Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 15/2003 vom 26. Februar 2003
Termin zur Verkündung einer Entscheidung im NPD-Verbotsverfahren
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in den Verfahren
über die Anträge der Bundesregierung, des Bundestags und des
Bundesrats, die NPD zu verbieten, am
Dienstag, 18. März 2003,
um 10.00 Uhr
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts
Schloßbezirk 3, Karlsruhe
einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt.
Es wird auf die Pressemitteilungen Nr. 65/2001 vom 15. Juni 2001,
Nr. 70/2001 vom 5. Juli 2001, Nr. 94/2001 vom 4. Oktober 2001,
Nr. 111/2001 vom 7. Dezember 2001, Nr. 115/2001 vom 13. Dezember 2001,
Nr. 6/2002 vom 22. Januar 2002, Nr. 51/2002 vom 7. Mai 2002,
Nr. 69/2002 vom 31. Juli 2002, Nr. 78/2002 vom 13. September 2002
hingewiesen.
- Az. 2 BvB 1/01 u. a. -
Für die Verkündung gelten folgende organisatorische Hinweise für
Medienvertreter:
Gemäß § 17 a BVerfGG in der Fassung vom 16. Juli 1998 kann die
öffentliche Verkündung einer Entscheidung vollständig in Ton und Bild
übertragen werden. Die beiden Senate des BVerfG haben auf dieser
Grundlage die in der Anlage beigefügten ergänzenden Regelungen für
Vertreter der Presse, der Hörfunk- und Fernsehanstalten erlassen.
Diese Regelungen sind für die Entscheidungsverkündung am 18. März 2003
maßgeblich.
Für die Verkündung gilt ferner:
1. Akkreditierungen
Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 44
Sitzplätze, auf den daneben liegenden Emporen weitere 50 Sitzplätze zur
Verfügung. Auf der Presseempore sind 30 Plätze für die Mitglieder der
hiesigen Justizpressekonferenz reserviert.
Alle Medienvertreter - einschließlich der Mitglieder der
Justizpressekonferenz - werden gebeten, sich schriftlich für die
Entscheidungsverkündung bis zum Freitag, 14. März 2003, 12.00 Uhr zu
akkreditieren (Fax-Nr.: 0721/9101-461). Dabei sind Name, Vorname und
Geburtsdatum anzugeben; eine leserliche Kopie des Presseausweises ist
beizufügen. Bei den Fernsehteams sind diese Daten für sämtliche
Teilnehmer anzugeben. Die Akkreditierungen werden in der Reihenfolge
des Eingangs vorgenommen. Akkreditierungsgesuche, die unvollständig
sind oder erst nach Ablauf der Frist eingehen, werden nicht
berücksichtigt.
Soweit Medienvertreter auf der Presseempore und auf den daneben
liegenden Emporen keinen Platz haben, müssen sie sich nach der
Verkündung des Urteilstenors in den ersten Stock begeben. Der weitere
Aufenthalt vor dem Verhandlungssaal ist nicht gestattet.
Die Bestimmung des Pools bleibt den Fernsehsendern bzw. den Fotografen
überlassen.
Diese "Pool-Führer" verpflichten sich, die Aufnahmen
Konkurrenzunternehmen unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Ein Sender
oder Fotograf, der die entsprechenden technischen Voraussetzungen nicht
erfüllt, kann nicht "Pool-Führer" werden. Mit dem Akkreditierungsgesuch
ist zu erklären, ob die Bereitschaft zur "Pool-Führerschaft" besteht.
Die Pool-Mitglieder für die Fernseh- und Fotoaufnahmen (s. Anlage) sind
der hiesigen Pressestelle bis zum Freitag, 14. März 2003, 12.00 Uhr
schriftlich mitzuteilen. Ebenso muss bis dahin mitgeteilt werden,
welche Fernsehanstalten mit Übertragungswagen kommen wollen, für die
Stellplätze beantragt werden müssen. Auch insoweit werden nur
fristgemäße Anmeldungen in der Reihenfolge ihres Eingangs
berücksichtigt.
2. Allgemeines
"Handys" sind, sofern sie mit in den Verhandlungssaal genommen werden,
wegen der störenden Geräusche auszuschalten. Laptops dürfen im
Verhandlungssaal wegen der störenden Geräusche ebenfalls nicht benutzt
werden.
Interviews, Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder
sonstigen Personen im Verhandlungssaal sind nach Schluss der Verkündung
nur noch für einen Zeitraum von 15 Minuten gestattet. Für weitere
Aufnahmen stehen der Empfangsraum (1. Stock) oder das Foyer
(Erdgeschoss) zur Verfügung.
Karlsruhe, den 26. Februar 2003
Anlage zur Pressemitteilung Nr. 15/2003 vom 26. Februar 2003
Im Hinblick auf § 17 a des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der
Fassung vom 16. Juli 1998
"(1) Abweichend von § 169 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes
sind Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen
zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung
ihres Inhalts zulässig
1. in der mündlichen Verhandlung, bis das Gericht die Anwesenheit der
Beteiligten festgestellt hat,
2. bei der öffentlichen Verkündung von Entscheidungen.
(2) Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder
Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens kann das
Bundesverfassungsgericht die Aufnahmen nach Absatz 1 oder deren
Übertragung ganz oder teilweise ausschließen oder von der Einhaltung
von Auflagen abhängig machen."
erlassen der Erste und Zweite Senat folgende ergänzende Regelungen für
Vertreter der Presse sowie der Hörfunk- und Fernsehanstalten:
Allgemeines
(gültig für mündliche Verhandlungen und Urteilsverkündungen)
1. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal im Rahmen mündlicher
Verhandlungen und bei Urteilsverkündungen der Senate des
Bundesverfassungsgerichts darf durch Fotografen, Kameraleute und
sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des Senats nach allen
Seiten nicht verstellt werden.
Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet.
Entsprechenden Anweisungen der Sitzungssamtsmeister ist Folge zu
leisten.
2. a) Für die Foto- und Filmaufnahmen werden zwei Fernsehteams (ein
öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit jeweils
maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier Agenturfotografen
und zwei freie Fotografen) zugelassen.
b) Standorte für die Fernsehkameras (je zwei) sind der Mittelgang und
(von der Richterbank aus gesehen) die rechte Seite im Sitzungssaal
sowie die Pressetribüne.
c) Die Bestimmung der "Pool-Mitglieder" bleibt den vorgenannten
Fernsehsendern bzw. den
Agenturen und Fotografen überlassen.
d) Die "Pool-Mitglieder" verpflichten sich, auf entsprechende
Anforderung die Aufnahmen anderen Rundfunkanstalten und
Fotografen-Konkurrenzunternehmen zur Verfügung zu stellen.
Mündliche Verhandlungen
1. Nach Beendigung der Feststellung der Anwesenheit der
Verfahrensbeteiligten durch den Vorsitzenden des Senats haben
Fotografen und Kamerateams die Ebene des Sitzungssaals (2. OG) zu
verlassen.
2. Zum Aufenthalt (einschließlich zur Lagerung der
Ausrüstungsgegenstände) steht den Vertretern der Hörfunk- und
Fernsehanstalten und den Fotografen der Empfangsraum im 1. OG zur
Verfügung.
3. Als Sitzungssaal gelten auch der äußere Flurraum und die
Pressetribüne (2. OG).
Urteilsverkündungen
1. Bei Fotoaufnahmen während Urteilsverkündungen dürfen nur
geräuschlose Apparate Verwendung finden.
2. Blitzlicht ist nicht gestattet.
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