Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 16/2003 vom 28. Februar 2003
Dazu Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 2 BvE 3/02 -
Begründung für die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung
wegen der Sitzverteilung im Vermittlungsausschuss
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 3.
Dezember 2002 einen gegen den Deutschen Bundestag gerichteten Antrag
der CDU/CSU-Fraktion (ASt) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
abgelehnt, mit dem die Sitzverteilung auf der Bundestagsbank des
Vermittlungsausschusses vorläufig geregelt werden sollte. Wegen des dem
Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalts wird auf die Pressemitteilung
Nr. 105/2002 vom 3. Dezember 2002 verwiesen. Inzwischen liegt die
Begründung für die Entscheidung des Zweiten Senats vor.
1. Der Senat hat im Wesentlichen ausgeführt:
Der Antrag im Hauptsacheverfahren, einem Organstreit, ist weder von
vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Der Ausgang des
Hauptsacheverfahrens ist vielmehr offen.
Im Hauptsacheverfahren bedarf es einer Antwort auf die Frage, wie zu
verfahren ist, wenn nach dem Wechsel zwischen den drei bislang üblichen
mathematischen Zählverfahren - Hare/Niemeyer, d`Hondt und St.
Laguë/Schepers - die Bundestagsmehrheit nicht abgebildet wird oder es
sogar zu einem politischen Patt zwischen der die Regierung tragenden
Mehrheit und der Opposition kommt. Die Antwort hängt davon ab, ob sich
in diesem Fall das Mehrheits- oder aber das Proportionalitätsprinzip
durchsetzen soll. Zudem bedarf der Klärung, ob der unberücksichtigte
Sitz im Vermittlungsausschuss rechtmäßiger Weise der stärksten
Bundestagsfraktion zugewiesen werden darf. Es ist nicht zwingend, dass
an einer Koalitionsregierung immer die stärkste Fraktion beteiligt ist.
Auch wäre es denkbar, den unberücksichtigten Sitz derjenigen
regierungstragenden Fraktion zuzuweisen, die nach Anwendung eines der
drei Zählverfahren über den höchsten Restwert verfügt, was in diesem
Fall die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen begünstigt hätte.
Die im Rahmen des beantragten vorläufigen Rechtsschutzverfahrens von
der Senatsmehrheit vorgenommene Folgenabwägung fällt allerdings zu
Lasten der ASt aus, weshalb der Antrag abzulehnen war.
Erginge die einstweilige Anordnung, würde die autonome
Entscheidungsbefugnis des Bundestags beeinträchtigt, wenn sich im
Hauptsacheverfahren herausstellt, dass der angegriffene
Bundestagsbeschluss vom 30. Oktober 2002 verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden ist. Außerdem käme der möglicherweise bestehende Anspruch
der die Regierung tragenden Fraktionen auf Abbildung der
Mehrheitsverhältnisse im Ausschuss zu kurz.
Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich der angegriffene
Bundestagsbeschluss später aber als verfassungswidrig, wäre die ASt im
Vermittlungsausschuss nicht entsprechend ihrer Stärke im Bundestag
vertreten. Ein in dieser Weise fehlerhaft zusammengesetzter
Vermittlungsausschuss wäre an einer unbestimmten Zahl von
Gesetzgebungsvorhaben beteiligt.
Das Gebot eines formgerechten Gesetzgebungsverfahrens ist auf beiden
Seiten mit demselben Gewicht zu berücksichtigen.
Wägt man die Folgen ab, überwiegen die Interessen der ASt nicht die
entgegenstehenden Interessen des Antragsgegners. Ihre Rechte werden im
Falle einer Ablehnung nicht gänzlich vereitelt. Sie ist mit sechs
Mitgliedern auf der Bundestagsbank im Vermittlungsausschuss nicht ohne
Einfluss. Sie stellt ein gutes Drittel der Sitze auf der
Bundestagsbank. Bei einem Erfolg des Hauptsacheverfahrens ließe sich
die gegenwärtige Sitzverteilung korrigieren. Außerdem hat die ASt nicht
dargelegt, dass die politischen Mehrheiten im Vermittlungsausschuss bis
zur Hauptsacheentscheidung durch ihre um einen Sitz verringerte
Vertretung unvertretbar verzerrt würden. Diese von der ASt behauptete
Schlussfolgerung liegt nicht auf der Hand, denn die Mitglieder der
Bundesratsbank lassen sich angesichts unterschiedlicher politischer
Konstellationen in den Ländern und des Gewichts der Länderinteressen im
Bundesrat nicht eindeutig entweder der Regierungsmehrheit oder der
Opposition zuordnen.
2. Der Richter Broß hat dem Beschluss eine abweichende Meinung
beigefügt:
Danach ist der Antrag der ASt in der Hauptsache offensichtlich
begründet. Deshalb besteht für eine Folgenabwägung kein Anlass. Der
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte mit folgendem
Inhalt Erfolg haben müssen: Bis zur Hauptsacheentscheidung des
Bundesverfassungsgerichts hätte der Deutsche Bundestag seine aufgrund
des Beschlusses vom 30. Oktober 2002 bestimmten Vertreter nicht in den
Vermittlungsausschuss entsenden und der Vermittlungsausschuss den
ergangenen Einberufungsbeschluss sowie weitere Einberufungsbeschlüsse
vorläufig nicht vollziehen dürfen.
Nach Auffassung des Richters Broß verletzt die gegenwärtige Besetzung
der Bundestagsbank des Vermittlungsausschusses nicht nur den Grundsatz
der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen, sondern auch den
Grundsatz der Gleichheit der Wahl. Die Ergänzung eines anerkannten
Zählverfahrens um einen mathematisch nicht begründbaren
"Korrekturfaktor" ist von der Geschäftsordnungsautonomie des Bundestags
nicht mehr gedeckt. Dies führt in der Hauptsache zu der Aufhebung des
Beschlusses vom 30. Oktober 2002 sowie der Wahl der Vertreter des
Deutschen Bundestags vom 14. November 2002. Die dadurch aufgeworfenen
Rechtsfragen bedürfen nicht erst der Klärung durch das
Bundesverfassungsgericht. Vielmehr drängt sich eine stattgebende
Entscheidung nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung, namentlich
der Rechtsprechung des BVerfG, geradezu auf. Ist der Antrag in der
Hauptsache offensichtlich begründet, ist eine fehlerhafte Besetzung des
Vermittlungsausschusses auch nicht vorübergehend hinnehmbar.
Aus der weiteren Begründung des Sondervotums ergibt sich, dass der
Grundsatz der Spiegelbildlichkeit nicht gebietet, die
Mehrheitsverhältnisse innerhalb des Parlaments auch auf der
Bundestagsbank des Vermittlungsausschusses widerzuspiegeln. Weder
spricht dafür der Gesichtspunkt der Effektivität der Parlamentsarbeit
noch ergibt sich aus dem Grundgesetz oder der Geschäftsordnung des
Bundestags ein Anspruch auf spiegelbildliche Repräsentation der
Mehrheit.
Beschluss vom 3. Dezember 2002 - Az. 2 BvE 3/02 -
Karlsruhe, den 28. Februar 2003
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