Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 15/2000 vom 8. Februar 2000
Dazu Beschluss vom 20. Januar 2000 - Az. 2 BvR 2382 - 2389/99 -
Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit
Cannabiskonsum zu medizinischen Zwecken
Insgesamt acht Beschwerdeführer (Bf), die u.a. an Hepatitis und
Multipler Sklerose leiden, wollen erreichen, dass sie zur Linderung
ihrer Leiden Cannabisprodukte konsumieren dürfen, ohne strafrechtlicher
Verfolgung ausgesetzt zu sein. Sie hatten deshalb u.a. gegen die
entsprechenden Strafnormen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG)
Verfassungsbeschwerden (Vb) erhoben.
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat die Vb nicht zur
Entscheidung angenommen, weil der Rechtsweg nicht erschöpft ist. Die
Kammer hat darauf hingewiesen, dass die Bf eine Erlaubnis zum
straffreien Konsum auf der Grundlage des BtMG beantragen könnten. Ein
solcher Antrag ist nicht von vornherein aussichtslos, weil die
medizinische Versorgung der Bevölkerung auch ein öffentlicher Zweck ist,
der im Einzelfall die Erteilung einer Erlaubnis rechtfertigen kann. Im
Falle der Verweigerung könnten die Bf den Rechtsweg beschreiten, also
zunächst die zuständigen Fachgerichte anrufen.
I.
Die Vb richtete sich u.a. gegen ein den Bf drohendes
Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Erwerbs und Besitzes von Cannabis
sowie gegen die diesbezügliche Strafnorm (§ 29 BtMG).
Die Bf trugen vor, durch Cannabiskonsum sei eine Besserung ihres
Gesundheitszustands oder eine Linderung ihrer Leiden eingetreten.
Cannabiskonsum sei zwar nach ärztlichen Attesten medizinisch indiziert,
jedoch drohe ihnen ein Strafverfahren. Es sei ihnen nicht zuzumuten, das
abzuwarten. Die Möglichkeit, eine Erlaubnis zu beantragen sei auch kein
zumutbarer Weg. § 3 Abs. 2 BtMG sehe nur vor, dass eine Erlaubnis im
öffentlichen Interesse erteilt werde; ihr Interesse sei aber
individueller Art.
II.
Die 3. Kammer des Zweiten Senats hat die Vb nicht zur Entscheidung
angenommen. Sie sind unzulässig, weil der Rechtsweg nicht erschöpft ist.
Zur Begründung heißt es u.a.:
Der Grundsatz der Subsidiarität der Vb verlangt, dass ein Bf alle ihm
zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nutzt, eine drohende
Grundrechtsbeeinträchtigung zu verhindern oder eine eingetretene
Grundrechtsverletzung zu korrigieren. Solche Möglichkeiten sind den Bf
gegeben und zumutbar.
Zum einen zählt zu den in Frage kommenden Rechtsbehelfen ein Antrag auf
vorbeugenden Rechtsschutz gegen polizeiliche oder
staatsanwaltschaftliche Ermittlungen (§ 23 EGGVG). Ein solcher Antrag
ist nicht von vornherein aussichtslos.
Zum anderen könnten die Bf versuchen, eine Erlaubnis gemäß § 3 Abs. 2
BtMG zu erlangen. Sie können nicht ohne weiteres davon ausgehen, ein
solcher Antrag habe keine Aussicht auf Erfolg. Denn auch die
medizinische Versorgung der Bevölkerung ist ein öffentlicher Zweck, der
im Einzelfall die Erteilung einer Erlaubnis rechtfertigen kann. Zwar
steht die Erteilung einer solchen Erlaubnis im Ermessen des
Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte; jedoch haben
Antragsteller einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Eine
solche Entscheidung ist gerichtlich überprüfbar.
Beschluss vom 20. Januar 2000 - Az. 2 BvR 2382 - 2389/99 -
Karlsruhe, den 8. Februar 2000
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