Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 160/2000 vom 21. Dezember 2000
Dazu Beschluss vom 24. November 2000 - 2 BvR 813/99 -
Zur Reisekostenerstattung für Pflichtverteidiger
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat festgestellt, dass
einem Pflichtverteidiger Reisekosten zur Hauptverhandlung und deren
Vorbereitung im erforderlichen Umfang zu erstatten sind, auch wenn er
vorher Wahlverteidiger war.
Der Verfassungsbeschwerde liegt ein Verfahren zugrunde, in dem der
Beschwerdeführer (Bf), ein Rechtsanwalt aus Hamburg, einen in Hamburg
inhaftierten Untersuchungshäftling vertrat. Die zuständige Strafkammer
des Landgerichts bestellte den Bf auf seinen Antrag zum Verteidiger.
Nach Anklageerhebung wurde der Mandant nach Hanau verlegt. Der
Vorsitzende der Strafkammer genehmigte eine Informationsreise des Bf zu
seinem Mandanten und verfügte, dass die Kosten dafür aus der
Staatskasse vorzulegen seien. Die Hauptverhandlung fand an zwei
Verhandlungstagen in Hanau statt. Der Bf reiste dazu jeweils aus
Hamburg an.
Nach Abschluss des Verfahrens verweigerte der Urkundsbeamte der
Geschäftsstelle des Landgerichts Hanau die Festsetzung der Erstattung
der Reisekosten und der Zahlung von Abwesenheitsgeld an den Bf. Nach
der ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts (OLG) seien die
Reisekosten eines auswärtigen Pflichtverteidigers, der zuvor
Wahlverteidiger gewesen sei, nicht erstattungsfähig. Rechtsmittel und
Beschwerde des Bf blieben erfolglos.
Auf die Vb hat die 3. Kammer des Zweiten Senats die ablehnenden
Beschlüsse des Landgerichts Hanau und des OLG Frankfurt am Main
aufgehoben und die Sache an das OLG Frankfurt am Main zurückverwiesen.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus:
Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Bf in seiner
Berufsausübungsfreiheit.
Die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger ist eine
besondere Form der Indienstnahme Privater zu öffentlichen Zwecken. Sie
erfolgt im öffentlichen Interesse daran, dass der Beschuldigte in den
Fällen, in denen die Verteidigung aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit
des Verfahrens notwendig ist, rechtskundigen Beistand erhält. Aus der
Bestellung zum Pflichtverteidiger folgen für den Rechtsanwalt teilweise
weiter gehende Verpflichtungen im Verhältnis zum Wahlverteidiger,
insbesondere hat er an der Hauptverhandlung ununterbrochen selbst
teilzunehmen. Nach § 97 BRAGO hat der Pflichtverteidiger Anspruch auf
eine Vergütung für seine Tätigkeit und Ersatz seiner Auslagen. Die im
Prozesskostenhilfeverfahren vorgesehene Ausnahme für Mehrkosten, die
dadurch entstehen, dass der Rechtsanwalt seinen Wohnsitz oder seine
Kanzlei nicht am Gerichtsort hat, gilt für Pflichtverteidiger nach § 97
BRAO nicht. Ein anderer gesetzlicher Grund für die Versagung
notwendiger Auslagen findet sich nicht und kommt auch bei
Gesamtbetrachtung der Vergütungsregelungen nicht in Betracht, da der
Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers bereits erheblich unter den
als angemessen geltenden Rahmengebühren des Wahlverteidigers liegt.
Letzteres ist zwar durch das öffentliche Interesse an einer
Einschränkung des Kostenrisikos gerechtfertigt. Dies gilt jedoch nur,
sofern die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist. Dies ist nicht der
Fall, wenn die Gebühren für die Verteidigertätigkeit vollständig
aufgezehrt werden, weil die Kosten für die zur sachgerechten
Verteidigung notwendigen Reisen nicht erstattet werden. Hätten die
angegriffenen Beschlüsse Bestand, müsste der Bf durch seine Tätigkeit
als Pflichtverteidiger im konkreten Fall wirtschaftliche Verluste
erleiden. Dadurch wird die Grenze des Zumutbaren überschritten. Ein
solches Ergebnis wäre auch mit dem Gleichheitsgebot nicht zu
vereinbaren. Die Frage, ob die Bestellung eines auswärtigen
Rechtsanwalts als Verteidiger erforderlich ist, wird bereits bei seiner
Auswahl geprüft. Daher sind dann, wenn das Gericht die Bestellung eines
auswärtigen Rechtsanwalts als Verteidiger beschließt, grundsätzlich
auch diejenigen Mehrkosten erstattungsfähig, die dadurch entstehen,
dass er seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht am Gerichtsort hat.
Beschluss vom 24. November 2000 - Az. 2 BvR 813/99 -
Karlsruhe, den 21. Dezember 2000
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