Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 157/2000 vom 13. Dezember 2000
Dazu Urteil vom 13. Dezember 2000 - 1 BvR 335/97 -
§ 25 BRAO verfassungswidrig
Der Erste Senat des BVerfG hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
7. November 2000 § 25 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) für
unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Bis Juni 2002 gilt die
Vorschrift aber übergangsweise weiter.
Der beschwerdeführende Rechtsanwalt aus Münster hatte geltend gemacht,
das beim OLG Hamm bestehende Prinzip der Singularzulassung verletze ihn
in seiner Berufsausübungsfreiheit und verstoße gegen den
Gleichheitssatz. Er strebt an, neben der Zulassung am Amtsgericht und
Landgericht eine Zulassung am Oberlandesgericht zu erhalten.
Das BVerfG hat die die Singularzulassung regelnde Norm für unvereinbar
mit Art. 12 Abs. 1 GG erklärt. Die Verfassungsbeschwerde (Vb) gegen die
Entscheidungen, mit denen dem Beschwerdeführer (Bf) die Zulassung beim
Oberlandesgericht (OLG) verweigert worden war, hat es jedoch
zurückgewiesen.
Zur Begründung führt der Erste Senat im Wesentlichen aus:
1. § 25 BRAO enthält eine Berufsausübungsregelung, denn er schreibt
vor, dass ein beim OLG zugelassener Rechtsanwalt nicht gleichzeitig an
anderen Gerichten zugelassen sein kann. Diese Regelung verstößt gegen
Art. 12 Abs. 1 GG. Es ist schon zweifelhaft, ob sie durch hinreichend
gewichtige Gemeinwohlbelange gerechtfertigt ist; jedenfalls fehlt es an
ihrer Erforderlichkeit.
Das Gericht stellt dar, aus welchen Gründen der Gesetzgeber 1959 in den
Ländern, in denen sich vor oder nach dem 2. Weltkrieg an einigen Orten
die Simultanzulassung herausgebildet hatte, Ausnahmen zuließ, im
übrigen aber die traditionelle Singularzulassung gesetzlich festgelegt
hat. Ein Großteil der damals für die Singularzulassung sprechenden
Gründe ist jedoch zwischenzeitlich durch geänderte rechtliche und
tatsächliche Umstände weggefallen. So ist durch den Fortschritt auf dem
Gebiet der Telekommunikation die Erreichbarkeit der Rechtsanwälte durch
Handy, Fax, E-Mail usw. in weitaus größerem Umfang gewährleistet als
bei In-Kraft-Treten der Regelung. Die inhaltliche Spezialisierung von
Rechtsanwälten ist mittlerweile durch die größere Verbreitung von
Fachanwälten fortgeschritten, ohne dass dies vom Prinzip der
Singularzulassung gefördert worden wäre. Dem hat der Gesetzgeber auch
dadurch Rechnung getragen, dass er den bei den LG zugelassenen
Rechtsanwälten seit dem 1. Januar 2000 gestattet, vor allen Gerichten
im Bundesgebiet aufzutreten und nicht nur bei den Gerichten ihrer
Zulassung. Die geänderten rechtlichen Möglichkeiten der BRAO machen
zudem die Bildung größerer Kanzleien und dadurch arbeitsteiliges
Arbeiten der Anwälte möglich und üblicher.
Im Übrigen hat der Gesetzgeber das Vier-Augen-Prinzip (d.h. den aus der
Singularzulassung folgenden Umstand, dass in der zweiten Instanz ein
neuer Rechtsanwalt die Erfolgsaussichten prüft) für die Rechtsanwälte
aus Staaten der EU verpflichtend vorgesehen, ohne dies an das Institut
der Singularzulassung zu knüpfen. Ob selbiges zu einer besseren
Qualität der Rechtspflege führt, hat letztlich auch der Gesetzgeber
selbst offengelassen, indem er es nicht einheitlich für alle
OLG-Anwälte vorgeschrieben hat.
Die Zweifel des Gesetzgebers an der Eignung und Erforderlichkeit der
Singularzulassung als Mittel zugunsten einer qualitativen Verbesserung
der Rechtspflege werden durch die in der Bundesrepublik insgesamt
gewonnenen Erfahrungen bestärkt. Die Singularzulassung ist zur
Erreichung der gesetzgeberischen Ziele nicht mehr erforderlich und
verstößt gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Dies zeigt sich bereits an den
Erfahrungen in den Ländern, in denen seit je her oder in jüngerer Zeit
die Simultanzulassung möglich ist. Defizite in der Rechtspflege sind in
diesen Ländern nicht aufgetreten. Spezialisierte Rechtsanwälte,
Fachanwälte und Mischsozietäten gibt es auch dort. Vorteile für die
Rechtspflege durch die Singularzulassung sind jedenfalls nicht
offenkundig. Zwar ist im Verfahren deutlich geworden, dass dieses
System dort, wo es gilt, von den beteiligten Richtern geschätzt wird.
Dem steht aber eine wesentliche Einschränkung für die Mandanten
gegenüber, die den erzwungenen Wechsel des Anwalts häufig ablehnen und
in Gebieten der Singularzulassung auch umgehen. Beschränkungen der
Berufsausübung müssen aber dem Umstand Rechnung tragen, dass
Rechtsanwälte vor allem ihren Mandanten als Berater und Vertreter
verpflichtet sind.
Schränkt der Gesetzgeber über Jahre die berufliche Freiheit in einem
Teilgebiet Deutschlands ein, ohne dass sich in Gebieten größerer
Berufsausübungsfreiheit Fehlentwicklungen oder in Gebieten
eingeschränkter Berufsausübungsfreiheit besondere Vorteile ergeben, so
steht damit fest, dass die Einschränkung nicht erforderlich ist.
2. Das Gericht ordnet an, dass in Gebieten, in denen bisher § 25 BRAO
galt, dieser noch bis zum 30. Juni 2002 weiter anzuwenden ist, da die
betroffenen Rechtsanwälte einer gewissen Anpassungszeit bedürfen. Aus
diesem Grunde wird auch der Bf mit seinem Begehren erst zur Jahresmitte
2002 Erfolg haben, so dass die Vb gegen die ablehnenden Entscheidungen
zurückzuweisen ist. Das BVerfG hat jedoch zugleich angeordnet, dass ab
1. Januar 2002 bisher singular bei den OLG zugelassene Rechtsanwälte
auf ihren Antrag zugleich bei den für den Sitz der Kanzlei zuständigen
Amts- und Landgerichten zugelassen werden können.
Urteil vom 13. Dezember 2000 - Az. 1 BvR 335/97 -
Karlsruhe, den 13. Dezember 2000
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