Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 158/2000 vom 15. Dezember 2000
Dazu Beschluss vom 15. November 2000 - 1 BvR 1213/00 -
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Auskunftspflicht beim
Finanzamt
Die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat eine
Verfassungsbeschwerde (Vb) eines Energieversorgungsunternehmens (Bf)
nicht zur Entscheidung angenommen. Die Bf war vom Finanzamt
aufgefordert worden, ihr ggfs. bekannte Kontoverbindungen diverser
steuersäumiger Kunden mitzuteilen. Für den Fall der Nichtbefolgung
drohte das Finanzamt ein Zwangsgeld an. Rechtsmittel der Bf blieben in
letzter Instanz beim Bundesfinanzhof erfolglos. Die 1. Kammer des
Ersten Senats hat nunmehr die Vb mangels Erfolgsaussichten nicht zur
Entscheidung angenommen.
Zur Begründung führt die Kammer im Wesentlichen aus:
Die Auskunftspflicht der Bf beruht auf § 93 AO 1977, der weder als
solcher noch in seiner Auslegung durch den Bundesfinanzhof
verfassungsrechtlich zu beanstanden ist. Es liegt innerhalb des
Einschätzungsspielraums des Gesetzgebers, dem Interesse des Staates an
der Ermittlung von Steuerschuldnern durch die Inpflichtnahme Privater
Vorrang zu geben vor dem Interesse von Wirtschaftsunternehmen, ihnen
bekannte Daten nicht preis geben zu müssen.
Insbesondere ist die Erfüllung dieser Auskunftspflichten der Bf
zumutbar. Wirtschaftliche Nachteile gegenüber anderen EVU's drohen ihr
dadurch nicht in nennenswertem Umfang, da auch andere EVU's seit der
Aufhebung der Monopolstellung der Bf ggfs. vom Finanzamt zur
Auskunftserteilung herangezogen werden können. Sollten die der Bf
entstehenden Kosten durch die ihr zustehende Aufwandsentschädigung
nicht abgedeckt werden, steht ihr insoweit der Rechtsweg offen. Sollte
die Bf sich dazu entschließen, eine eigene Abteilung für die Erfüllung
von Auskunftsersuchen einzurichten, so wäre dies ihre eigene, freie
Entscheidung und als solche dem Finanzamt nicht zuzurechnen.
Schließlich ist es der Bf auch zumutbar, durch die Benennung von
Bankverbindungen ggfs. einen Konkurrenzschuldner in den Stand zu
versetzen, ein Konto zu pfänden, von dem auch Zahlungen an sie selbst
geleistet werden. Gepfändet werden kann ein Konto auch dann, wenn nicht
die Bf, sondern ein Dritter die Bankverbindung mitteilt. Die
wirtschaftliche Bedeutung einer solchen Kontenpfändung dürfte für die
Bf gering sein, da sie für ihre Stromlieferungen Vorauszahlungen
erhebt. Schließlich überzeugt auch der Hinweis auf einen etwa
eintretenden "Imageschaden" nicht, da ein solcher durch die reine
Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen nicht eintreten kann.
Beschluss vom 15. November 2000 - Az. 1 BvR 1213/00 -
Karlsruhe, den 15. Dezember 2000
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