Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 159/2000 vom 19. Dezember 2000
Dazu Urteil vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 1500/97 -
Verfassungsbeschwerde der Zeugen Jehovas erfolgreich -
Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2000
Mit Urteil vom heutigen Tag hat der Zweite Senat des BVerfG auf die
Verfassungsbeschwerde der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 26. Juni 1997
aufgehoben und die Sache an das BVerwG zurückverwiesen.
Der Hintergrund und die Vorgeschichte des Verfahrens sind in der
Pressemitteilung Nr. 116/2000 vom 1. September 2000 dargelegt, die auf
Anfrage gern übersandt wird.
Zur Begründung seiner Entscheidung führt der Zweite Senat im
Wesentlichen aus:
Durch die Entscheidung des BVerwG wird die Beschwerdeführerin (Bf) in
ihrem verfassungsmäßigen Recht aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art.
137 Abs. 5 Satz 2 WRV verletzt. Diese Normen bestimmen, unter welchen
Voraussetzungen eine Religionsgemeinschaft Anspruch auf die Verleihung
des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts hat.
1. Die Bf bietet die in Art. 137 Abs. 5 WRV genannte "Gewähr der
Dauer". Hierzu ist es nicht erforderlich, dass eine
Religionsgemeinschaft sich zunächst in der Rechtsform eines
eingetragenen Vereins bewährt hat. Auch der Glaube der Bf an ein
bevorstehendes Ende der Welt steht dieser Dauerhaftigkeit nicht
entgegen. Es verbietet sich nämlich im religiös neutralen Staat, die Bf
hinsichtlich ihrer religiösen Vorstellungen gleichsam beim Wort zu
nehmen. Im Übrigen hat bereits einige Male ein von der Bf
vorhergesagter Weltuntergang nicht stattgefunden, die
Religionsgemeinschaft aber weiter Bestand. Auch unter diesem
Gesichtspunkt ist daher ihre Dauerhaftigkeit nicht zu bezweifeln.
2. Aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV ergeben sich des Weiteren
ungeschriebene Voraussetzungen, die eine Religionsgemeinschaft erfüllen
muss, um den Körperschaftsstatus erlangen zu können. Im Kontext des GG
ist der den Religionsgemeinschaften angebotene Status einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Mittel zur Entfaltung der
Religionsfreiheit. Er soll die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der
Religionsgemeinschaften unterstützen. Dass diese ihre Tätigkeit frei
von staatlicher Bevormundung und Einflussnahme entfalten können,
schafft die Voraussetzung und den Rahmen, in dem die
Religionsgemeinschaften das Ihre zu den Grundlagen von Staat und
Gesellschaft beitragen können.
Die korporierten Religionsgemeinschaften unterscheiden sich im
religiös-weltanschaulich neutralen Staat des GG, der keine Staatskirche
kennt, grundlegend von den Körperschaften des öffentlichen Rechts im
verwaltungs- und staatsorganisationsrechtlichen Verständnis. Sie nehmen
keine Staatsaufgaben wahr, sind nicht in die Staatsorganisation
eingebunden und unterliegen keiner staatlichen Aufsicht. Ihnen werden
aber mit dem Körperschaftsstatus bestimmte hoheitliche Befugnisse
übertragen. Diese und andere Vergünstigungen erleichtern es der
Religionsgemeinschaft, ihre Organisation und ihr Wirken nach den
Grundsätzen ihres religiösen Selbstverständnisses zu gestalten. Die
Vergünstigungen bewirken mit erhöhten Einflussmöglichkeiten aber auch
die erhöhte Gefahr eines Missbrauchs zum Nachteil der Religionsfreiheit
der Mitglieder oder anderer Verfassungsgüter. Bei der Bestimmung der
Voraussetzungen, unter denen eine Religionsgemeinschaft den Status
einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erlangen kann, muss deswegen
auch die Verantwortung des Staates zur Geltung gebracht werden, dem das
GG die Achtung und den Schutz der Menschenwürde aufgibt und den es zur
Wahrung und zum Schutz der Grundwerte der Verfassung verpflichtet.
3. Daraus folgt zum einen, dass eine Religionsgemeinschaft, die
Körperschaft des öffentlichen Rechts werden will, rechtstreu sein muss.
Innerhalb wie außerhalb des Bereichs hoheitlichen Handelns hat sie die
staatsbürgerliche Pflicht zur Beachtung der Gesetze. Allerdings stellt
nicht jeder einzelne Verstoß gegen Rechtsnormen die Gewähr rechtstreuen
Verhaltens in Frage. Auch den korporierten Religionsgemeinschaften ist
es unbenommen, Meinungsverschiedenheiten mit staatlichen Behörden
darüber, wo im Einzelfall die der Religionsfreiheit und dem religiösen
Selbstbestimmungsrecht durch das Gesetz gezogene Grenze verläuft, durch
die Gerichte klären zu lassen. Viele Religionen erheben im Einzelfall
einen Vorbehalt zugunsten ihrer Gewissensentscheidung und bestehen
darauf, im unausweichlichen Konfliktfall den Glaubensgeboten mehr zu
gehorchen als den Geboten des Rechts. Aus Rücksicht auf die
Religionsfreiheit, der der Status einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts letztlich dient, stehen solche Vorbehalte der Verleihung dieses
Status jedenfalls solange nicht im Wege, als die Religionsgemeinschaft
im Grundsatz bereit ist, Recht und Gesetz zu achten und sich in die
verfassungsmäßige Ordnung einzufügen.
4. Eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts
werden will, muss ferner die Gewähr dafür bieten, dass ihr künftiges
Verhalten die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen
Verfassungsprinzipien, die staatlichem Schutz anvertrauten Grundrechte
Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und
Staatskirchenrechts des GG nicht gefährdet. Eine systematische
Beeinträchtigung oder Gefährdung der Grundsätze, die das Grundgesetz in
Art. 79 Abs. 3 GG jeglicher Änderung entzogen hat, darf der Staat von
Seiten einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts verfassten
Religionsgemeinschaft nicht hinnehmen. Dazu gehören die Prinzipien von
Rechtsstaat und Demokratie. An die einzelnen Grundrechte sind die
korporierten Religionsgemeinschaften - außer in Ausübung hoheitlicher
Befugnisse - zwar nicht unmittelbar gebunden. Der Staat darf aber einen
Status, der besondere Machtmittel und einen erhöhten Einfluss in Staat
und Gesellschaft vermittelt, nicht an eine Religionsgemeinschaft
verleihen, gegen die einzuschreiten er zum Schutz grundrechtlicher
Rechtsgüter berechtigt oder gar verpflichtet wäre. So verpflichtet ihn
das Grundgesetz, menschliches Leben und die körperliche Unversehrtheit
zu schützen. Kinder können staatlichen Schutz ihres Grundrechts aus
Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG beanspruchen; dabei bildet das
Kindeswohl den Richtpunkt für den staatlichen Schutzauftrag aus Art. 6
Abs. 2 Satz 2 GG. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG fordert vom Staat, jeden
Einzelnen und religiöse Gemeinschaften vor Angriffen und Behinderungen
zu schützen. Ebenso darf das Verhalten solcher Religionsgemeinschaften,
die mit einem bevorzugten Status ausgestattet sind, die
Freiheitlichkeit des Staatskirchenrechts nicht beeinträchtigen oder
gefährden. Das Verbot einer Staatskirche und die Prinzipien von
Neutralität und Parität müssen unangetastet bleiben.
Andererseits dürfen die rechtlichen Anforderungen an eine
Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts werden
will, nicht ihrerseits in Widerspruch zu den prinzipiellen Wertungen
des verfassungsrechtlichen Religions- und Staatskirchenrechts geraten.
Wegen des Grundsatzes der religiös- weltanschaulichen Neutralität darf
der Staat eine antragstellende Religionsgemeinschaft nicht nach ihrem
Glauben, sondern nur nach ihrem Verhalten beurteilen. Zudem sind die in
Art. 20 GG niedergelegten Grundprinzipien und die Grundsätze des
Religions- und Staatskirchenrechts Strukturvorgaben staatlicher
Ordnung, die nur als solche Schutz verdienen. Aus ihnen kann nicht
gefolgert werden, die Binnenstruktur einer Religionsgemeinschaft müsse
z.B. demokratisch organisiert sein. Auch der als Körperschaft des
öffentlichen Rechts verfassten Religionsgemeinschaft bleibt es zudem
unbenommen, ihr Verhältnis zu anderen Religionen nach ihrem eigenen
Selbstverständnis zu gestalten, solange sie den verfassungsrechtlichen
Ordnungsrahmen nicht beeinträchtigt. Letzteres wäre etwa der Fall, wenn
sie auf die Verwirklichung einer theokratischen Herrschaftsordnung
hinwirkte.
Eine darüber hinausgehende Loyalität zum Staat kann nicht verlangt
werden. Die korporierten Religionsgemeinschaften brauchen ihr Wirken
nicht an den Interessen und Zielen des Staates auszurichten, weil die
Religionsfreiheit es ihnen überlässt, wie sie den ihnen eröffneten
Freiheitsraum ausfüllen. Außerdem ist "Loyalität" ein vager Begriff,
der auch auf eine innere Disposition und nicht nur auf ein äußeres
Verhalten zielt. Gleichermaßen kann es unter dem GG nicht Ziel einer
Verleihung des Körperschaftsstatus sein, eine Religionsgemeinschaft
durch Privilegien zur Kooperation mit dem Staat anzuhalten. Das GG
ermöglicht eine Zusammenarbeit der Religionsgemeinschaften mit dem
Staat, macht sie aber nicht zur Bedingung.
Insgesamt setzt die Prüfung, ob eine Religionsgemeinschaft die Gewähr
dazu bietet, die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen
Verfassungsprinzipien, die staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte
Dritter sowie die Grundprinzipien des Religions- und
Staatskirchenrechts nicht zu beeinträchtigen oder zu gefährden, eine
komplexe Prognose voraus. Hier ist den Fachgerichten eine typisierende
Gesamtbetrachtung und Gesamtwürdigung aller derjenigen Umstände
aufgegeben, die für die Entscheidung über den Körperschaftsstatus von
Bedeutung sind.
5. Nach diesen Maßstäben kann das Urteil des BVerwG kein Bestand haben.
Zwar hat das BVerwG zutreffend angenommen, dass der Bf der
Körperschaftsstatus nicht schon wegen ihrer grundsätzlichen Haltung zum
Staat versagt werden darf, auch wenn die Bf in ihren religiösen Lehren
den Staat als "Bestandteil der Welt Satans" ansieht. Die Bf akzeptiert
in ihrem tatsächlichen Verhalten den Staat als "von Gott geduldete
Übergangsordnung".
Aber auch das religiöse Verbot der Teilnahme an staatlichen Wahlen
rechtfertigt die Versagung des Körperschaftsstatus nicht. Zwar gehört
das Demokratieprinzip zu den in Art. 79 Abs. 3 GG genannten ewigen
Bestandteilen des GG. Die Bf greift das Demokratieprinzip als solches
jedoch nicht an, sie will nicht die Demokratie durch eine andere
Staatsform ersetzen. Ihre Bestrebungen sind apolitisch, sie richten
sich auf ein Leben jenseits des politischen Gemeinwesens. In den über
100 Jahren ihres Bestehens stellt die Bf auch mangels Einflusses auf
Nichtmitglieder keine reale Gefahr für die Demokratie da. Deshalb ist
ihr Verhalten gegenüber staatlichen Wahlen ein Gesichtspunkt, der zwar
bei der gebotenen typisierenden Gesamtbetrachtung Berücksichtigung
finden kann. Er trägt aber für sich allein die Annahme einer Gefährdung
der unantastbaren Gehalte des Demokratieprinzips nicht.
6. Den Fachgerichten ist nunmehr aufgegeben zu überprüfen, ob die
staatlichem Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter einer Verleihung
des Körperschaftsstatus an die Bf entgegen stehen. Insoweit ist im
fachgerichtlichen Verfahren offen geblieben, ob die Bf durch von ihr
empfohlene Erziehungspraktiken das Wohl der Kinder beeinträchtigt oder
austrittswillige Mitglieder zwangsweise oder mit vom GG missbilligten
Mitteln in der Gemeinschaft festhält und damit dem staatlichen Schutz
anvertraute Grundrechte beeinträchtigt.
Urteil vom 19. Dezember 2000 - Az. 2 BvR 1500/97 -
Karlsruhe, den 19. Dezember 2000
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