Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 16/2001 vom 30. Januar 2001
Dazu Beschluss vom 9. Januar 2001 - 1 BvL 6/00, 1 BvL 7/00 -
Zur "moralischen Rehabilitierung" von Bodenreformopfern
Die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat zwei Vorlagen des
Verwaltungsgerichts (VG) Dresden zum Verwaltungsrechtlichen
Rehabilitierungsgesetz für unzulässig erklärt.
1. Die Kläger der Ausgangsverfahren begehren die Rehabilitierung nach
dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) für den
entschädigungslosen Entzug von Vermögenswerten in der sowjetischen
Besatzungszone. Die zuständigen Behörden lehnten die Anträge unter
Hinweis auf § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwRehaG ab. Danach findet das
Gesetz auf besatzungsrechtliche und besatzungshoheitliche Enteignungen
keine Anwendung. Das VG Dresden hat die Verfahren ausgesetzt und dem
BVerfG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die genannten
Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Durch sie werde für
die Opfer der Bodenreform- und Industrieenteignungen jegliche,
insbesondere auch moralische, Rehabilitierung ausgeschlossen. Dies
entspreche nicht mehr dem Gerechtigkeitsgebot. Es sei nicht zur
Erzielung der deutschen Einheit erforderlich gewesen, über die Rückgabe
in Natur hinaus auch jede andere Form der Wiedergutmachung
auszuschließen.
2. Nach der Entscheidung der 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG
sind die Vorlagen unzulässig. Das VG hat sich im Rahmen seiner
Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit nicht hinreichend mit nahe
liegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten auseinander
gesetzt:
Die Position der Sowjetunion zur Enteignungsfrage bei den
Verhandlungen, die zur Wiedervereinigung Deutschlands geführt haben,
war durch zwei Forderungen gekennzeichnet: Das vereinigte Deutschland
müsse - erstens - die Gesetzlichkeit, Rechtmäßigkeit oder Legitimität
der von 1945 bis 1949 in der sowjetischen Besatzungszone durchgeführten
Enteignungsmaßnahmen anerkennen. Die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse
dürfe - zweitens - nicht revidiert werden. Es sollte verhindert werden,
dass deutsche Gerichte oder andere staatliche Stellen gegenüber den
unter der sowjetischen Besatzungshoheit durchgeführten Enteignungen
nachträglich einen Unrechtsvorwurf zum Ausdruck bringen. Das VG hätte
sich angesichts dessen mit der Frage auseinander setzen müssen, ob eine
förmliche moralische Rehabilitierung der Opfer besatzungshoheitlicher
Enteignungen nicht zwangsläufig einen solchen Unrechtsvorwurf
einschließen würde. Es wäre zu prüfen gewesen, ob der Ausschluss dieser
Enteignungen aus dem Anwendungsbereich des Verwaltungsrechtlichen
Rehabilitierungsgesetzes deshalb sachlich gerechtfertigt ist, weil der
Gesetzgeber davon ausgehen durfte, auch mit einer förmlichen
moralischen Rehabilitierung der Betroffenen werde gegenüber der
Sowjetunion nachträglich ein Unrechtsvorwurf erhoben.
Zwar enthält der so genannte Zwei-Plus-Vier-Vertrag keine Aussage über
die Behandlung der besatzungsrechtlichen und besatzungshoheitlichen
Enteignungen. Dies beruht aber darauf, dass im September 1990 der nach
der Einschätzung der Bundesregierung von der Sowjetunion erstrebte
Restitutionsausschluss im Einigungsvertrag bereits vereinbart war und
sich diese deshalb mit einer einseitigen förmlichen Mitteilung dieser
Regelung durch den Gemeinsamen Brief der beiden deutschen Außenminister
an die Außenminister der vier Mächte zufrieden geben konnte.
In der Gemeinsamen Erklärung beider deutscher Regierungen zur Regelung
offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 wurde in diesem Zusammenhang
ausdrücklich vereinbart, dass einem künftigen gesamtdeutschen Parlament
eine abschließende Entscheidung über etwaige staatliche
Ausgleichsleistungen vorbehalten bleiben muss. Dies ist mit dem
Ausgleichsleistungsgesetz geschehen. Das legt die Annahme nahe, dass
nach der maßgeblichen Einschätzung der Bundesregierung eine
Wiedergutmachung für die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder
besatzungshoheitlicher Grundlage nur in diesem Gesetz in Betracht
kommen kann. Auch eine bloß moralische Rehabilitierung der
Enteignungsbetroffenen nach dem Verwaltungsrechtlichen
Rehabilitierungsgesetz wäre danach ausgeschlossen. Auch darauf hätte
das VG eingehen müssen.
Schließlich hätte sich dem VG schon nach seiner eigenen Auffassung eine
Auseinandersetzung mit der Frage aufdrängen müssen, ob in der Gewährung
von Ausgleichsleistungen mittelbar nicht zugleich zum Ausdruck kommt,
dass die Bundesrepublik Deutschland die besatzungsrechtlichen und
besatzungshoheitlichen Enteignungen als großes Unrecht und daher als
missbilligenswert ansieht. Es hat ausführlich dargelegt, dass die
Bodenreform- und Industrieenteignungen der politischen Verfolgung der
Betroffenen gedient und deren Menschenwürde verletzt hätten. Diese
Ansicht deckt sich der Sache nach mit der Bewertung dieser Maßnahmen
durch das BVerfG. Dieses hat in seiner Rechtsprechung wiederholt zu
erkennen gegeben, dass es die genannten Enteignungen für ein großes
Unrecht hält, welches im Hinblick auf das mit den Wertvorstellungen des
Grundgesetzes unvereinbare Zustandekommen und die Begleiterscheinungen
sowie Tragweite der eingetretenen Vermögensverluste im Rahmen des
Ausgleichsleistungsgesetzes wiedergutzumachen ist. Vor diesem
Hintergrund hätte das VG darlegen und begründen müssen, warum in der
Gewährung von Ausgleichsleistungen nach diesem Gesetz nicht zugleich
die Würdigung und Anerkennung des den Betroffenen zugefügten Unrechts
und Leids und damit eine Form moralischer Rehabilitierung erblickt
werden kann.
Beschluss vom 9. Januar 2001 - Az. 1 BvL 6/00, 1 BvL 7/00 -
Karlsruhe, den 30. Januar 2001
|