Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 151/2000 vom 23. November 2000
Informationen zum Verfahren "Wahlprüfung Hessen"
Am 5. Dezember ab 10.00 Uhr wird der Zweite Senat des BVerfG über die
Verfassungsmäßigkeit von Regelungen für die Prüfung der Wahl zum
Hessischen Landtag mündlich verhandeln. Anlass ist ein Antrag der
Hessischen Landesregierung (Antragstellerin; Ast), im Wege der
abstrakten Normenkontrolle die Artikel 78 Abs. 2 und 3 der Verfassung
des Landes Hessen (HV) und die §§ 1, 2 und 17 des Hessischen
Wahlprüfungsgesetzes (WahlprüfG) in bestimmtem Umfang für unvereinbar
mit dem Grundgesetz zu erklären.
1. Den Hintergrund des Verfahrens bildet die Wahl zum Hessischen
Landtag vom 7. Februar 1999. Damals waren auf die CDU 50, auf die SPD
46, auf Bündnis 90/Die Grünen 8 und auf die FDP 6 Sitze entfallen.
Nachdem mehrere Wahlberechtigte Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl
eingelegt hatten, entschied das Wahlprüfungsgericht beim Hessischen
Landtag durch Urteil vom 1. Juli 1999, dass die Wahl vom 7. Februar 1999
gültig ist.
Am 3. März 2000 beschloss das Wahlprüfungsgericht, das Verfahren wieder
aufzunehmen. Einer Presseerklärung des Vorsitzenden des
Wahlprüfungsgerichts zufolge seien wesentliche Tatsachen bekannt
geworden, die bei der früheren Entscheidung über die Gültigkeit der
Wahl nicht hätten berücksichtigt werden können. Dabei gehe es um die
Mitfinanzierung des Landtagswahlkampfs des CDU-Landesverbandes Hessen
aus undeklariertem Stiftungsvermögen in Höhe von 17 Millionen DM. Das
Wahlprüfungsgericht halte den Einsatz dieses verschleierten Vermögens
zur Mitfinanzierung des Wahlkampfes für sittenwidrig. Es bestünden
Anhaltspunkte dafür, dass durch diese sittenwidrigen Handlungen das
Ergebnis der Landtagswahl mandatsrelevant beeinflusst worden sein
könnte.
2. Nach Auffassung der Ast widerspricht der Wahlungültigkeitstatbestand
"sittenwidrige Handlungen, die das Wahlergebnis beeinflussen" in
Art. 78 Abs. 2 HV wegen seiner Unbestimmtheit den Erfordernissen des
demokratischen Rechtsstaates (Art. 28 Abs. 1 GG). Einfluss auf die
Gültigkeit einer Wahl könnten nur solche Verstöße gegen die Grundsätze
einer demokratischen Wahl erlangen, die in unmittelbarem Zusammenhang
mit ihr begangen worden sind. Außerhalb von Fehlern der Wahlorgane im
Wahlverfahren sei die Beachtlichkeit von Wahlfehlern durch Dritte
strikt zu begrenzen.
Darüber hinaus ist die Ast der Ansicht, dass Art. 78 Abs. 3 HV sowie
§§ 1, 2 und 17 WahlprüfG mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind. Die
Entscheidung über die Gültigkeit einer Landtagswahl greife in das
aktive Wahlrecht eines Großteils der Bevölkerung und in das passive
Wahlrecht der gewählten Abgeordneten ein. Aus der Rechtsschutzgarantie
des Art. 19 Abs. 4 GG und dem Rechtsstaatsprinzip folge, dass gegen
eine solche Entscheidung der Rechtsweg zu einem unabhängigen
staatlichen Gericht eröffnet sein müsse. Das aus zwei Berufsrichtern
und drei Abgeordneten des Landtags zusammengesetzte Wahlprüfungsgericht
genüge den an ein Gericht zu stellenden verfassungsrechtlichen
Anforderungen nicht. Das Wahlprüfungsgericht stelle eher ein um zwei
berufsrichterliche Mitglieder erweitertes Wahlprüfungsgremium des
Landtags dar. Auch die Grundrechtsklage zum Staatsgerichtshof des
Landes Hessen gewährleiste keinen ausreichenden gerichtlichen
Rechtschutz. Sie sei nur unter engen Voraussetzungen zulässig, ihr
Prüfungsumfang sei begrenzt und aufschiebende Wirkung komme ihr nicht
zu. Die Entscheidung des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen vom
9. August 2000, wonach im Rahmen einer Grundrechtsklage gegen eine
Entscheidung des Wahlprüfungsgerichts der Staatsgerichtshof die
Gültigkeit der Landtagswahl umfassend überprüfen könne, führe zu keiner
anderen Einschätzung.
3. Zu dem Antrag haben sich u.a. der Präsident des Hessischen Landtags,
der Landtag und der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, der
Verfassungsgerichtshof Berlin, der Staatsgerichtshof des Landes Hessen,
das Wahlprüfungsgericht beim Hessischen Landtag und die Fraktionen der
SPD, der CDU und der FDP im Hessischen Landtag geäußert.
Karlsruhe, den 23. November 2000
Anlage zur Pressemitteilung Nr. 151/2000 vom 23. November 2000
Art. 78 HV
(1) Die Gültigkeit der Wahlen prüft ein beim Landtage gebildetes
Wahlprüfungsgericht. Es entscheidet auch über die Frage, ob ein
Abgeordneter seinen Sitz verloren hat.
(2) Im Falle der Erheblichkeit für den Ausgang der Wahl machen eine
Wahl ungültig: Unregelmäßigkeiten im Wahlverfahren und strafbare oder
gegen die guten Sitten verstoßende Handlungen, die das Wahlergebnis
beeinflussen.
(3) Das Wahlprüfungsgericht besteht aus den beiden höchsten Richtern
des Landes und drei vom Landtag für seine Wahlperiode gewählten
Abgeordneten.
(4) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.
Wahlprüfungsgesetz
§ 1
Das Wahlprüfungsgericht beim Landtag besteht aus dem Präsidenten des
Verwaltungsgerichtshofes, dem Oberlandesgerichtspräsidenten und drei
gewählten Mitgliedern.
§ 2
(1) Die zu wählenden Mitglieder werden vom Landtag aus dem Kreise der
Abgeordneten im Wege der Verhältniswahl nach dem Listenwahlsystem für
die Dauer der Wahlperiode gewählt.
§ 17
Das Urteil wird mit seiner Verkündung rechtskräftig.
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