Bundesverfassungsgericht
- Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 151/99 vom 30. Dezember 1999
Erfolglose Verfassungsbeschwerde des Abgeordneten Gysi
Die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat eine
Verfassungsbeschwerde (Vb) des Bundestagsabgeordneten Gysi einstimmig
nicht zur Entscheidung angenommen.
In dem Verfahren ging es um die Frage, ob in einem von der
"Gauck-Behörde" herausgegebenen Buch mit dem Titel "Der Fall Havemann -
Ein Lehrstück politischer Justiz" eine vom Beschwerdeführer (Bf) im Juli
1979 verfaßte Berufungsbegründungsschrift veröffentlicht werden durfte.
I.
Der Bf verteidigte den Regimekritiker Havemann in einem gegen diesen im
Jahre 1979 wegen angeblicher Devisenvergehen geführten Strafverfahren.
Im Mai 1988 wurde das von der "Gauck-Behörde" herausgegebene Buch zum
Fall Havemann verlegt. In dem Buch sind zahlreiche Original-Dokumente
wiedergegeben, darunter der Abdruck einer von dem Bf gefertigten
Berufungsbegründungsschrift vom 1. Juli 1979.
Der Bf beantragte im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, dem Verlag
diese Veröffentlichung zu untersagen. Sein Antrag blieb erfolglos. In
letzter Instanz entschied das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg mit
Urteil vom Juli 1999, die Veröffentlichung der Schrift sei als
Information über den Bf als Person der Zeitgeschichte und Inhaber
politischer Funktionen zulässig.
Hiergegen erhob der Bf Vb und rügte die Verletzung verschiedener
Grundrechte.
II.
Die Vb hat keine Aussicht auf Erfolg.
Die Veröffentlichung verletzte weder die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs.
1 GG) noch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m.
Art. 1 Abs. 1 GG) des Bf.
Die Gerichte haben bei ihrer Prüfung eine umfangreiche
Interessenabwägung vorgenommen. Hierbei berücksichtigten sie auf Seiten
des Bf, daß das von ihm in Anspruch genommene Urheberrecht als
"geistiges" Eigentum dem Schutzbereich der Eigentumsgarantie (Art. 14
Abs. 1 GG) unterliege, als auch, daß eine nicht genehmigte
Veröffentlichung eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
darstellen könne. Daß die Gerichte zu dem Ergebnis gelangt sind, im
konkreten Fall gingen die durch Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungs- und
Informationsfreiheit) geschützten Interessen des Verlages den Interessen
des Bf vor, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Der Einwand des Bf, sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung
werde verletzt, ist unschlüssig. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit
dieses Recht vorliegend überhaupt beeinträchtigt sein könnte. Durch die
wörtliche Wiedergabe der Berufungsschrift werden über den Bf keine
anderen personenbezogene Daten preisgegeben als die Tatsache, daß er als
Verteidiger Havemanns Verfasser dieses Schriftsatzes ist. Inwiefern
durch die Veröffentlichung allein dieser Information das allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Bf verletzt sein könnte, ist nicht erkennbar.
Es liegt auch kein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie vor. Obwohl
bereits fraglich ist, ob es sich bei dem Schriftsatz eines Rechtsanwalts
überhaupt um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt, haben die
Fachgerichte dies zugunsten des Bf unterstellt. Die vermögenswerte
Bedeutung der daraus resultierenden potentiellen Verfügungs- und
Verwertungsrechte des Bf kann im konkreten Fall allerdings nur als sehr
gering angesehen werden. Der Bf trägt insoweit lediglich unsubstantiiert
vor, es komme die Veröffentlichung des Schriftsatzes durch ihn in
Buchform in Betracht. Selbst wenn dem so wäre, ist nicht ersichtlich,
inwiefern infolge der angegriffenen Veröffentlichung die weitere
wirtschaftliche Auswertbarkeit des Schriftsatzes durch den Bf selbst
nennenswert beeinträchtigt sein könnte.
Beschluß vom 17. Dezember 1999 - Az. 1 BvR 1611/99 -
Karlsruhe, den 30. Dezember 1999
|