Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 15/2002 vom 14. Februar 2002
Dazu Beschluss vom 21. November 2001 - 1 BvL 19/93 u. a. -
Zur Dienstbeschädigungsteilrente
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom
21. November 2001 Regelungen aus dem Rentenrecht für ehemalige
DDR-Bürger für verfassungswidrig erklärt.
Gegenstand der zugrundeliegenden Verfassungsbeschwerden und eines
Vorlagebeschlusses war die Anrechnung bzw. Einstellung so genannter
Dienstbeschädigungsteilrenten.
1. Hintergrund und Rechtslage
In der DDR bestand die Altersversorgung aus einer einheitlichen
Sozialversicherung und einer im März 1971 eingeführten ergänzenden
freiwilligen Zusatzrentenversicherung. Daneben existierten zahlreiche
Zusatzversorgungssysteme. Ein Teil der Staatsbediensteten gehörte
Sonderversorgungssystemen an; sie waren dadurch außerhalb der
Rentenversicherung in einer der Beamtenversorgung der Bundesrepublik
Deutschland vergleichbaren Weise abgesichert. Die
Sonderversorgungssysteme bestanden für Angehörige der Nationalen
Volksarmee, der Deutschen Volkspolizei, der Feuerwehr, des
Strafvollzugs, der Zollverwaltung und des Ministeriums für
Staatsicherheit (MfS).
Erlitten Angehörige dieser Versorgungssysteme einen Körper- oder
Gesundheitsschaden von mindestens 20% in Folge einer
Dienstbeschädigung, wurde ihnen nach dem Ausscheiden aus dem Dienst
eine entsprechende Teilrente gewährt. Anspruch auf Unfallrente aus der
Sozialversicherung bestand nicht. Nach der Regelung in der DDR wurde
beim Zusammentreffen von zwei Rentenansprüchen (z.B. Altersrente und
Dienstbeschädigungsteilrente) die höhere Rente voll und die niedrigere
Rente zur Hälfte gewährt.
Durch den Staatsvertrag vom Mai 1990 und den nachfolgenden
Einigungsvertrag sind die Zusatz- und Sonderversorgungssysteme
geschlossen worden. Die Rentenansprüche aus Sonderversorgungssystemen
wurden in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umgewandelt.
Eine Regelung über Rentenansprüche aufgrund von Dienstbeschädigungen
trifft der Einigungsvertrag nicht. Ansprüche und Anwartschaften
aufgrund von Arbeitsunfällen sind demgegenüber in die gesetzliche
Unfallversicherung der Bundesrepublik überführt worden. Nach der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bezieht sich diese Überführung
nicht auf Dienstbeschädigungsteilrenten.
Diese Regelungen führten im hier streitigen Zeitraum vom 1991 bis 1996
dazu, dass Dienstbeschädigungsteilrenten an frühere Begünstigte von
Sonderversorgungssystemen grundsätzlich nicht mehr gezahlt worden sind.
Demgegenüber hatten alle übrigen Versicherten der DDR, die in das
System der gesetzlichen Sozialversicherung der Bundesrepublik
übernommen wurden, nach den Vorschriften über die gesetzliche
Unfallversicherung auch für teilweise Körperschäden aufgrund von
Arbeitsunfällen etc. Anspruch auf eine Rente.
1997 sind die einschlägigen Gesetze erneut geändert worden. Die
früheren Angehörigen von Sonderversorgungssystemen erhalten nunmehr -
mit Ausnahme der Mitarbeiter des MfS - entsprechende Leistungen nach
dem Bundesversorgungsgesetz (sogenannter Dienstbeschädigungsausgleich)
2. Der Entscheidung des Ersten Senats lagen Verfahren ehemaliger
Bediensteter der Feuerwehr, der Nationalen Volksarmee, der Volkspolizei
und des MfS zugrunde. Sie alle sehen sich durch die ersatzlose
Abschaffung der Dienstbeschädigungsteilrente als Bürger des
Beitrittsgebiets willkürlich schlechter gestellt.
Der Erste Senat hat festgestellt, dass die Verfassungsbeschwerden
begründet sind. Die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2
und des § 11 Abs. 2 und 5 Satz 2 des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes - AAÜG - sind mit Art. 3 Abs. 1 GG
unvereinbar. Sie benachteiligen die in Sonderversorgungssystemen
Versicherten gegenüber Personen, die in der DDR eine Unfallrente
erhalten haben. Rechtfertigende Gründe für diese Benachteiligung liegen
nicht vor. Die Härten, die sich aus der Anwendung der Vorschrift
ergeben hatten, haben den Gesetzgeber schließlich veranlasst, nach dem
Jahr 1996 eine eigenständige Leistung zum Ausgleich von
Dienstbeschädigungen zu schaffen. Zwar hat der Gesetzgeber bei der
Harmonisierung der Rentensysteme im wiedervereinigten Deutschland einen
weiten Gestaltungsspielraum. Entscheidet er sich aber dafür, die
ostdeutschen Unfallrenten in das System der gesamtdeutschen
gesetzlichen Unfallversicherung zu überführen, kann er nicht
andererseits eine im Zusammenhang mit einem Dienstunfall entstandene
Beschädigung der Gesundheit bei der Gruppe der Sonderversorgten
überhaupt nicht berücksichtigen, soweit die zum Ausgleich des Schadens
gewährte Teilrente mit bestimmten Versorgungs- und Rentenleistungen
zusammentrifft. Er verletzt, wenn er so unterscheidet, Art. 3 Abs. 1
GG. Von der verfassungsrechtlich unbedenklichen Möglichkeit des
Einigungsvertrages, die Dienstbeschädigungsteilrente zu kürzen oder
abzuerkennen, wenn der Unfall sich im Zusammenhang mit einer
dienstlichen Handlung ereignet hat, bei der der Beschädigte gegen die
Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat,
hat der Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht.
Die unterschiedliche Behandlung konnte auch nicht unter dem
Gesichtspunkt des Abbaus überhöhter Leistungen gerechtfertigt werden.
Solche überhöhten Leistungen liegen im Fall der Gewährung einer
Dienstbeschädigungsteilrente im Allgemeinen nicht vor.
Dienstbeschädigungen und Arbeitsunfälle wurden in der DDR nach den
gleichen Grundsätzen entschädigt.
Der Senat hat die zugrundeliegenden Vorschriften nicht für nichtig,
sondern lediglich für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Dem
Gesetzgeber stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, den
verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Da mit der Gesetzesänderung
ab 1997 die durch den Wegfall der Dienstbeschädigungsteilrenten
aufgetretenen Härten beseitigt worden sind, ist der Gesetzgeber nicht
gehindert, diese Regelung auch auf den Zeitraum davor zu erstrecken. Es
ist jedoch seine Sache, zu entscheiden, ob der Verfassungsverstoß auf
diese oder andere Weise bereinigt werden soll.
Beschluss vom 21. November 2001 - Az. 1 BvL 19/93 u. a. -
Karlsruhe, den 14. Februar 2002
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