von sechs Richtern ebenfalls
nicht willkürlich, da es sich hierbei um einen Annex zum Anspruch auf
die Hauptentschädigung handelt. Der Zinszuschlag teilt im Fall des
nachträglichen Schadensausgleichs durch Rückübertragung oder
anderweitige Wiedergutmachung also das rechtliche Schicksal des
Endgrundbetrags der Hauptentschädigung. Der Abzug dieses Zuschlags ist
im Übrigen auch deswegen sachlich gerechtfertigt, weil ohne ihn die
Unterschiede zwischen denen, die nach dem LAG anspruchsberechtigt
waren, und den Bewohnern der Deutschen Demokratischen Republik, die
Lastenausgleich nicht beanspruchen konnten, noch größer geworden wären.
Nach den weiteren Ausführungen des Gerichts verstößt auch das so
genannte Flächenerwerbsprogramm weder gegen das Rechtsstaatsprinzip
noch gegen das Willkürverbot. Mit diesem Programm verfolgt der
Gesetzgeber zwei unterschiedliche Ziele. Zum einen soll denen, denen
1945 bis 1949 und in der Deutschen Demokratischen Republik land- und
forstwirtschaftliches Vermögen rechtsstaatswidrig entzogen wurde, die
Wiedereinrichtung ihres land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes zu
bevorzugten Bedingungen ermöglicht werden. Zum anderen stellt das
Flächenerwerbsprogramm ein eigenständiges Förderprogramm zugunsten der
Land- und Forstwirtschaft in den neuen Ländern dar, mit dem die
Eigentumsbildung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe erleichtert
werden soll. Beide Ziele konnte der Gesetzgeber legitimerweise
verfolgen. Die durch das Flächenerwerbsprogramm begünstigten
Alteigentümer haben keinen Anspruch darauf, dass ihnen Wiedergutmachung
in der Form des subventionierten Rückerwerbs land- und
forstwirtschaftlicher Flächen unter Ausschluss anderer gewährt wird.
Auch im Übrigen stehen die angegriffenen Regelungen des
Flächenerwerbsprogramms mit dem Rechtsstaatsprinzip und Art. 3 Abs. 1
GG in Einklang, wie das Gericht im Einzelnen ausführt.
Gleiches gilt nach der Auffassung von sechs Richtern für die Vorschrift
des § 5 Abs. 2 Satz 1 AusglLeistG, nach der zur Ausstellung für die
Öffentlichkeit bestimmte Kulturgüter auch nach ihrer Rückübertragung an
den ursprünglichen Eigentümer für die Dauer von 20 Jahren ostdeutschen
Museen unentgeltlich zur Nutzung durch die Öffentlichkeit überlassen
bleiben müssen. Auch die in § 5 Abs. 2 Satz AusglLeistG vorgesehene
Verlängerung dieser Nutzung über die Frist von 20 Jahren hinaus unter
der Voraussetzung, dass nunmehr ein angemessenes Entgelt zu entrichten
ist, hält das Gericht für verfassungsrechtlich unbedenklich. Es
interpretiert diese Regelung allerdings verfassungskonform dahin, dass
die Verlängerung nicht gegen den Willen des Eigentümers verlangt werden
kann.
c) NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG)
Auch die Angriffe gegen das NS-VEntschG hat der Erste Senat
zurückgewiesen. Sie richteten sich namentlich gegen § 2 Satz 2
NS-VEntschG, wonach sich die Höhe der Entschädigung für Grundstücke
nach dem Vierfachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten
Einheitswerts bemisst. Diese Vorschrift greift nicht in vermögenswerte
Rechtspositionen ein, die den Anspruchberechtigten vor dem
In-Kraft-Treten des Gesetzes zugestanden hätten, Art. 14 Abs. 1 GG ist
daher nicht betroffen.
§ 2 Satz 2 NS-VEntschG steht auch mit dem Willkürverbot des Art. 3 Abs.
1 GG in Einklang. Ziel des NS-VEntschG ist es, die
Anspruchsberechtigten so zu stellen, als hätten sie im Beitrittsgebiet
Wiedergutmachung wie im Westen erhalten, mithin nach dem
Wiederbeschaffungswert des entzogenen Objekts am 1. April 1956. Dies
wird durch die Verdoppelung des maßgebenden Einheitswerts erreicht. Die
weitere Verdoppelung auf das Vierfache trägt dem Verzinsungsaspekt
Rechnung.
Diese Bemessungsregelung ist unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht zu
beanstanden. Zwar führt sie wegen des einheitlichen Multiplikators vier
dazu, dass etwa unbebaute Grundstücke erheblich niedriger bewertet
werden als nach den Regelungen des EntschG. Auch ist nicht
ausgeschlossen, dass Entschädigungen nach dem NS-VEntschG wertmäßig
hinter dem aktuellen Verkehrswert restituierbarer Vermögensobjekte
zurückbleiben. Beides ist jedoch durch sachliche Gründe hinreichend
gerechtfertigt. Gegenüber den nach dem EntschG und dem AusglLeist
Berechtigten werden die hier Betroffenen insbesondere dadurch erheblich
besser behandelt, dass ihre Ansprüche nicht einer degressiven Kürzung
unterliegen. Auch in der Anrechnung einzelner Altverbindlichkeiten gilt
eine für die Anspruchsberechtigten günstigere Gestaltung. Im Endeffekt
werden die zu zahlenden Entschädigungen nach dem NS-VEntschG in den
meisten Fällen wesentlich höher sein als die Entschädigungen nach dem
EntschG und die Ausgleichsleistungen nach dem AusglLeistG. Wird im
Einzelfall dennoch der aktuelle Verkehrswert des nicht rückgebbaren
Vermögensgegenstands nicht erreicht, ist auch dies verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden. Wie sich aus den Ausführungen zu § 7 EntschG
ergibt, ist eine volle Entschädigung verfassungsrechtlich nicht
zwingend geboten. Die nach Auffassung eines Teils der Richter gebotene
Grenze von mindestens 50% des Verkehrswerts nach dem Stand vom Oktober
1990 wird in den nach dem NS-VEntschG zu regelnden Fällen jedoch
regelmäßig erreicht.
Urteil vom 22. November 2000 - Az. 1 BvR 2307/94 u.a. -
Karlsruhe, den 22. November 2000
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