Bundesverfassungsgericht
- Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 150/99 vom 29. Dezember 1999
Zur Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Festlegung der
Arbeitszeit von Redakteuren/Mitarbeitern in einem
Presseunternehmen/Rundfunksender
Die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat zwei
Verfassungsbeschwerden (Vb) von Presseunternehmen sowie eine Vb eines
privaten Rundfunksenders nicht zur Entscheidung angenommen. Die Vb
richteten sich gegen gerichtliche Beschlüsse, mit denen die
Beschwerdeführerinnen (Bf) verpflichtet wurden, bei der Festlegung der
Arbeitszeit von Redakteuren/Mitarbeitern das Mitbestimmungsrecht des
Betriebsrats zu beachten.
I.
Zwei der Bf sind Herausgeber von Tageszeitungen ("Wirtschaftswoche" und
"Berliner Kurier"), bei der dritten Bf handelt es sich um den privaten
Rundfunksender "Radio ffn".
Alle drei wollten in der Vergangenheit die Arbeitszeit von Redakteuren
bzw. weiteren Mitarbeitern ändern, ohne den jeweiligen Betriebsrat zu
beteiligen. Anlaß bei der Herausgeberin der "Wirtschaftswoche" war die
Neuverteilung der Arbeitszeit der Redakteure aufgrund der tariflichen
Arbeitszeitverkürzung auf 38,5 Stunden pro Woche. Die Herausgeberin des
"Berliner Kurier" hatte sich für die Einführung eines Nachthandels
entschlossen, was die Vorverlegung der Sollandruckzeit und eine Änderung
des Spätdienstes erforderlich machte. Der Rundfunksender schließlich
veränderte seine Sendezeiten in den Regionalstudios und mußte aus diesem
Grund Arbeitszeiten neu regeln.
Es kam wegen der Veränderung der Arbeitszeiten zu arbeitsgerichtlichen
Verfahren, in denen die Bf letztlich unterlagen.
Mit ihrer gegen die arbeitsgerichtlichen Beschlüsse gerichteten Vb
rügten sie die Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (Presse- und
Rundfunkfreiheit). Sie sind der Auffassung, daß § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) das Mitbestimmungsrecht des
Betriebsrats ausschließe. Anderenfalls könne dieser auf die Tendenz der
Zeitung/des Senders in einer Weise Einfluß nehmen, die mit Art. 5 Abs. 1
Satz 2 GG unvereinbar sei.
§ 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG lautet:
"Auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend
Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Art. 5 Abs.
1 Satz 2 GG Anwendung findet, dienen, finden die Vorschriften dieses
Gesetzes keine Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des
Betriebs dem entgegensteht."
II.
Die Vb sind unbegründet.
1. Die Pressefreiheit gewährleistet das Recht, die Tendenz einer Zeitung
festzulegen, beizubehalten, zu ändern und diese Tendenz zu
verwirklichen. Entsprechendes gilt für die Rundfunkfreiheit. Sie
gewährleistet, daß Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms Sache
des Rundfunks bleiben und sich an publizistischen Kriterien ausrichten
können. Beide Grundrechte darf der Staat nicht durch rechtliche
Regelungen fremden Einflüssen unterwerfen. Demgemäß steht auch dem
Betriebsrat unter verfassungsrechtlichen Aspekten ein Einfluß auf die
Tendenz der Zeitung oder des Rundfunkveranstalters nicht zu. Ein solcher
Einfluß wäre ein "fremder"; seine Begründung würde zu einer
Einschränkung der Presse- und Rundfunkfreiheit führen.
§ 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG schließt deshalb die Mitbestimmung aus,
soweit durch sie die Presse- oder Rundfunkfreiheit eingeschränkt würde.
Die Vorschrift ist mithin keine grundrechtsbegrenzende, sondern eine
grundrechtsausgestaltende Regelung, bei deren Auslegung und Anwendung es
nicht auf das Gewicht der durch die in Frage stehenden
Mitbestimmungsrechte geschützten Belange der Arbeitnehmer ankommt.
2. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen die angegriffenen
gerichtlichen Entscheidungen.
Die Gerichte sind davon ausgegangen, daß die jeweiligen
Arbeitszeitregelungen die Tendenzverwirklichung der Bf nicht berühren.
Dagegen ist verfassungsrechtlich nichts einzuwenden. So sind keine
Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß beispielsweise das Ende der
Arbeitszeit der Frühschichtredakteure oder die geänderte Verteilung der
Arbeitszeit der Redakteure unmittelbare Auswirkungen auf die Aktualität
und Qualität der Berichterstattung der Presseunternehmen haben könne.
Dasselbe gilt für die Kalkulation von Arbeitszeitvorgaben nach Änderung
der Sollandruckzeiten. Nicht die Kalkulation, sondern nur das Ziel der
ungehinderten Verwirklichung der Tendenzentscheidung muß
mitbestimmungsfrei bleiben.
Schließlich sind die Bf nach den angegriffenen gerichtlichen
Entscheidungen auch nicht daran gehindert, aus Gründen der Aktualität
und Qualität der Berichterstattung konkrete Einzelanweisungen zu
erteilen sowie vorübergehend generell die betriebsübliche Arbeitszeit
der Redakteure zu verändern.
Beschlüsse vom 15. Dezember 1999 - Az. 1 BvR 505/95 u.a. -
Karlsruhe, den 29. Dezember 1999
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