Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 156/2000 vom 12. Dezember 2000
Dazu Urteil vom 12. Dezember 2000 - 1 BvR 1762/95, 1 BvR 1787/95 -
Verfassungsbeschwerden gegen Verbot der "Schockwerbung"
erfolgreich
Der Erste Senat des BVerfG hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
8. November 2000 die Urteile des Bundesgerichtshofs aufgehoben, mit
denen dem beschwerdeführenden Presseunternehmen (Bf) der Abdruck dreier
Werbeanzeigen der Firma Benetton untersagt worden war. Zum Inhalt der
Verfassungsbeschwerde (Vb) wird auf die Pressemitteilung Nr. 130/2000
vom 10. Oktober 2000 verwiesen, die auf Anfrage gern übersandt wird.
Das BVerfG hat die Urteile aufgehoben, weil sie die Bf in ihrer
Pressefreiheit verletzen. Zur Begründung führt das Gericht maßgeblich
aus:
Auch die Veröffentlichung einer fremden Meinungsäußerung - sei diese
auch kommerziell oder reine Wirtschaftswerbung - fällt unter den
Schutzbereich der Pressefreiheit. Hierzu zählen auch vielsagende
Bilder. Zu Recht haben die Gerichte den Benettonanzeigen diese Deutung
als Meinungsäußerung unterlegt.
Durch das Verbot, diese Anzeigen abzudrucken, wird die Bf in ihrer
Pressefreiheit eingeschränkt. Einem Presseorgan darf die
Veröffentlichung einer fremden Meinungsäußerung nicht verboten werden,
wenn dem Meinungsträger selbst ihre Äußerung und Verbreitung zu
gestatten ist. Das BVerfG folgt allerdings nicht dem Argument der Bf, §
1 UWG, auf den der Bundesgerichtshof (BGH) sein Verbot gestützt hat,
sei nicht bestimmt genug oder einer Anwendung auf Fälle der
vorliegenden Art von vornherein nicht zugänglich. Die in § 1 UWG
enthaltene Generalklausel, wonach Wettbewerbshandlungen, die gegen die
guten Sitten verstoßen, verboten sind, ist verfassungsrechtlich
unbedenklich. Der BGH hat jedoch bei seiner wettbewerbsrechtlichen
Bewertung der Anzeigen Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit
verkannt. Eine Einschränkung der Meinungsfreiheit setzt nämlich eine
Rechtfertigung durch wichtige Gemeinwohlbelange oder Rechte Dritter
voraus. Solche hat der BGH weder festgestellt noch sind sie sonst
ersichtlich:
Der BGH beurteilt die Benetton-Anzeigen als sittenwidrig, weil er mit
der Darstellung schweren Leids von Mensch und Tier Gefühle des Mitleids
erweckt und dieses Gefühl ohne sachliche Veranlassung zu
Wettbewerbszwecken ausgenutzt sieht. Ein derartiges
Wettbewerbsverhalten dürfte tatsächlich von weiten Teilen der
Bevölkerung abgelehnt werden. Dies sagt jedoch noch nicht ohne Weiteres
etwas darüber aus, ob damit hinreichend gewichtige Belange Dritter oder
der Allgemeinheit verletzt werden. In der Konfrontation des Betrachters
mit unangenehmen oder mitleiderregenden Bildern liegt keine derartige
Belästigung, die grundrechtsbeschränkende Wirkung rechtfertigen könnte.
Ein vom Elend der Welt unbeschwertes Gemüt des Bürgers ist kein Belang,
zu dessen Schutz der Staat Grundrechtspositionen einschränken darf.
Anders kann es zu beurteilen sein, wenn ekelerregende,
furchteinflössende oder jugendgefährdende Bilder gezeigt werden.
Auch aus dem Umstand, dass zwischen den mit suggestiver Kraft wirkenden
Bildern und den beworbenen Produkten kein Zusammenhang besteht, kann
eine derartige Belästigung nicht abgeleitet werden. Diese
Zusammenhanglosigkeit zeichnet einen Großteil der heutigen Imagewerbung
aus - wenn auch herkömmlicherweise mit Bildern, die z. B. an libidinöse
Wünsche oder Sehnsüchte appellieren. Dass möglicherweise die
Verbraucher an derartige "positive" Bilder eher gewöhnt sind als an
Appelle an das Mitleidsgefühl rechtfertigt es nicht, letzteren
belästigende Wirkungen zuzuschreiben.
Auch Gemeinwohlbelange sind nicht betroffen. Es lässt sich nicht
feststellen, dass Werbung, die inhumane Zustände und
Umweltverschmutzung anprangert, Verrohungs- oder Abstumpfungstendenzen
in unserer Gesellschaft fördern würde.
Andererseits greift das Verbot schwerwiegend in die Meinungsfreiheit
ein. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Anzeigen der Firma Benetton
zur Auseinandersetzung über die von ihnen aufgezeigten Missstände
nichts wesentliches beitragen. Auch das bloße Anprangern eines
Missstandes steht unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG und wird durch
den Werbekontext nicht in Frage gestellt.
Da die Verbote zu den Motiven "Kinderarbeit" und "ölverschmutzte Ente"
ausschließlich auf der dargestellten Auslegung des § 1 UWG beruhen,
sind sie aufzuheben. Das Motiv "H.I.V.-Positive" ist vom BGH auch
deshalb für wettbewerbswidrig gehalten worden, weil diese Anzeige in
grober Weise gegen die Grundsätze der Wahrung der Menschenwürde
verstoße, in dem sie den Aidskranken als "abgestempelt" und damit als
aus der menschlichen Gesellschaft ausgegrenzt darstelle.
Das BVerfG hält die Auslegung des § 1 UWG dahin, dass eine Bildwerbung
sittenwidrig ist, die die Menschenwürde abgebildeter Personen verletzt,
für verfassungsrechtlich unbedenklich. Es steht aber keineswegs fest,
dass die "H.I.V.-Positive" Anzeige in diesem Sinne zu verstehen ist.
Mindestens genauso naheliegend ist nämlich eine Deutung, wonach mit der
Anzeige gerade auf die befürchtete oder stattfindende Ausgrenzung
H.I.V. Infizierter anklagend hingewiesen werden sollte. Der BGH hätte
sich daher mit den verschiedenen Deutungsmöglichkeiten
auseinandersetzen und für die gefundene Lösung Gründe angeben müssen,
um Art. 5 Abs. 1 GG gerecht zu werden.
Urteil vom 12. Dezember 2000 - Az. 1 BvR 1762/95, 1 BvR 1787/95 -
Karlsruhe, den 12. Dezember 2000
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