Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 16/2000 vom 9. Februar 2000
Dazu Beschluss vom 30. Dezember 1999 - Az. 1 BvR 809/95 -
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer “Grenzgängerin“ gegen
Versagung von Arbeitslosengeld
In dem Verfassungsbeschwerde (Vb)-Verfahren ging es um die Frage, ob
eine grenznah zur Bundesrepublik Deutschland wohnende Angehörige eines
Staates, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft ist, Anspruch
auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit hat, wenn sie in der
Arbeitslosenversicherung der Bundesrepublik pflichtversichert war und
vorbehaltlich ihres Wohnsitzes die Leistungsvoraussetzungen erfüllt.
Die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat insoweit einstimmig
folgendes festgestellt: Erfüllt ein zuvor in Deutschland
beitragspflichtiger “Grenzgänger“ den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder
Arbeitslosenhilfe, so steht der Auslandswohnsitz als solcher dem
Anspruch nicht entgegen.
I.
1. Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz erhält, vorbehaltlich der
übrigen Leistungsvoraussetzungen, nach dem Sozialgesetzbuch
grundsätzlich nur, wer seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland
hat. Anspruchsberechtigt sind darüber hinaus nach dem Recht der
Europäischen Gemeinschaft auch Angehörige von Mitgliedstaaten dieser
Gemeinschaft sowie solche Personen, denen auf Grund bilateraler Abkommen
ein entsprechendes Recht eingeräumt ist.
2. Die Beschwerdeführerin (Bf) ist österreichische Staatsangehörige. Von
1980 bis 1988 hatte sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung in
der Bundesrepublik Deutschland. Im April 1988 wurde sie arbeitslos. Zu
diesem Zeitpunkt lebte sie bereits in einer grenznahen belgischen
Gemeinde. Ihrem Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld lehnte das
Arbeitsamt ab. Eine Klage hiergegen blieb erfolglos. Zur Begründung hieß
es u.a., die Bf habe weder ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des
Sozialgesetzbuchs noch sei sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates
der EG (Österreich trat der EG erst 1995 bei).
II.
Die gegen den Bescheid des Arbeitsamtes sowie gegen die gerichtlichen
Entscheidungen erhobene Vb hat Erfolg. Die Versagung des
Arbeitslosengeldes verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art.
3 Abs. 1 GG).
Die 2. Kammer des Ersten Senats hat das Verfahren zur erneuten
Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Zur Begründung heißt es u.a.:
Die den angegriffenen Entscheidungen zu Grunde liegende Auffassung ist
insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, als “Grenzgänger“ unter
Hinweis auf ihren Wohnsitz auch dann keine Leistungen bei
Arbeitslosigkeit erhalten, wenn im Übrigen alle Voraussetzungen erfüllt
sind.
Zwar ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn der
Gesetzgeber Wohn- und Aufenthaltsort als Kriterium wählt, nach dem sich
u.a. die Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit bestimmt. Er kann
auch die Beitragspflicht an den Beschäftigungsort oder an den Wohn- oder
Aufenthaltsort anknüpfen.
Dies hat in der Arbeitslosenversicherung vor allem Bedeutung für
Personen mit grenznahem Auslandswohnsitz, die im Inland beschäftigt und
versichert sind (“Grenzgänger“). Deren besondere Situation ist durch
ihre Nähe zum Staatsgebiet der Bundesrepublik, ihre zwangsweise
Einbeziehung in das nationale Sicherungssystem des Beschäftigungsorts
mit entsprechender Beitragspflicht und durch den fortbestehenden Bezug
zum Inlandsarbeitsmarkt gekennzeichnet.
Gründe, die für die Gruppe der “Grenzgänger“ einen Wechsel des
Anknüpfungssachverhaltsrechts rechtfertigen könnten, sind nicht
ersichtlich. Steht das Wohnsitzprinzip dem Eingriff durch Auferlegung
von Beiträgen nicht entgegen, so können
territoriale Gründe nicht erstmals gegen die Einlösung des mit Beiträgen
erworbenen Versicherungsschutzes ins Feld geführt werden.
Deshalb gebietet Art. 3 Abs. 1 GG eine verfassungskonforme Auslegung
dahingehend, dass dem Anspruch eines zuvor in Deutschland
beitragspflichtigen “Grenzgängers“ auf Arbeitslosengeld oder
Arbeitslosenhilfe der Auslandswohnsitz jedenfalls dann nicht
entgegensteht, wenn die übrigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Beschluss vom 30. Dezember 1999 - Az. 1 BvR 809/95 -
Karlsruhe, den 9. Februar 2000
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